
Die Unterzeichnerstaaten, Mitglieder des Europarats,
in der Erwägung, daß gemäß Artikel 59 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet), die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet wurde, den Mitgliedern der Europäischen Kommission für Menschenrechte (im folgenden als "Kommission" bezeichnet) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet) während der Ausübung ihres Amts die Privilegien und Immunitäten zustehen, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und in den gemäß diesem Artikel abgeschlossenen Abkommen festgelegt sind;
dessen eingedenk, daß diese Privilegien und Immunitäten im Zweiten und Vierten, am 15. Dezember 1956 bzw. am 16. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokoll zu dem am 2. September 1949 in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarats umschrieben und näher bestimmt worden sind;
in Erwägung der Tatsache, daß es angesichts der änderungen im Ablauf des Kontrollmechanismus der Konvention notwendig geworden ist, das genannte Allgemeine Abkommen durch ein weiteres Protokoll zu ergänzen,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren, dieses Protokoll bis zu seinem gemäß den Absätzen 1 und 2 des Artikels 3 erfolgenden Inkrafttreten vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden, soweit dies mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.
Artikel 5
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 18. Juni 1990 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.