
Übereinkommen
English
Übersetzungen
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die Europäische Wirschaftsgemeinschaft, die dieses änderungsprotokoll unterzeichnen,
im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, im folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet;
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, den Anwendungsbereich des Übereinkommens ausdrücklich auf bestimmte Aspekte der Entwicklungen in den Tierhaltungsmethoden, insbesondere im Bereich der Biotechnologie, sowie auf das Töten von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und gleichzeitig einige Bestimmungen des Übereinkommens an die Weiterentwicklung in der Tierhaltung anzupassen,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 1 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
"Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die Zucht, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, insbesondere von Tieren in Intensivhaltungssystemen. "Tiere" im Sinne dieses Übereinkommens sind Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden, einschließlich der Tiere, die das Ergebnis genetischer Veränderungen oder neuartiger genetischer Kombinationen sind. "Intensivhaltungssysteme" sind Tierhaltungsmethoden, bei denen Tiere in solcher Zahl, auf solch engem Raum, unter solchen Bedingungen oder auf solchem Produktionsniveau gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden von häufigen Kontrollen durch den Menschen abhängen."
Artikel 2
In das Übereinkommen wird ein neuer Artikel 3 eingefügt, der wie folgt lautet:
"Natürliche oder künstliche Zucht oder Zuchtmethoden, bei denen einem der beteiligten Tiere Leiden oder Schäden zugefügt werden oder zugefügt werden können, dürfen nicht durchgeführt oder angewendet werden; ein Tier darf in landwirtschaftlichen Tierhaltungen nur gehalten werden, wenn auf der Grundlage seines Phänotyps oder seines Genotyps eine begründete Aussicht besteht, daß das Tier ohne schädliche Auswirkungen auf seine Gesundheit oder sein Wohlbefinden gehalten werden kann."
Artikel 3
Artikel 3 des Übereinkommens wird Artikel 3bis.
Artikel 4
Artikel 6 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
"Ein Tier darf nicht so ernährt werden, daß ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursachen.
Einem Tier darf kein anderer Stoff ausgenommen die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken verabreichten Stoffe verabreicht werden, sofern nicht anhand wissenschaftlicher Untersuchungen über das Wohlbefinden der Tiere oder feststehender Erfahrungen nachgewiesen worden ist, daß die Wirkung des Stoffes der Gesundheit oder dem Wohlbefinden des Tieres nicht schadet."
Artikel 5
Artikel 7 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Artikel 7
Dieses änderungsprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 6 Vertragsparteien dieses änderungsprotokolls geworden sind.
Artikel 8
Vom Tag seines Inkrafttretens an ist dieses änderungsprotokoll Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel 9
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 10
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses änderungsprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 6. Februar 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften.