CouncilEurope

Protokoll Nr. 10 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Rom/Rome, 6.XI.1990

Konvention | Protokoll Nr. 1 | Protokoll Nr. 4
Protokoll Nr. 6 | Protokoll Nr. 7 | Protocol No. 12
Protokoll Nr. 13 | Protokoll Nr. 14
English

Amtliche Übersetzung Deutschlands

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet) unterzeichnen,

in der Erwägung, daß es angebracht ist, Artikel 32 der Konvention zu ändern, um die dort vorgesehene Zweidrittelmehrheit herabzusetzen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

In Artikel 32 Absatz 1 der Konvention wird das Wort "Zweidrittelmehrheit" durch die Worte "der Mehrheit" ersetzt.

Artikel 2

  1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:
    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
    2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
  2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Artikel 4

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates:

  1. jede Unterzeichnung;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 3;
  4. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 25. März 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.