
Allgemeines Ziel dieses Übereinkommens ist der Tierschutz, vor allem das Wohlergehen von Haustieren, die zum Privatvergnügen und zur Gesellschaft gehalten werden.
Tiere, die zu den bedrohten Arten gehören und durch andere Übereinkommen geschützt sind, insbesondere die Übereinkommen von Washington (1) und Bern (2), sind folglich ausgenommen.
Die Vertragsparteien treffen sich regelmäßig, um die Anwendung des Übereinkommens zu prüfen und es notfalls zu erweitern oder seine Bestimmungen zu verstärken.