Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die das Europäische Kulturabkommen unterzeichnen,in Erwägung, daß das Ziel des Europarats die Herbeiführung einer engeren Verbindung unter seinen Mitgliedstaaten ist, um die Ideale und die Grundsätze zu wahren und zu fördern, die ihr gemeinsamer Besitzstand sind, und um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begünstigen;
unter Hinweis auf ihre Verpflichtung, für die freie Meinungsäußerung und -verbreitung und für den freien Informationsfluß und Ideenaustausch einzutreten, die insbesondere in der Erklärung des Ministerkomitees des Europarats vom 29. April 1982 über die freie Meinungsäußerung und -verbreitung zum Ausdruck gebracht wurde;
eingedenk der Anliegen, die das Ministerkomitee zur Annahme der Empfehlung Nr. R (86) 2 über die Grundsätze betreffend urheberrechtliche Fragen auf dem Gebiet des Satelliten- und Kabelfernsehens veranlaßten, insbesondere der Notwendigkeit, die Rechte und Interessen der Urheber und sonstigen Beteiligten bei der Sendung von Werken und anderen geschützten Beiträgen über Satellitenrundfunk zu wahren;
in Anbetracht der technischen Entwicklungen, insbesondere auf dem Gebiet des Satellitenrundfunks, die die Unterschiede zwischen Direktsatelliten und Festsatelliten verwischten und neue überlegungen über die rechtliche Behandlung des Satellitenrundfunks in bezug auf Urheber- und Leistungsschutzrechte erforderlich machen;
zugleich in Anbetracht der Notwendigkeit, diese technischen Entwicklungen nicht zu behindern, sowie des Interesses der allgemeinen öffentlichkeit, Zugang zu den Medien zu erhalten;
in dem Wunsch, das Recht der Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens auf dem Gebiet der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die neuen technischen Eintwicklungen des Satellitenrundfunks möglichst weitgehend zu harmonisieren,
vereinbaren folgendes:
Für die Zwecke der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Vorschriften:
Kapitel I Begriff und Vorgang der Ausstrahlung durch Rundfunksendung
Artikel 1 Begriff der Rundfunksendung
- Die übertragung von Werken und anderen Rundfunkbeiträgen über Direktsatelliten ist ein Sendevorgang.
- Die übertragung von Werken und anderen Beiträgen über Festsatelliten unter Voraussetzungen, die für den inviduellen Direktempfang durch die allgemeine öffentlichkeit den für Direktsatelliten geltenden Voraussetzungen vergleichbar sind, wird als Sendevorgang behandelt.
- Die übertragung von programmtragenden Signalen in kodierter Form wird als ein Sendevorgang betrachtet, sofern die Mittel zur Dekodierung der Sendung von dem Sendeunternehmen selbst oder mit dessen Zustimmung der öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Artikel 2 Der Vorgang der Ausstrahlung durch Rundfunk
Ein Sendevorgang über Satellit bedeutet die Verbindung zum Salelliten und zurück zur Erde.
Kapitel II Geltendes Recht
Artikel 3 Geltendes Recht
- Eine Sendung von Werken und anderen Beiträgen gemäß Artikel 1 findet in dem Vertragsstaat statt, in dem die Erstsendung übermittelt wird, und wird folglich ausschließlich durch das Recht dieses Staates geregelt.
- Der Vertragsstaat, in dessen Gebiet die Erstsendung übermittelt wird, bedeutet den Vertragsstaat, in dem die über Satellit geleiteten programmtragenden Signale unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
- Wenn die Erstsendung in einem Staat stattfindet, der der Konvention nicht beigetreten ist und dessen Recht das in den Artikeln 4 und 5 dieser Konvention vorgesehene Schutzniveau der Inhaber von Schutzrechten nicht vorsieht, und wenn die programmtragenden Signale in einem Vertragsstaat dieser Konvention in eine Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten führt, bedeutet dies, daß die Erstsendung in dem betreffenden Vertragsstaat übermittelt wurde. Dies gilt auch, wenn ein in einem Vertragsstaat dieser Konvention gelegenes Sendeunternehmen für die übermittlung verantwortlich ist.
Artikel 4 Urheberrecht
- Für grenzüberschreitende Rundfunksendungen über Satelliten sind die Urheber von in Artikel 2 der Berner übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst aufgeführten Werken gemäß den Bestimmungen der genannten Konvention (Pariser Fassung 1971) geschützt. Insbesondere werden die Rechte für grenzüberschreitende Ausstrahlung von Rundfunksendungen über Satellit für diese Werke auf dem Vertragsweg erworben.
- Vorbehaltlich von Absatz 3 können in einen kollektiven Vertrag, der mit einem Sendeunternehmen für eine bestimmte Art von Werken abgeschlossen wurde, die nicht vertretenen Inhaber von Schutzrechten derselben Art einbezogen werden, wenn dies durch das nach Artikel 3 geltende einschlägige Recht bereits vorgesehen war, als diese Konvention zur Unterzeichung aufgelegt wurde, und zwar unter folgenden Bedingungen:
- ein nichtvertretener Inhaber von Schutzrechten kann jederzeit die Einbeziehung seiner Werke in den kollektiven Vertrag individuell ausschließen. Er kann seine Rechte selbst oder über eine zur Verwaltung seiner Rechte befugte Verwendungsgesellschaft wahrnehmen;
- die übertragung über Satellit wird von demselben Sendeunternehmen über erdgebundene Systeme gesendet.
- Absatz 2 findet keine Anwendung auf Filmwerke einschließlich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke geschaffen worden sind.
- Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats die Ausdehnung eines kollektiven Vertrags gemäß Absatz 2 vor, so bestimmt dieser Vertragsstaat, welche Sendeunternehmen diese Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen können.
Artikel 5 Verwandte Schutzrechte
- Für die grenzüberschreitende Ausstrahlung über Satellitenrundfunk besteht für den Vertragsstaaten der vorliegenden Konvention angehörende ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen ein Mindestschutz gemäß dem Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961).
- Für die Zwecke dieser Konvention sind die Rechte der ausübenden Künstler bezüglich der Festlegung und der Vervielfältigung ihrer Darbietung ausschließliche Rechte, diese Akte zu genehmigen oder zu untersagen. Dasselbe gilt für die Rechte der ausübenden Künstler bezüglich Rundfunksendungen und der öffentlichen Wiedergabe ihrer Darbietung, es sei denn, daß die Darbietung an sich schon eine gesendete Darbietung ist oder die Festlegung einer Darbietung verwendet worden ist.
- Ein Vertragsstaat macht von Artikel 19 des Rom-Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961) keinen Gebrauch.
- Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 kann ein Vertragsstaat vorsehen, daß die Unterzeichnung eines Vertrags zwischen einem ausübenden Künstler und einem Filmproduzenten für die Herstellung eines Films die Genehmigung der im vorstehenden Absatz genannten Handlungen bewirkt, vorausgesetzt, daß dieser Vertrag eine angemessene Vergütung vorsieht, auf die der ausübende Künstler nicht verzichten kann.
- Für die Zwecke dieser Konvention sehen die Vertragsstaaten in ihrer nationalen Gesetzgebung für zu gewerblichen Zwecken hergestellte Tonträger oder deren Vervielfältigungen ein Recht vor, wonach von dem beteffenden Rundfunksender eine angemessene und einheitliche Vergütung zu zahlen ist und diese Vergütung zwischen den ausübenden Künstlern und den Herstellern der Tonträger aufgeteilt wird.
Kapitel III Anwendungsbereich
Artikel 6 Weiterverbreitung
Die gleichzeitige vollständige und unveränderte terristrische Weiterverbreitung von Sendungen über Satellit wird als solche nicht durch die Konvention erfaßt.
Kapitel IV Multilaterale Konsultationen
Artikel 7 Multilaterale Konsultationen
- Die Vertragsparteien führen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Konvention und anschließend zweijährlich und jedenfalls auf Verlangen einer Vertragspartei im Rahmen des Europarats multilaterale Konsultationen zur Prüfung der Anwendung der Konvention sowie der Zweckmäßigkeit ihrer Revision oder einer Erweiterung bestimmter Bestimmungen durch. Die Konsultationen finden anläßlich von durch den Generalsekretär des Europarats einberufenen Sitzungen statt.
- Jede Vertragspartei ist berechtigt, einen Verteter für die Teilnahme an diesen Konsultationen zu benennen. Jeder in Artikel 10 dieser Konvention genannte Nichtvertragsstaat sowie die Europäische Gemeinschaft sind berechtigt, sich bei diesen Konsultationen durch einen Beobachter vertreten zu lassen.
- Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über die Konsultation und über die Anwendung dieser Konvention vor, dem gegebenenfalls Vorschläge zur änderung der Konvention beigefügt werden.
Kapitel V änderungen
Artikel 8 änderungen
- änderungsvorschläge zu dieser Konvention gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Konvention werden dem Ministerkomitee des Europarats zur Genehmigung vorgelegt. Nach Genehmigung wird der Text den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
- Alle änderungen treten 30 Tage nach dem Datum, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme mitgeteilt haben, in Kraft.
Kapitel VI Andere internationale Abkommen und Vereinbarungen
Artikel 9 Andere internationale Abkommen und Vereinbarungen
- In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die EG-Mitgliedstaaten sind, das Gemeinschaftsrecht an; sie wenden also die sich aus dieser Konvention ergebenden Regeln nur an, soweit der betreffende Gegenstand nicht durch eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung geregelt wird.
- Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, internationale Vereinbarungen untereinander zu treffen, sofern diese Vereinbarungen den Urhebern, ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern oder Sendeunternehmen einen mindestens ebenso umfassenden Schutz ihrer Rechte wie diese Konvention gewähren oder andere Bestimmungen zur Ergänzung dieser Konvention und zur Erleichterung ihrer Anwendung enthalten. Die bestehenden übereinkünfte, die die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, gelangen weiter zur Anwendung.
- Vertragsparteien, die die in Absatz 2 genannte Möglichkeit für sich in Anspruch nehmen, teilen dies dem Generalsekretär des Europarats mit, der diese Mitteilung den anderen Vertragsparteien übermittelt.
Kapitel VII Schlußbestimmungen
Artikel 10 Unterzeichnung und Inkraftsetzung
- Diese Konvention liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf; diese können ihre Bindungserklärung abgeben:
- durch Zeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
- durch Zeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und anschließender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
- Die Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
- Diese Konvention tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sieben Staaten, davon wenigstens fünf Mitglieder des Europarats, ihre Zustimmung zur Bindung durch die Konvention gemäß den Bestimmungen dieses Artikels geäußert haben.
- Um jegliche Verzögerung bei der Anwendung dieser Konvention zu vermeiden, kann ein Staat bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem ihn betreffenden Wirksamwerden der Konvention erklären, daß er die Konvention vorläufig anwenden wird.
- In bezug auf jeden Unterzeichnerstaat oder die Europäische Gemeinschaft, die ihre Zustimmung zur Bindung durch diese Konvention in der Folge zum Ausdruck bringen wird, tritt diese am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 11 Beitritt anderer Staaten
- Nach Inkrafttreten dieser Konvention kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Verteter der im Komitee sitzberechtigten Vertragsstaaten jeden Staat, der nicht in Artikel 10 Absatz 1 erwähnt wird, einladen, der Konvention beizutreten.
- Für jeden beitretenden Staat tritt die Konvention am ersten Tag des Monats nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarats in Kraft.
Artikel 12 Territoriale Anwendung
- Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, bezeichnen.
- Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.
- Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch Notifikation an den Generalsekretär zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 13 übergangsbestimmungen
Jeder Staat bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Regeln, die auf bestehende Verträge Anwendung finden. Diese Regeln müssen insbesondere folgendes vorsehen:
- für Verträge über die Verwertung von Werken und anderen urheberrechtlich geschützten Gegenständen, die am 1. Januar 1995 bestehen, gilt Artikel 3 ab 1. Januar 2000, sofern diese Verträge nach diesem Zeitpunkt ablaufen;
- sieht ein vor dem 1. Januar 1995 zwischen einem Koproduzenten eines Vertragsstaats und einem oder mehreren Koproduzenten aus anderen Vertragsstaaten oder Drittländern geschlossener Vertrag über internationale Koproduktion ausdrücklich eine Regelung zur Aufteilung der Nutzungsrechte zwischen den Koproduzenten nach geographischen Bereichen für alle Mittel der öffentlichen Wiedergabe ohne Unterscheidung zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelungen und den auf andere übertragungswege anwendbaren Bestimmung vor und würde die öffentliche Wiedergabe der Koproduktion über Satellit die Exklusivrechte, insbesondere die sprachlichen Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger in einem bestimmten Gebiet beeinträchtigen, so ist für die Genehmigung der öffentlichen Wiedergabe über Satellit durch einen der Koproduzenten oder seine Rechtsnachfolger die vorherige Zustimmung des Inhabers dieser Exklusivrechte unabhängig davon, ob es sich um einen Koproduzenten oder einen Rechtsnachfolger handelt erforderlich.
Artikel 14 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 15 Notifizierung der Gesetzgebung
Ein Vertragsstaat, dessen Gesetzgebung zur Ausdehnung von Kollektivvereinbarungen gemäß Artikel 4 der Konvention ermächtigt, notifiziert im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz a oder b dem Generalsekretär des Europarats den Wortlaut dieser Gesetzgebung sowie ein Verzeichnis der Rundfunkanstalten, die zur Inanspruchnahme dieser ausgedehnten Kollektivvereinbarungen ermächtigt sind. In der Folge notifiziert der betreffende Staat dem Generalsekretär des Europarats jede darauffolgende änderung der genannten Gesetzgebung und des Verzeichnisses der zu ihrer Inanspruchnahme ermächtigten Rundfunkanstalten.
Artikel 16 Kündigung
- Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
- Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 17 Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Staat, der dieser Konvention beigetreten ist oder zum Beitritt aufgefordert worden ist:
- jede Unterzeichnung gemäß Artikel 10;
- jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gemäß den Artikeln 10 und 11;
- jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention nach den Artikeln 10 und 11;
- jede Notifikation gemäß den Artikeln 10 Absatz 4 und 15;
- jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dieser Konvention.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichner diese Konvention unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 1994 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.