Europarat

Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit

Strasbourg, 20.I.1966

Anlagen: I | II | III
English
Übersetzungen

Nichtamtliche Übersetzung

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern, insbesondere durch die Annahme gemeinsamer Rechtsvorschriften, herbeizuführen;

in der Überzeugung, daß die Vereinheitlichung der innerstaatlichen Gesetze eine noch wirksamere Regelung von privatrechtlichen Streitigkeiten auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit ermöglichen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats erleichtern würde;

in der Auffassung, daß es zu diesem Zwecke wünschenswert ist, ein einheitliches Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivil- und Handelssachen einzuführen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

  1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, spätestens sechs Monate, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, die Vorschriften des Einheitlichen Gesetzes, das die Anlage I zu diesem Übereinkommen bildet, in ihr innerstaatliches Recht einzuführen.
  2. Jede Vertragspartei ist berechtigt, das Einheitliche Gesetz in ihrem innerstaatlichen Recht durch Vorschriften zur Regelung von Fragen, für die das Einheitliche Gesetz keine Lösungen vorsieht, zu ergänzen, sofern nicht diese Vorschriften mit dem Einheitlichen Gesetz unvereinbar sind.
  3. Jede Vertragspartei ist berechtigt, in ihrem innerstaatlichen Recht für bestimmte Rechtsgebiete vorzusehen, daß Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren überhaupt nicht oder einem schiedsrichterlichen Verfahren, das sich nach anderen Vorschriften als denen des Einheitlichen Gesetzes richtet, unterworfen werden können.
  4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde zu erklären, sie werde das Einheitliche Gesetz nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen anwenden, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine innerstaatlichen Rechtsvorschriften, durch die Ausländer vom Amt eines Schiedsrichters ausgeschlossen werden, aufrechtzuerhalten oder einzuführen.

Artikel 3

Jede Vertragspartei bestimmt "das Gericht", "die zuständige Behörde" und, falls dies erforderlich ist, "die Geschäftsstelle des Gerichts" im Sinne des Einheitlichen Gesetzes.

Artikel 4

Jede Vertragspartei behält die Befugnis, die Voraussetzungen festzulegen, denen Personen entsprechen müssen, um vor dem Schiedsgericht als Vertreter oder Beistände der Parteien auftreten zu können, und zu diesem Zweck die Vorschriften des Artikels 16 Abs. 4 des Einheitlichen Gesetzes zu ändern.

Artikel 5

Jede Vertragspartei kann davon ausgehen, daß

  1. unter der Mitteilung im Sinne des Artikels 28 Abs. 1 des Einheitlichen Gesetzes entweder die in Artikel 23 Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehene Mitteilung oder eine Zustellung, insbesondere eine Zustellung von einer Partei an die andere, zu verstehen ist;
  2. unter der Zustellung nach Artikel 30 Abs. 1 und 3 des Einheitlichen Gesetzes entweder eine Mitteilung der Behörde, die den Schiedsspruch mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, oder eine Zustellung, insbesondere eine Zustellung von einer Partei an die andere, zu verstehen ist.

Die Vertragspartei kann zu diesem Zwecke gegebenenfalls die Worte "mitgeteilt" und "Mitteilung" durch die ihrem Recht entsprechenden Ausdrücke ersetzen.
Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats über ihre Wahl.

Artikel 6

Jede Vertragspartei ist befugt vorzusehen, daß die Vollstreckungsklausel im Sinne des Artikels 29 Abs. 1, des Artikels 30 und des Artikels 31 Abs. 1 des Einheitlichen Gesetzes in einer Bewilligung der Vollstreckung oder in einer anderen gerichtlichen Maßnahme besteht, durch die nach ihrem Recht die Vollstreckung des Schiedsspruchs ermöglicht wird.

Artikel 7

Jede Vertragspartei ist berechtigt, in ihrem innerstaatlichen Recht die vorläufige Vollstreckung von Schiedssprüchen, die noch mit einem Rechtsmittel vor einem Schiedsgericht angefochten werden können, vorzusehen und zu regeln.

Artikel 8

  1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der in der Anlage II zu diesem Übereinkommen bezeichneten Vorbehalte Gebrauch macht. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
  2. Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie gemäß Absatz 1 gemacht hat, jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurückziehen; die Notifikation wird mit dem Tage wirksam, an dem sie dem Generalsekretär zugegangen ist.

Artikel 9

Vorbehaltlich der den Vertragsparteien in der Anlage III eingeräumten Befugnis lassen die Bestimmungen dieses Übereinkommens die Anwendung zwei- oder mehrseitiger Verträge unberührt, die auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit geschlossen worden sind oder noch geschlossen werden.

Artikel 10

  1. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats den Wortlaut der Vorschriften mit, die in Anwendung des Übereinkommens die Schiedsgerichtsbarkeit regeln, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
  2. Der Generalsekretär übermittelt den Wortlaut dieser Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten des Europarats und allen Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind.

Artikel 11

  1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind bei dem Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
  2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
  3. Es tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert oder annimmt, drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 12

  1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
  2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.

Artikel 13

  1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, für das oder für die dieses Übereinkommen gelten soll.
  2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.
  3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 zurückgenommen werden.

Artikel 14

  1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
  2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.
  3. Die Kündigung wird sechs Monate, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär des Europarats zugegangen ist, wirksam.

Artikel 15

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. jede Unterzeichnung;
  2. die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß den Artikeln 11 und 12;
  4. jeden gemäß Artikel 8 Abs. 1 erklärten Vorbehalt;
  5. jede Rücknahme eines Vorbehalts gemäß Artikel 8 Abs. 2;
  6. jede gemäß den Artikeln 5 und 10 eingegangene Mitteilung;
  7. jede gemäß Artikel 13 eingegangene Erklärung;
  8. jede gemäß Artikel 14 eingegangene Notifikation sowie den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird;
  9. jede gemäß den Bestimmungen der Anlage III eingegangene Erklärung oder Notifikation.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 20. Januar 1966 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeder Regierung, die das Übereinkommen unterzeichnet hat, eine beglaubigte Abschrift.


Anlage I

Einheitliches Gesetz

Artikel 1

Jede bereits entstandene oder aus einem bestimmten Rechtsverhältnis künftig entstehende Streitigkeit kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein, sofern der Abschluß eines Vergleichs über diese Streitigkeit zulässig ist.

Artikel 2

  1. Jede Schiedsvereinbarung muß Gegenstand eines von den Parteien unterzeichneten Schriftstücks oder von anderen Urkunden sein, die für die Parteien verbindlich sind und aus denen ihr Wille hervorgeht, die Schiedsgerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen.
  2. Haben die Parteien in der Schiedsvereinbarung auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug genommen, so gilt diese als Bestandteil der Schiedsvereinbarung.

Artikel 3

Die Schiedsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie einer Partei hinsichtlich der Bestellung des oder der Schiedsrichter eine bevorzugte Stellung einräumt.

Artikel 4

  1. Wird ein Gericht wegen einer Streitigkeit angerufen, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat es sich auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären, es sei denn, daß die Schiedsvereinbarung hinsichtlich dieser Streitigkeit unwirksam oder außer Kraft getreten ist.
  2. Ein Antrag an das Gericht, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, anzuordnen, ist mit der Schiedsvereinbarung nicht unvereinbar und gilt nicht als Verzicht auf deren Anwendung.

Artikel 5

  1. Das Schiedsgericht muß aus einer ungeraden Anzahl von Schiedsrichtern zusammengesetzt sein. Es kann aus einem einzigen Schiedsrichter bestehen.
  2. Sieht die Schiedsvereinbarung eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern vor, so ist ein zusätzlicher Schiedsrichter zu bestellen.
  3. Haben die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter nicht in der Schiedsvereinbarung festgelegt und einigen sie sich nicht über die Anzahl, so setzt sich das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern zusammen.

Artikel 6

Die Parteien können entweder in der Schiedsvereinbarung oder nach deren Abschluß den Einzelschiedsrichter oder die Schiedsrichter bestellen oder einen Dritten mit dieser Bestellung beauftragen. Haben die Parteien die Schiedsrichter nicht bestellt und haben sie über die Art der Bestellung eine Vereinbarung nicht getroffen, so bestellt jede von ihnen, sobald eine Streitigkeit entstanden ist, einen Schiedsrichter oder gegebenenfalls eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern.

Artikel 7

  1. Die Partei, welche die Streitigkeit vor das Schiedsgericht bringen will, übersendet dem Gegner eine entsprechende Mitteilung. Die Mitteilung muß sich auf die Schiedsvereinbarung beziehen und den Streitgegenstand angeben, wenn er nicht bereits in der Schiedsvereinbarung angeführt ist.
  2. Sind mehrere Schiedsrichter vorgesehen und sind sie von den Parteien zu bestellen, so enthält die Mitteilung auch die Anzeige von der Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter durch die Partei, die sich auf die Schiedsvereinbarung beruft; in derselben Mitteilung ist der Gegner aufzufordern, den oder die Schiedsrichter zu bestellen, deren Bestellung ihm zusteht.
  3. Ist ein Dritter mit der Bestellung des Einzelschiedsrichters oder der Schiedsrichter beauftragt und hat er diese Bestellung nicht vorgenommen, so ist die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung auch an ihn zu richten, um ihn zu dieser Bestellung aufzufordern.
  4. Die Bestellung eines Schiedsrichters kann nach der Mitteilung dieser Bestellung nicht mehr zurückgenommen werden.

Artikel 8

  1. Hat der Gegner oder der Dritte, an den die Mitteilung gemäß Artikel 7 gerichtet worden ist, den oder die Schiedsrichter, deren Bestellung ihm zusteht, nicht innerhalb eines Monats nach der Mitteilung bestellt, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei den oder die Schiedsrichter zu ernennen.
  2. Haben die Parteien vereinbart, daß ein Einzelschiedsrichter entscheiden soll, und haben sie ihn nicht innerhalb eines Monats nach der in Artikel 7 vorgesehenen Mitteilung im gegenseitigen Einvernehmen bestellt, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei den Schiedsrichter zu ernennen.

Artikel 9

  1. Ist die Anzahl der gemäß den vorstehenden Bestimmungen bestellten oder ernannten Schiedsrichter eine gerade, so ernennen sie einen weiteren Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist. Einigen sich die Schiedsrichter nicht, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung vorzunehmen, es sei denn, daß die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Das Gericht kann entweder nach Ablauf eines Monats, nachdem der letzte Schiedsrichter sein Amt angenommen hat, oder sobald das Nichtzustandekommen einer Einigung feststeht, angerufen werden.
  2. Ist die Anzahl der bestellten Schiedsrichter eine ungerade, so ernennen sie den Obmann des Schiedsgerichts aus ihrer Mitte, es sei denn, daß die Parteien eine andere Art der Ernennung vereinbart haben. Einigen sich die Schiedsrichter nicht, so hat das Gericht, das gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 anzurufen ist, die Ernennung vorzunehmen.

Artikel 10

  1. Stirbt ein Schiedsrichter oder kann er sein Amt aus einem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde nicht ausüben, verweigert er die übernahme des Amtes oder übt er es nicht aus oder wird sein Amt durch eine Vereinbarung der Parteien beendet, so wird er gemäß den für seine Bestellung oder Ernennung geltenden Vorschriften ersetzt; falls jedoch der oder die Schiedsrichter in der Schiedsvereinbarung namentlich bestellt sind, tritt diese außer Kraft.
  2. Ergeben sich in den Fällen des Absatzes 1 Meinungsverschiedenheiten, so kann damit auf Antrag einer Partei das Gericht befaßt werden. Entscheidet das Gericht, daß der Schiedsrichter zu ersetzen ist, so ernennt es den Ersatzschiedsrichter und berücksichtigt hierbei die aus der Schiedsvereinbarung hervorgehenden Absichten der Parteien.
  3. Die Parteien können eine Vereinbarung treffen, die von den Vorschriften dieses Artikels abweicht.

Artikel 11

Der Tod einer Partei setzt weder die Schiedsvereinbarung außer Kraft noch beendet er das Amt der Schiedsrichter, es sei denn, daß die Parteien etwas anderes vereinbart haben.

Artikel 12

  1. Schiedsrichter können aus denselben Gründen wie Richter abgelehnt werden.
  2. Eine Partei kann den von ihr selbst bestellten Schiedsrichter nur aus einem Grunde ablehnen, der ihr erst nach der Bestellung bekanntgeworden ist.

Artikel 13

  1. Die Ablehnung ist den Schiedsrichtern und gegebenenfalls dem Dritten, der den abgelehnten Schiedsrichter auf Grund der Schiedsvereinbarung bestellt hat, unverzüglich mitzuteilen, sobald die ablehnende Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Schiedsrichter haben daraufhin das Verfahren auszusetzen.
  2. Hat der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nicht innerhalb von zehn Tagen, nachdem er über die Ablehnung in Kenntnis gesetzt worden ist, niedergelegt, so teilt das Schiedsgericht dies der ablehnenden Partei mit. Diese Partei muß innerhalb einer Ausschlußfrist von weiteren zehn Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, das Gericht anrufen, andernfalls ist das Verfahren vor den Schiedsrichtern fortzusetzen.
  3. Hat der Schiedsrichter sein Amt niedergelegt oder hat das Gericht die Ablehnung für begründet erklärt, so wird der Schiedsrichter gemäß den für seine Bestellung oder Ernennung maßgebenden Vorschriften ersetzt; ist jedoch der Schiedsrichter in der Schiedsvereinbarung namentlich bestellt worden, so tritt diese außer Kraft. Die Parteien können eine Vereinbarung treffen, die von den Vorschriften dieses Artikels abweicht.

Artikel 14

  1. Die Parteien können in der Schiedsvereinbarung vom Schiedsrichteramt bestimmte Gruppen von Personen ausschließen.
  2. Wird diese Ausschließung bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht beachtet, so ist der Mangel gemäß Artikel 13 geltend zu machen.

Artikel 15

  1. Unbeschadet des Artikels 16 bestimmen die Parteien die Verfahrensregeln und den Ort des Schiedsverfahrens. Haben die Parteien ihren Willen nicht vor dem Zeitpunkt bekundet, zu dem der erste Schiedsrichter sein Amt angenommen hat, so obliegt diese Bestimmung den Schiedsrichtern.
  2. Der Obmann des Schiedsgerichts sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen und leitet die Verhandlungen.

Artikel 16

  1. Das Schiedsgericht muß jeder Partei Gelegenheit geben, ihre Rechte geltend zu machen und ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen.
  2. Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Die Parteien können wirksam durch eingeschriebenen Brief geladen werden, es sei denn, daß sie eine andere Form der Ladung vereinbart haben. Die Parteien sind berechtigt, persönlich zu erscheinen.
  3. Das Verfahren ist schriftlich, wenn die Parteien dies vorgesehen oder soweit sie auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben.
  4. Jede Partei hat das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere ordnungsgemäß bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Sie kann sich jeder Person ihrer Wahl als Beistand bedienen.

Artikel 17

Erscheint eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht oder bringt sie ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht innerhalb der festgesetzten Frist vor, ohne durch erhebliche Gründe verhindert zu sein, so kann das Schiedsgericht das Verfahren durchführen und eine Entscheidung erlassen, es sei denn, daß der Gegner die Vertagung beantragt.

Artikel 18

  1. Das Schiedsgericht kann über seine Zuständigkeit entscheiden und zu diesem Zwecke die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung prüfen.
  2. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages hat nicht ohne weiteres die Nichtigkeit der in dem Vertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung zur Folge.
  3. Die Entscheidung, mit der sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt hat, kann vor Gericht nur gleichzeitig mit dem Schiedsspruch in der Hauptsache und in demselben Verfahren angefochten werden. Auf Antrag einer Partei kann das Gericht darüber entscheiden, ob das Schiedsgericht sich zu Recht für unzuständig erklärt hat.
  4. Durch die Bestellung eines Schiedsrichters begibt sich eine Partei nicht des Rechts, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen.

Artikel 19

  1. Die Parteien können bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der erste Schiedsrichter sein Amt angenommen hat, die Frist bestimmen, in welcher der Schiedsspruch erlassen werden muß, oder festlegen, wie diese Frist zu bestimmen ist.
  2. Haben die Parteien weder die Frist bestimmt noch die Art und Weise der Fristbestimmung festgelegt, so kann das Gericht, wenn das Schiedsgericht den Erlaß des Schiedsspruchs verzögert, auf Antrag einer Partei dem Schiedsgericht eine Frist setzen, vorausgesetzt, daß seit dem Tage, an dem alle Schiedsrichter hinsichtlich der zu regelnden Streitigkeit ihr Amt angenommen haben, sechs Monate vergangen sind.
  3. Das Amt der Schiedsrichter endet, wenn der Schiedsspruch nicht innerhalb der Frist erlassen wird, es sei denn, daß die Parteien eine Verlängerung der Frist vereinbart haben.
  4. Sind die Schiedsrichter in der Schiedsvereinbarung namentlich bestellt worden und wird der Schiedsspruch nicht innerhalb der Frist erlassen, so tritt die Schiedsvereinbarung außer Kraft, es sei denn, daß die Parteien etwas anderes vereinbart haben.

Artikel 20

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung in Form eines oder mehrerer Schiedssprüche erlassen.

Artikel 21

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, entscheiden die Schiedsrichter auf Grund der Rechtsvorschriften.

Artikel 22

  1. Der Schiedsspruch wird nach einer Beratung erlassen, an der alle Schiedsrichter teilnehmen müssen. Der Schiedsspruch wird mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gefällt, es sei denn, daß die Parteien eine andere Mehrheit vereinbart haben.
  2. Die Parteien können auch vereinbaren, daß die Stimme des Obmanns den Ausschlag gibt, wenn eine Mehrheit nicht zustande kommt.
  3. Haben die Schiedsrichter über Geldbeträge zu entscheiden und bildet sich keine Mehrheit über die Höhe des zuzusprechenden Betrages, so werden, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, die für den größten Betrag abgegebenen Stimmen den für den zunächst geringeren Betrag abgegebenen so lange hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.
  4. Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Wenn ein oder mehrere Schiedsrichter nicht unterschreiben können oder wollen, wird dies im Schiedsspruch vermerkt; dieser muß jedoch eine Anzahl von Unterschriften tragen, die zumindest der Mehrheit der Schiedsrichter entspricht.
  5. Der Schiedsspruch enthält neben dem Ausspruch dessen, was zwischen den Parteien Rechtens ist, insbesondere folgende Angaben:
    1. Namen und Wohnort der Schiedsrichter;
    2. Namen und Wohnort der Parteien;
    3. den Streitgegenstand;
    4. den Tag, an dem der Schiedsspruch gefällt worden ist;
    5. den Ort des Schiedsverfahrens und den Ort, an dem der Schiedsspruch gefällt worden ist.
  6. Der Schiedsspruch ist mit einer Begründung zu versehen.

Artikel 23

  1. Der Obmann des Schiedsgerichts teilt jeder Partei den Schiedsspruch durch übersendung einer gemäß Artikel 22 Abs. 4 unterschriebenen Ausfertigung mit.
  2. Der Obmann des Schiedsgerichts hinterlegt den Schiedsspruch bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts; er gibt den Parteien die Hinterlegung bekannt.

Artikel 24

Ein Schiedsspruch, der nicht mehr vor einem Schiedsgericht angefochten werden kann und der gemäß Artikel 23 Abs. 1 mitgeteilt worden ist, hat die Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung, es sei denn, daß er der öffentlichen Ordnung widerspricht oder daß die Streitigkeit nicht auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit geregelt werden konnte.

Artikel 25

  1. Der Schiedsspruch kann bei einem Gericht nur im Wege der Aufhebungsklage angefochten und nur aus den in diesem Artikel bezeichneten Gründen aufgehoben werden.
  2. Der Schiedsspruch kann aufgehoben werden,
    1. wenn er der öffentlichen Ordnung widerspricht;
    2. wenn die Streitigkeit nicht auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit geregelt werden konnte;
    3. wenn eine gültige Schiedsvereinbarung nicht vorliegt;
    4. wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit oder seine Befugnisse überschritten hat;
    5. wenn es das Schiedsgericht unterlassen hat, über einen oder mehrere Streitpunkte zu entscheiden, und wenn die übergangenen Streitpunkte von denen, über die es entschieden hat, nicht getrennt werden können;
    6. wenn der Schiedsspruch von einem nicht ordnungsgemäß gebildeten Schiedsgericht erlassen worden ist;
    7. wenn den Parteien keine Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Rechte sowie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder wenn eine andere zwingende Vorschrift für das Schiedsverfahren verletzt worden ist, soweit diese Verletzung sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat;
    8. wenn die in Artikel 22 Abs. 4 vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt worden sind;
    9. wenn der Schiedsspruch nicht mit einer Begründung versehen ist;
    10. wenn der Schiedsspruch miteinander unvereinbare Aussprüche enthält.
  3. Der Schiedsspruch kann ferner aufgehoben werden,
    1. wenn er durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden ist;
    2. wenn der Schiedsspruch auf einen Beweis gegründet ist, der durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für falsch erklärt oder als falsch anerkannt worden ist;
    3. wenn nach Erlaß des Schiedsspruchs eine Urkunde oder eine andere als Beweismittel dienende Sache aufgefunden worden ist, die sich auf den Schiedsspruch entscheidend ausgewirkt hätte und die durch den Gegner zurückgehalten worden war.
  4. Die in Absatz 2 Buchstaben c, d und f vorgegebenen Fälle sind als Aufhebungsgründe nicht zu berücksichtigen, wenn die Partei, die sich auf sie beruft, sie während des Schiedsverfahrens gekannt und nicht geltend gemacht hat.
  5. Die in den Artikeln 12 und 14 vorgesehenen Gründe für die Ablehnung und für den Ausschluß von Schiedsrichtern stellen keine Gründe für die Aufhebung des Schiedsspruchs nach Absatz 2 Buchstabe f dar, auch wenn sie erst nach Erlaß des Schiedsspruchs bekannt werden.

Artikel 26

Ist ein Aufhebungsgrund nur für einen Teil des Schiedsspruchs gegeben, so ist nur dieser Teil aufzuheben, wenn er von den übrigen Teilen des Schiedsspruchs getrennt werden kann.

Artikel 27

  1. Abgesehen von den erst später bekanntgewordenen Aufhebungsgründen nach Artikel 25 Abs. 3 müssen die Gründe für die Aufhebung eines Schiedsspruchs von der Partei in einem einzigen Verfahren geltend gemacht werden; andernfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
  2. Die Aufhebungsklage ist nur zulässig, wenn der Schiedsspruch nicht mehr vor einem Schiedsgericht angefochten werden kann.

Artikel 28

  1. Wird die Aufhebungsklage auf einen der in Artikel 25 Abs. 2 Buchstaben c bis j vorgesehenen Gründe gestützt, so muß sie innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten, vom Tage der Mitteilung des Schiedsspruchs an gerechnet, erhoben werden; der Lauf dieser Frist kann jedoch erst mit dem Tage beginnen, an dem der Schiedsspruch nicht mehr vor einem Schiedsgericht angefochten werden kann.
  2. Der Beklagte im Aufhebungsverfahren kann in demselben Verfahren seinerseits die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragen, selbst wenn die in Absatz 1 vorgesehene Frist abgelaufen ist.
  3. Die Aufhebungsklage, die auf einen der in Artikel 25 Abs. 3 vorgesehenen Gründe gestützt wird, muß innerhalb von drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an dem die betrügerischen Machenschaften aufgedeckt worden sind, die Urkunde oder das andere Beweismittel aufgefunden oder der Beweis für falsch erklärt oder als falsch anerkannt worden ist, und vor Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an dem der Schiedsspruch gemäß Artikel 23 Abs. 1 mitgeteilt worden ist, erhoben werden.
  4. Das mit einer Aufhebungsklage befaßte Gericht prüft von Amts wegen, ob der angefochtene Schiedsspruch nicht der öffentlichen Ordnung widerspricht und ob die Streitigkeit auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit geregelt werden konnte.

Artikel 29

  1. Auf Grund eines Schiedsspruchs kann die Zwangsvollstreckung erst stattfinden, wenn er nicht mehr vor einem Schiedsgericht angefochten werden kann und wenn er auf Antrag der Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, von der zuständigen Behörde mit der Vollstreckungsklausel versehen worden ist.
  2. Die zuständige Behörde hat den Antrag abzuweisen, wenn der Schiedsspruch oder seine Vollstreckung der öffentlichen Ordnung widerspricht oder wenn die Streitigkeit nicht auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit geregelt werden konnte.
  3. Die abweisende Entscheidung kann angefochten werden.

Artikel 30

  1. Die Entscheidung, daß der Schiedsspruch mit der Vollstreckungsklausel versehen wird, muß zugestellt werden. Sie kann innerhalb eines Monats, von dem Tage dieser Zustellung an gerechnet, angefochten werden.
  2. Die Partei, die diesen Rechtsbehelf einlegt und die, ohne vorher eine Aufhebungsklage erhoben zu haben, die Aufhebung des Schiedsspruchs begehrt, muß ihren Antrag, den Schiedsspruch aufzuheben, in demselben Verfahren und innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellen, andernfalls kann die Aufhebung nicht mehr beantragt werden. Die Partei, die, ohne den in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, die Aufhebung des Schiedsspruchs begehrt, muß die Aufhebung innerhalb der Frist nach Absatz 1 beantragen. Die in diesem Absatz bezeichneten Anträge, den Schiedsspruch aufzuheben, sind nur zulässig, wenn die in Artikel 28 vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen sind.
  3. Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die in Artikel 25 Abs. 3 bezeichneten Aufhebungsgründe nur anzuwenden, wenn diese Aufhebungsgründe im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung, daß der Schiedsspruch mit der Vollstreckungsklausel versehen wird, bekannt waren.
  4. Unbeschadet des Artikels 25 Abs. 4 kann die Partei, die den in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsbehelf einlegt, auch nach Ablauf der in Artikel 28 bestimmten Fristen die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragen, wenn keine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt.
  5. Ist die Entscheidung, daß der Schiedsspruch mit der Vollstreckungsklausel versehen wird, angefochten oder die Aufhebungsklage erhoben worden, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei anordnen, daß die Vollstreckung des Schiedsspruchs einstweilen eingestellt wird.
  6. Die Entscheidung, daß der Schiedsspruch mit der Vollstreckungsklausel versehen wird, ist insoweit wirkungslos, als der Schiedsspruch aufgehoben worden ist.

Artikel 31

  1. Haben die Parteien vor dem Schiedsgericht einen Vergleich geschlossen, um einen vor dem Schiedsgericht anhängigen Streitfall zu beenden, so kann dieser Vergleich in eine Urkunde aufgenommen werden, die von dem Schiedsgericht errichtet und von den Schiedsrichtern sowie von den Parteien unterschrieben wird. Auf diese Urkunde ist Artikel 23 Abs. 2 anzuwenden; sie kann auf Antrag einer Partei von der zuständigen Behörde mit der Vollstreckungsklausel versehen werden.
  2. Die zuständige Behörde weist den Antrag ab, wenn der Vergleich oder seine Vollstreckung der öffentlichen Ordnung widerspricht oder wenn die Streitigkeit nicht auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit geregelt werden konnte.
  3. Die Entscheidung der zuständigen Behörde kann angefochten werden.

Anlage II

Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich vorbehält,

  1. von den Vorschriften des Artikels 2 Abs. 1 des Einheitlichen Gesetzes abzuweichen, insbesondere für Streitigkeiten zwischen bestimmten Personengruppen;
  2. Artikel 2 Abs. 2 des Einheitlichen Gesetzes in ihr innerstaatliches Recht nicht einzuführen oder den Fall, daß die Parteien auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug genommen haben, anders zu regeln;
  3. in ihrem innerstaatlichen Recht vorzusehen, daß der zusätzliche Schiedsrichter nach Artikel 5 Abs. 2 des Einheitlichen Gesetzes nur im Falle der Stimmengleichheit zu bestellen oder zu ernennen ist;
  4. in ihrem innerstaatlichen Recht vorzusehen, daß die Schiedsvereinbarung in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 und des Artikels 19 Abs. 4 des Einheitlichen Gesetzes nur für die Streitigkeit, wegen der das Schiedsgericht angerufen wird, außer Kraft tritt, wenn der oder die Schiedsrichter in der Schiedsvereinbarung namentlich bestellt sind;
  5. Artikel 18 Abs. 2 des Einheitlichen Gesetzes in ihr innerstaatliches Recht nicht einzuführen oder die Folgen anders zu regeln, welche die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages für die Schiedsvereinbarung nach sich zieht;
  6. von den Vorschriften des Artikels 25 Abs. 5 und gegebenenfalls des Artikels 13 Abs. 2 und 3 und des Artikels 14 Abs. 2 des Einheitlichen Gesetzes abzuweichen, soweit diese Vorschriften vorsehen, daß die Ablehnungsgründe oder eine nicht ordnungsgemäße Bildung des Schiedsgerichts keine Gründe für die Aufhebung des Schiedsspruchs darstellen, sondern während des Schiedsverfahrens vor Gericht geltend gemacht werden müssen;
  7. vorzusehen, daß die Parteien die Schiedsrichter erst nach Entstehen der Streitigkeit gemäß Artikel 21 des Einheitlichen Gesetzes davon entbinden können, auf Grund der Rechtsvorschriften zu entscheiden;
  8. Artikel 22 Abs. 2 des Einheitlichen Gesetzes in ihr innerstaatliches Recht nicht einzuführen oder den Fall, daß keine Stimmenmehrheit zustande kommt, anders zu regeln;
  9. Artikel 22 Abs. 6 und Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe i des Einheitlichen Gesetzes in ihr innerstaatliches Recht nicht einzuführen oder von diesen Vorschriften abzuweichen;
  10. von den Vorschriften des Artikels 23 Abs. 2 des Einheitlichen Gesetzes abzuweichen;
  11. die Vorschriften des Artikels 24 des Einheitlichen Gesetzes zu ändern oder sie in ihr innerstaatliches Recht nicht einzuführen;
  12. von Artikel 25 Abs. 3 Buchstabe c des Einheitlichen Gesetzes abzuweichen und gegebenenfalls in Artikel 28 Abs. 3 die Worte "die Urkunde oder das andere Beweismittel" durch andere Ausdrücke zu ersetzen;
  13. die Anwendung des Artikels 25 Abs. 4 des Einheitlichen Gesetzes in ihrem innerstaatlichen Recht auf den Fall zu beschränken, daß das Schiedsgericht deshalb nicht ordnungsgemäß gebildet war, weil es sich aus einer geraden Anzahl von Schiedsrichtern zusammengesetzt hat;
  14. von den Vorschriften des Artikels 30 des Einheitlichen Gesetzes abzuweichen;
  15. Artikel 31 des Einheitlichen Gesetzes in ihr innerstaatliches Recht nicht einzuführen.

Anlage III

  1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie im Falle von Widersprüchen zwischen den Vorschriften des die Anlage I bildenden Einheitlichen Gesetzes und denen anderer internationaler Übereinkommen, die sie bestimmen kann, die Vorschriften des Einheitlichen Gesetzes auf Schiedsverfahren zwischen natürlichen oder juristischen Personen anwenden wird, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Hoheitsgebiet verschiedener Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens hatten, sofern diese Staaten die gleiche Erklärung abgegeben haben.
    Jede Vertragspartei kann eine solche Erklärung auch noch abgeben, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist; in diesem Falle wird die Erklärung sechs Monate, nachdem sie dem Generalsekretär des Europarats notifiziert worden ist, wirksam.
  2. Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird sechs Monate nach der Notifizierung wirksam.