
Konvention | Protokoll Nr. 1 | Protokoll Nr. 4
Protokoll Nr. 6 | Protokoll Nr. 7
Protocol No. 12 | Protokoll No. 13
Protokoll No. 14
English
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als "Konvention" bezeichnet) unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es dringend erforderlich ist, den durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus umzugestalten, um die Wirksamkeit des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Konvention insbesondere in Anbetracht der Zunahme der Beschwerden und der wachsenden Zahl der Europaratsmitglieder zu wahren und zu verbessern;
in der Erwägung, daß es daher wünschenswert ist, einige Bestimmungen der Konvention zu ändern, um insbesondere die bestehende Europäische Kommission für Menschenrechte und den bestehenden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch einen neuen ständigen Gerichtshof zu ersetzen;
im Hinblick auf die Entschließung Nr. 1, die auf der in Wien am 19. und 20. März 1985 abgehaltenen Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte angenommen wurde;
im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992;
im Hinblick auf den von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats in der Wiener Erklärung vom 9. Oktober 1993 gefaßten Beschluß über die Reform des Kontrollmechanismus der Konvention,
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Der bisherige Wortlaut der Abschnitte II bis IV der Konvention (Artikel 19 bis 56) und das Protokoll Nr. 2, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, werden durch den folgenden Abschnitt II der Konvention (Artikel 19 bis 51) ersetzt:
"Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Artikel 19 Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.
Artikel 20 Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile.
Artikel 21 Voraussetzungen für das Amt
Artikel 22 Wahl der Richter
Artikel 23 Amtszeit
Artikel 24 Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Artikel 25 Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter
Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.
Artikel 26 Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs:
Artikel 27 Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
Artikel 28 Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
Ein Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.
Artikel 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
Artikel 30 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.
Artikel 31 Befugnisse der Großen Kammer
Die Große Kammer:
Artikel 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs
Artikel 33 Staatenbeschwerden
Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil anrufen.
Artikel 34 Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Artikel 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen
Artikel 36 Beteiligung Dritter
Artikel 37 Streichung von Beschwerden
Artikel 38 Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
Artikel 39 Gütliche Einigung
Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
Artikel 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
Artikel 41 Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
Artikel 42 Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
Artikel 43 Verweisung an die Große Kammer
Artikel 44 Endgültige Urteile
Artikel 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen
Artikel 46 Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
Artikel 47 Gutachten
Artikel 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.
Artikel 49 Begründung der Gutachten
Artikel 50 Kosten des Gerichtshofs
Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.
Artikel 51 Vorrechte und Immunitäten der Richter
Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind."
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Jahr nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Von dem Tag an, an dem alle Vertragsparteien der Konvention ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, können nach Maßgabe des Protokolls die neuen Richter gewählt und alle weiteren zur Errichtung des neuen Gerichtshofs erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Artikel 5
Artikel 6
Hat ein Hoher Vertragschließender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der er nach den bisherigen Artikeln 25 oder 46 der Konvention die Zuständigkeit der Kommission oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig.
Artikel 7
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 1994 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
Artikelüberschriften, die in die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die
Protokolle 1 dazu einzufügen sind
Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Artikel 2 Recht auf Leben
Artikel 3 Verbot der Folter
Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 7 Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 10 Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 12 Recht auf Eheschließung
Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Artikel 14 Diskriminierungsverbot
Artikel 15 Abweichen im Notstandsfall
Artikel 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Artikel 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte
Artikel 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
[...]
Artikel 52 Anfragen des Generalsekretärs
Artikel 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte
Artikel 54 Befugnisse des Ministerkomitees
Artikel 55 Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Artikel 56 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 57 Vorbehalte
Artikel 58 Kündigung
Artikel 59 Unterzeichnung und Ratifikation
Zusatzprotokoll
Artikel 1 Schutz des Eigentums
Artikel 2 Recht auf Bildung
Artikel 3 Recht auf freie Wahlen
Artikel 4 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 5 Verhältnis zur Konvention
Artikel 6 Unterzeichnung und Ratifikation
Protokoll Nr. 4
Artikel 1 Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden2
Artikel 2 Freizügigkeit
Artikel 3 Verbot der Ausweisung eigener Staatsängehöriger
Artikel 4 Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen
Artikel 5 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 6 Verhältnis zur Konvention
Artikel 7 Unterzeichnung und Ratifikation
Protokoll Nr. 6
Artikel 1 Abschaffung der Todesstrafe
Artikel 2 Todesstrafe in Kriegszeiten
Artikel 3 Verbot des Abweichens
Artikel 4 Verbot von Vorbehalten
Artikel 5 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 6 Verhältnis zur Konvention
Artikel 7 Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 9 Aufgaben des Verwahrers
Protokoll Nr. 7
Artikel 1 Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern
Artikel 2 Rechtsmittel in Strafsachen
Artikel 3 Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
Artikel 4 Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
Artikel 5 Gleichberechtigung der Ehegatten
Artikel 6 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 7 Verhältnis zur Konvention
Artikel 8 Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 10 Aufgaben des Verwahrers