
Konvention | Protokoll Nr. 1 | Protokoll Nr. 4
Protokoll Nr. 6 | Protokoll Nr. 7 | Protocol No. 12
Protokoll Nr. 13 | Protokoll Nr. 14
English
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet) unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es angebracht ist, Artikel 32 der Konvention zu ändern, um die dort vorgesehene Zweidrittelmehrheit herabzusetzen,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
In Artikel 32 Absatz 1 der Konvention wird das Wort "Zweidrittelmehrheit" durch die Worte "der Mehrheit" ersetzt.
Artikel 2
Artikel 3
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Artikel 4
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 25. März 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.