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Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus

Straßburg, 11.V.1994

Konvention | Protokoll Nr. 1 | Protokoll Nr. 4
Protokoll Nr. 6 | Protokoll Nr. 7
Protocol No. 12 | Protokoll No. 13
Protokoll No. 14
English

Amtliche Übersetzung Deutschlands

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als "Konvention" bezeichnet) unterzeichnen,

in der Erwägung, daß es dringend erforderlich ist, den durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus umzugestalten, um die Wirksamkeit des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Konvention insbesondere in Anbetracht der Zunahme der Beschwerden und der wachsenden Zahl der Europaratsmitglieder zu wahren und zu verbessern;

in der Erwägung, daß es daher wünschenswert ist, einige Bestimmungen der Konvention zu ändern, um insbesondere die bestehende Europäische Kommission für Menschenrechte und den bestehenden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch einen neuen ständigen Gerichtshof zu ersetzen;

im Hinblick auf die Entschließung Nr. 1, die auf der in Wien am 19. und 20. März 1985 abgehaltenen Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte angenommen wurde;

im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992;

im Hinblick auf den von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats in der Wiener Erklärung vom 9. Oktober 1993 gefaßten Beschluß über die Reform des Kontrollmechanismus der Konvention,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Der bisherige Wortlaut der Abschnitte II bis IV der Konvention (Artikel 19 bis 56) und das Protokoll Nr. 2, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, werden durch den folgenden Abschnitt II der Konvention (Artikel 19 bis 51) ersetzt:

"Abschnitt II – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs

Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.

Artikel 20 – Zahl der Richter

Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile.

Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt

  1. Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
  2. Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
  3. Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.

Artikel 22 – Wahl der Richter

  1. Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jeden Hohen Vertragschließenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen Vertragschließenden Teil vorgeschlagen werden.
  2. Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher Vertragschließender Teile zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.

Artikel 23 – Amtszeit

  1. Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jahren.
  2. Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom Generalsekretär des Europarats durch das Los bestimmt.
  3. Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Parlamentarische Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.
  4. Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentarische Versammlung Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.
  5. Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
  6. Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.
  7. Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befaßt sind.

Artikel 24 – Entlassung

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Artikel 25 – Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter

Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.

Artikel 26 – Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofs:

  1. wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,
  2. bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,
  3. wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig,
  4. beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
  5. wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.

Artikel 27 – Ausschüsse, Kammern und Große Kammer

  1. Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Großen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
  2. Der Kammer und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für den als Partei beteiligten Staat gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt.
  3. Der Großen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtsache nach Artikel 43 an die Große Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Großen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt hat.

Artikel 28 – Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse

Ein Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.

Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit

  1. Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden.
  2. Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden.
  3. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen anders entscheidet.

Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.

Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer

Die Große Kammer:

  1. entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und
  2. behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.

Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs

  1. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34 und 47 befaßt wird.
  2. Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs so entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 33 – Staatenbeschwerden

Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil anrufen.

Artikel 34 – Individualbeschwerden

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

  1. Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
  2. Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die:
    1. anonym ist oder
    2. im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
  3. Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält.
  4. Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.

Artikel 36 – Beteiligung Dritter

  1. In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist der Hohe Vertragschließende Teil, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
  2. Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschließenden Teil, der in dem Verfahren nicht Partei ist oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

Artikel 37 – Streichung von Beschwerden

  1. Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß:
    1. der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
    2. die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder
    3. eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.
      Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
  2. Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.

Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung

  1. Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so:
    1. setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;
    2. hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
  2. Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.

Artikel 39 – Gütliche Einigung

Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.

Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

  1. Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
  2. Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.

Artikel 41 – Gerechte Entschädigung

Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

Artikel 42 – Urteile der Kammern

Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.

Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer

  1. Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.
  2. Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
  3. Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.

Artikel 44 – Endgültige Urteile

  1. Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
  2. Das Urteil einer Kammer wird endgültig:
    1. wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,
    2. drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
    3. wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
  3. Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen

  1. Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.
  2. Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Artikel 46 – Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

  1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
  2. Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.

Artikel 47 – Gutachten

  1. Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.
  2. Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
  3. Der Beschluß des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.

Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.

Artikel 49 – Begründung der Gutachten

  1. Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet
  2. Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
  3. Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs

Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.

Artikel 51 – Vorrechte und Immunitäten der Richter

Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind."

Artikel 2

  1. Abschnitt V der Konvention wird Abschnitt III der Konvention; Artikel 57 der Konvention wird Artikel 52 der Konvention; die Artikel 58 und 59 der Konvention werden gestrichen, und die Artikel 60 bis 66 der Konvention werden Artikel 53 bis 59 der Konvention.
  2. Abschnitt I der Konvention erhält die Überschrift "Rechte und Freiheiten", und der neue Abschnitt III der Konvention erhält die Überschrift "Verschiedene Bestimmungen". Die Artikel 1 bis 18 und die neuen Artikel 52 bis 59 der Konvention erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften.
  3. Im neuen Artikel 56 werden in Absatz 1 nach dem Wort "Konvention" die Worte "vorbehaltlich des Absatzes 4" eingefügt; in Absatz 4 werden die Worte "der Kommission für die Behandlung der Gesuche" und "gemäß Artikel 25 dieser Konvention" jeweils durch die Worte "des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden" und "gemäß Artikel 34" ersetzt. Im neuen Artikel 58 Absatz 4 werden die Worte "nach Artikel 63" durch die Worte "nach Artikel 56" ersetzt.
  4. Das Zusatzprotokoll zur Konvention wird wie folgt geändert:
    1. Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften, und
    2. in Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "gemäß Artikel 63" durch die Worte "gemäß Artikel 56" ersetzt.
  5. Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:
    1. Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften;
    2. in Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "des Artikels 63" durch die Worte "des Atikels 56" ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
      "Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.";
    3. Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen.
  6. Protokoll Nr. 6 wird wie folgt geändert:
    1. Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften, und
    2. in Artikel 4 werden die Worte "nach Artikel 64" durch die Worte "nach Artikel 57" ersetzt.
  7. Protokoll Nr. 7 wird wie folgt geändert:
    1. Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften;
    2. in Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte "des Artikels 63" durch die Worte "des Artikels 56" ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
      "Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 5 dieses Protokells annimmt.";
    3. Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen.
  8. Protokoll Nr. 9 wird aufgehoben.

Artikel 3

  1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:
    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
    2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
  2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Jahr nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Von dem Tag an, an dem alle Vertragsparteien der Konvention ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, können nach Maßgabe des Protokolls die neuen Richter gewählt und alle weiteren zur Errichtung des neuen Gerichtshofs erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Artikel 5

  1. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 endet die Amtszeit der Richter, der Kommissionsmitglieder, des Kanzlers und des stellvertretenden Kanzlers am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
  2. Bei der Kommission anhängige Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht für zulässig erklärt worden sind, werden vom Gerichtshof nach Maßgabe dieses Protokolls geprüft.
  3. Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, werden innerhalb eines Jahres von den Mitgliedern der Kommission weiter bearbeitet. Beschwerden, deren Prüfung von der Kommission innerhalb des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen worden ist, werden dem Gerichtshof zugeleitet; dieser prüft sie nach Maßgabe dieses Protokolls als zulässige Beschwerden.
  4. Bei Beschwerden, zu denen die Kommission nach Inkrafttreten dieses Protokolls nach dem bisherigen Artikel 31 der Konvention einen Bericht angenommen hat, wird der Bericht den Parteien übermittelt, die nicht das Recht haben, ihn zu veröffentlichen. Die Rechtssache kann nach den vor Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Bestimmungen dem Gerichtshof vorgelegt werden. Der Ausschuß der Großen Kammer bestimmt, ob eine der Kammern oder die Große Kammer die Sache entscheidet. Wird die Sache von einer Kammer entschieden, so ist ihre Entscheidung endgültig. Sachen, die nicht dem Gerichtshof vorgelegt werden, behandelt das Ministerkomitee nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention.
  5. Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht entschieden sind, werden der Großen Kammer des Gerichtshofs vorgelegt; diese prüft sie nach Maßgabe dieses Protokolls.
  6. Beim Ministerkomitee anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention entschieden sind, werden vom Ministerkomitee nach jenem Artikel abgeschlossen.

Artikel 6

Hat ein Hoher Vertragschließender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der er nach den bisherigen Artikeln 25 oder 46 der Konvention die Zuständigkeit der Kommission oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig.

Artikel 7

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates:

  1. jede Unterzeichnung;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls oder einzelner seiner Bestimmungen nach Artikel 4;
  4. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 1994 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.


Anhang

Artikelüberschriften, die in die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Protokolle 1 dazu einzufügen sind
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Artikel 2 – Recht auf Leben
Artikel 3 – Verbot der Folter
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Artikel 14 – Diskriminierungsverbot
Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall
Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte
Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen
[...]
Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs
Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte
Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees
Artikel 55 – Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 57 – Vorbehalte
Artikel 58 – Kündigung
Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation

Zusatzprotokoll
Artikel 1 – Schutz des Eigentums
Artikel 2 – Recht auf Bildung
Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen
Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 5 – Verhältnis zur Konvention
Artikel 6 – Unterzeichnung und Ratifikation

Protokoll Nr. 4
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden2
Artikel 2 – Freizügigkeit
Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsängehöriger
Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen
Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention
Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation

Protokoll Nr. 6
Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten
Artikel 3 – Verbot des Abweichens
Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten
Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention
Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 8 – Inkrafttreten
Artikel 9 – Aufgaben des Verwahrers

Protokoll Nr. 7
Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern
Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen
Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten
Artikel 6 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 7 – Verhältnis zur Konvention
Artikel 8 – Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 9 – Inkrafttreten
Artikel 10 – Aufgaben des Verwahrers


Anmerkungen:
(1)   Die Überschriften der neuen Artikel 19 bis 51 der Konvention sind in diesem Protokoll bereits enthalten.
(2)   Schweiz behält sich Prüfung vor, ob "Verbot des Schuldverhalts" gesetzt werden soll.