Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, daß die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;
in der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerläßliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen;
in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;
überzeugt, daß die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äußern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;
in dem Wunsch, der öffentlichkeit eine immer größere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln, sowie in dem Entschluß, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen;
in der Erkenntnis, daß es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen;
eingedenk der Entschließung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik;
in dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernsehwerbung, über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Ziel und Zweck
Dieses Übereinkommen befaßt sich mit den Programmen, die verbreitet werden. Es verfolgt den Zweck, zwischen den Vertragsparteien die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zu erleichtern.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1)
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
- "Verbreitung" die Erstausstrahlung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, über terrestrische Sender, über Kabel oder über Satelliten jeder Art in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form. Der Ausdruck schließt Fernmeldedienste, die auf individuellen Abruf geleistet werden, nicht ein;
- "Weiterverbreitung" den Empfang und ungeachtet der eingesetzten technischen Mittel die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder wichtigen Teilen solcher Programme, die von Rundfunkveranstaltern für den Empfang durch die Allgemeinheit verbreitet werden;
- "Rundfunkveranstalter" die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen trägt, welche für den Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und sie verbreitet oder vollständig und unverändert durch einen Dritten verbreiten lässt;
- "Programm" die Gesamtheit der Sendungen eines bestimmten Programms, das durch einen Rundfunkveranstalter im Sinne des Buchstabens c bereitgestellt wird;
- "europäische audiovisuelle Werke" kreative Arbeiten, deren Produktion oder Koproduktion von europäischen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird;
- "Werbung" jede öffentliche Äusserung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder zur Eigenwerbung, gesendet wird;
- "Teleshopping" Sendungen direkter Angebote an die Allgemeinheit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt;
- "Sponsorship" means the participation of a natural or legal person, who is not engaged in broadcasting activities or in the production of audiovisual works, in the direct or indirect financing of a programme with a view to promoting the name, trademark, images or activities of that person." (*).
Artikel 3 Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann.
Artikel 4 Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung
Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.
Artikel 5 Pflichten der sendenden Vertragsparteien (1)
- Jede sendende Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Programme, die durch Rundfunkveranstalter
unter ihrer Rechtshoheit verbreitet werden, den Bestimmungen dieses
Übereinkommens entsprechen.
- Im Sinne dieses Übereinkommens unterliegt ein Rundfunkveranstalter der Rechtshoheit einer
Vertragspartei,
wenn er in Übereinstimmung mit
Absatz 3 in dieser Vertragspartei als niedergelassen gilt;
wenn Absatz 4 auf ihn Anwendung findet.
- 3. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter in den folgenden Fällen in der
sendenden Vertragspartei als niedergelassen:
- wenn der Rundfunkveranstalter
seinen tatsächlichen Sitz in dieser Vertragspartei hat und die Entscheidungen
bezüglich der Programmgestaltung in dieser Vertragspartei getroffen werden;
- wenn ein Rundfunkveranstalter
seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen
bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einer anderen Vertragspartei
getroffen werden, so gilt er in der Vertragspartei als niedergelassen, in der
ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten tätig ist; wenn ein
wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in beiden
Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei
als niedergelassen, in der er seinen tatsächlichen Sitz hat; wenn ein
wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in keiner der beiden
Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei
als niedergelassen, in der er zuerst mit der Sendetätigkeit gemäss der
Rechtsordnung dieser Vertragspartei begonnen hat, sofern eine dauerhafte und
tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei weiterbesteht;
- wenn ein Rundfunkveranstalter
seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen
bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einem Staat getroffen werden, der
keine Vertragspartei dieses Übereinkommen ist, oder wenn der umgekehrte Fall
vorliegt, gilt er in der betreffenden Vertragspartei als niedergelassen, sofern
ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in dieser
Vertragspartei tätig ist;
- wenn unter Anwendung der
Tatbestandsmerkmale von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 97/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der
Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit ein Rundfunkveranstalter in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft als niedergelassen gilt, so gilt dieser
Rundfunkveranstalter auch im Sinne dieses Übereinkommens in diesem Staat als
niedergelassen.
- 4. In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den
Absatz 3 nicht Anwendung findet, als der Rechtshoheit einer Vertragspartei
gleich einer sendenden Vertragspartei unterworfen, wenn
- er eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz nutzt;
- er zwar keine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz, aber eine Satellitenkapazität dieser
Vertragspartei nutzt;
- er zwar weder eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz noch eine Satellitenkapazität dieser
Vertragspartei, aber eine Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten nutzt, die
sich in der betreffenden Vertragspartei befindet.
- Wenn die sendende Vertragspartei anhand von Absatz 4 nicht bestimmt werden kann, prüft der
Ständige Ausschuss die Frage gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieses
Übereinkommens zum Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei.
- Dieses Übereinkommen betrifft nicht Fernsehsendungen, die ausschliesslich für den Empfang in Staaten
bestimmt sind, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, und die
weder direkt noch indirekt von der Allgemeinheit in einer oder mehreren
Vertragsparteien empfangen werden können.
Artikel 6 Bereitstellung von Informationen
- Die Verantwortlichen des Rundfunkveranstalters werden in der von der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei ausgestellten Genehmigung oder in dem mit dieser Behörde geschlossenen Vertrag oder durch eine andere rechtliche Maßnahme eindeutig und hinreichend festgelegt.
- Die zuständige Behörde der sendenden Vertragspartei stellt auf Ersuchen Informationen über den Rundfunkveranstalter zur Verfügung. Diese Informationen umfassen zumindest den Namen oder die Bezeichnung, den Sitz und die Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters, den Namen des gesetzlichen Vertreters, die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des Programms, das der Rundfunkveranstalter bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt.
Kapitel II Bestimmungen zur Programmgestaltung
Artikel 7 Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters
- Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
Insbesondere dürfen sie:
- nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
- Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhaß aufzustacheln.
- Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, daß sie aufgrund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.
- Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, daß Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern.
Artikel 8 Recht auf Gegendarstellung (1)
- Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person
ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes
die Möglichkeit hat, im Hinblick auf Sendungen, die durch einen ihrer
Rechtshoheit im Sinne des Artikels 5 unterliegenden Rundfunkveranstalter verbreitet
werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben oder andere vergleichbare gerichtliche
oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie sorgt insbesondere
dafür, dass die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen Fristen
und sonstigen Modalitäten so gestaltet sind, dass dieses Recht wirksam ausgeübt
werden kann. Die wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer
vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel wird sowohl
hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten gewährleistet.
- Zu diesem Zweck wird der Name des Programms oder der Name des Rundfunkveranstalters, der für das
Programm verantwortlich ist, darin in regelmässigen Abständen in geeigneter
Weise angegeben.
Artikel 9 Zugang der Allgemeinheit zu Informationen (1)
Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten
rechtlichen Massnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von
Ereignissen von grossem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden
werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu
stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter
Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3
bei solchen Ereignissen ausübt.
Artikel 9a Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher Bedeutung (2)
- Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Massnahmen zu ergreifen, um
sicherzustellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender
Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Weiterverbreitung von Ereignissen von
erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nicht so ausübt, dass einem wesentlichen
Teil der Allgemeinheit in dieser Vertragspartei die Möglichkeit genommen wird,
diese Ereignisse direkt oder zeitversetzt im frei zugänglichen Fernsehen zu
verfolgen. In diesem Zusammenhang kann die betreffende Vertragspartei von
solchen Ereignissen, denen sie eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung
beimisst, eine Liste erstellen.
- Die Vertragsparteien
stellen mit angemessenen Mitteln und mit Rücksicht auf die von der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit gegebenenfalls,
von der nationalen Verfassung gewährten Rechtsgarantien sicher, dass ein ihrer
Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter, die von ihm nach dem
Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über
das grenzüberschreitende Fernsehen erworbenen Exklusivrechte nicht in der Weise
ausübt, dass einem bedeutenden Teil der Allgemeinheit in einer anderen
Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von dieser anderen
Vertragspartei unter Berücksichtigung der unten stehenden Anforderungen bezeichneten
Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im
öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als
zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung im frei zugänglichen Fernsehen
zu verfolgen, wie dies von der anderen Vertragspartei gemäss Absatz 1
festgelegt worden ist:
- die Vertragspartei, welche die
in Absatz 1 erwähnten Massnahmen trifft, erstellt eine Liste nationaler oder
internationaler Ereignisse, die sie als von gesellschaftlich erheblicher
Bedeutung erachtet;
- die Vertragspartei erstellt
diese Liste rechtzeitig in einem klaren und nachvollziehbaren Verfahren;
- die Vertragspartei bestimmt, ob
diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder,
sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder
angemessen im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar
sein sollen;
- die von der Vertragspartei,
welche die Liste erstellt, getroffenen Massnahmen haben verhältnismässig und so
detailliert wie nötig zu sein, um es den anderen Vertragsparteien zu
ermöglichen die in diesem Absatz erwähnten Massnahmen zu ergreifen;
- die Vertragspartei, welche die
Liste erstellt, teilt dem Ständigen Ausschuss diese Liste und die
entsprechenden Massnahmen in einer vom Ständigen Ausschuss festgelegten Frist
mit;
- die von der Vertragspartei,
welche die Liste erstellt, getroffenen Massnahmen fallen in den Rahmen der
Beschränkungen, die in den in Absatz 3 erwähnten Richtlinien des Ständigen
Ausschusses festgelegt sind, und der Ständige Ausschuss muss eine positive
Stellungnahme zu den Massnahmen abgegeben haben.
Massnahmen aufgrund dieses Absatzes finden nur Anwendung auf die vom Ständigen
Ausschuss in der in Absatz 3 erwähnten jährlichen Liste veröffentlichten Ereignisse
sowie auf die nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls erworbenen
Exklusivrechte.
- Einmal jährlich hat der Ständige Ausschuss:
- eine konsolidierte Liste der
bezeichneten Ereignisse und entsprechenden Massnahmen, die von den
Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe e mitgeteilt
worden sind, zu veröffentlichen;
- mit Dreiviertelmehrheit der
Mitglieder Richtlinien, zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstabe a–e
aufgeführten Bedingungen aufzustellen, damit Abweichungen zwischen der
Umsetzung dieses Artikels und der im Gemeinschaftsrecht geltenden Bestimmungen
vermieden werden.
Artikel 10 Kulturelle Ziele (1)
- Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit
angemessenen Mitteln dafür, dass ein Rundfunkveranstalter in ihrer Rechtshoheit
den Hauptanteil seiner Sendezeit europäischen Werken vorbehält; ausgenommen ist
die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung, Teletext- oder
Teleshopping-Dienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung
der Verantwortung des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den
Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise auf der
Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.
- Können sich eine empfangende und eine sendende Vertragspartei über die Anwendung des Absatzes 1 nicht einigen, so kann auf Verlangen einer der beiden Parteien der Ständige Ausschuß ersucht werden, ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben. Eine solche Meinungsverschiedenheit kann nicht dem in Artikel 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen werden.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam nach den geeignetsten Mitteln und Verfahren zu suchen, um ohne Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter die Tätigkeit und die Entwicklung der europäischen Produktion zu unterstützen, insbesondere in Vertragsparteien mit geringer Produktionskapazität für audiovisuelle Werke oder begrenztem Sprachraum.
- Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender
Rundfunkveranstalter Kinofilme nur nach Ablauf der mit den Rechteinhabern vereinbarten
Fristen verbreitet.
Artikel 10a Medienvielfalt (2)
Die Vertragsparteien bemühen sich im Geiste der Zusammenarbeit und der gegenseitigen
Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrunde liegt, zu vermeiden, dass
Programme, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder
juristische Personen unter ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 3
verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Medienvielfalt gefährden.
Kapitel III Werbung und Teleshopping (3)
Artikel 11 Allgemeine Normen (1)
- Werbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein.
- Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht
schaden.
- Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles
vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere
Beeindruckbarkeit berücksichtigten.
- Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder
Pacht von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen
abzuschliessen.
- Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
Artikel 12 Dauer (1)
- Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots und anderen Werbeformen darf, mit Ausnahme der für das
Teleshopping im Sinne von Absatz 3 vorgesehenen Fenster, 20 Prozent der
täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Dauer der Spotwerbung darf 15
Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
- Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab einer
vollen Stunde, darf 20 Prozent nicht überschreiten.
- Die Teleshopping-Fenster innerhalb eines Programms, das nicht ausschliesslich für
das Teleshopping vorgesehen ist, müssen eine ununterbrochene Zeitspanne von
mindestens fünfzehn Minuten umfassen. Pro Tag sind höchstens acht solcher Fenster
zulässig. Ihre gesamte Dauer darf drei Stunden täglich nicht überschreiten. Sie
müssen durch optische und akustische Mittel eindeutig als solche erkennbar
sein.
- Im Sinne dieses Artikels gilt nicht als Werbung:
vom Rundfunkveranstalter
verbreitete Hinweise auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die
direkt von diesen Programmen abgeleitet sind;
Hinweise im öffentlichen
Interesse und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken.»
Artikel 13 Form und Aufmachung (1)
- Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar und durch optische und/oder
akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
Grundsätzlich werden Werbe- und Teleshopping-Spots in Blöcken gesendet.
- Unterschwellige Werbe- und Teleshopping sind verboten.
- Schleichwerbung und ‑teleshopping,
insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in
Sendungen zu Werbezwecken, sind verboten.
- In der Werbung oder
im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die
regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen
vorstellen.
Artikel 14 Einfügung der Werbung und des Teleshoppings (1)
- Werbung und Teleshopping werden zwischen Sendungen eingefügt. Unter den in den Absätzen 2–5
genannten Voraussetzungen können Werbe- und Teleshopping-Spots auch in
Sendungen eingefügt werden, sofern der Gesamtzusammenhang und der Wert der
Sendung sowie die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden.
- In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen
ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen
Werbe- und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in
den Pausen eingefügt werden.
- Die Verbreitung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von
Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) darf
unter der Voraussetzung, dass diese länger dauern als 45 Minuten, einmal je
vollständigem 45-Minuten-Zeitraum unterbrochen werden. Eine weitere
Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Werke mindestens 20 Minuten länger
dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten-Zeiträume.
- Werden andere als die von Absatz 2 erfassten Sendungen durch Werbe- oder Teleshopping-Spots
unterbrochen, so soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen.
- Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung oder durch Teleshopping unterbrochen
werden. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen,
Dokumentarsendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen dürfen
nicht durch Werbung oder durch Teleshopping unterbrochen werden, wenn sie
kürzer als 30 Minuten sind. Dauern sie 30 Minuten oder länger, so gelten die
Bestimmungen der Absätze 1–4.
Artikel 15 Werbung und Teleshopping für bestimmte Erzeugnisse (1)
- Werbung und Teleshopping für Tabakerzeugnisse sind verboten.
- Werbung und Teleshopping für alle Arten von alkoholischen Getränken müssen folgenden Regeln
entsprechen:
- sie dürfen sich nicht eigens an
Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht, darf im
Werbe- oder im Teleshopping-Spot mit dem Konsum alkoholischer Getränke in
Zusammenhang gebracht werden;
- sie darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Autofahren in Verbindung bringen;
- sie darf nicht vorgeben, daß Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist;
- sie darf nicht zum unmäßigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mäßigung in einem negativen Licht erscheinen lassen;
- sie darf den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen.
- Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.
- Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, daß sie für den Menschen nicht schädlich sind.
- Teleshopping für Medikamente und medizinische Behandlungen ist verboten.
Artikel 16 Werbung und Teleshopping, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richten (1)
- Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer
Vertragspartei zu vermeiden, dürfen Werbung und Teleshopping, die sich eigens
und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei ausserhalb der
sendenden Vertragspartei richten, die für die Fernsehwerbung und das
Teleshopping geltenden Vorschriften dieser Vertragspartei nicht umgehen.
- Absatz 1 gilt nicht,
- wenn die betreffenden Vorschriften die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen der
Rechtshoheit dieser Vertragspartei unterliegenden Rundfunkveranstalter
verbreitet werden, schlechter stellen als die Werbe- oder die
Teleshopping-Spots, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche
oder juristische Personen unter der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei
verbreitet werden, oder
- wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet
geschlossen haben.
Kapitel IV Sponsern
Artikel 17 Allgemeine Normen
- Eine Sendung oder eine Folge von Sendungen, die insgesamt oder teilweise gesponsert werden, müssen durch entsprechende Kennzeichnungen zu Beginn und/oder am Ende der Sendung eindeutig als solche bezeichnet werden.
- Inhalt und Zeitplanung gesponserter Sendungen dürfen unter keinen Umständen durch den Sponsor so beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters im Hinblick auf die Sendungen beeinträchtigt werden.
- Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten ermutigen, namentlich nicht durch besondere verkaufsfördernde Hinweise auf derartige Erzeugnisse oder Dienstleistungen in diesen Sendungen.
Artikel 18 Verbotenes Sponsern (1)
- Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden,
deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder
der Erbringung von Dienstleistungen besteht, für die Werbung und Teleshopping
aufgrund des Artikels 15 verboten sind.
- Unternehmen, deren Tätigkeit unter anderem in der Herstellung oder dem Verkauf von
Medikamenten und medizinischen Behandlungen besteht, können Sendungen sponsern,
falls sie sich auf die Werbung für den Namen und das Erscheinungsbild des
Unternehmens beschränken und für Medikamente oder spezifische medizinische
Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung
erhältlich sind, nicht werben.
- Das Sponsern von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist verboten.
Kapitel IVa Reine Eigenwerbe- oder Teleshoppingprogramme (4)
Artikel 18a Reine Eigenwerbeprogramme (2)
- Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten sinngemäss für reine Eigenwerbeprogramme.
- Andere Werbeformen sind in diesen Programmen gemäss den in Artikel 12 Absatz 1 und 2
festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt.
Artikel 18b Reine Teleshoppingprogramme (2)
- Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auch auf die ausschliesslich für das Teleshopping
vorgesehenen Programme angewandt.
- Werbung ist in diesen Programmen gemäss den in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten
Zeitbeschränkungen erlaubt. Artikel 12 Absatz 2 findet keine Anwendung.
Kapitel V Gegenseitige Hilfeleistung
Artikel 19 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
- Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen.
- Zu diesem Zweck:
- benennt jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Behörden, deren Namen und Anschrift er dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilt;
- gibt jeder Vertragsstaat, der mehr als eine Behörde benannt hat, in seiner Mitteilung nach Buchstabe a die Zuständigkeit jeder Behörde an.
- Eine von einer Vertragspartei benannte Behörde:
- liefert die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Informationen;
- liefert auf Ersuchen einer von einer anderen Vertragspartei benannten Behörde Informationen über das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Gepflogenheiten in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen;
- arbeitet mit den von den anderen Vertragsparteien benannten Behörden zusammen, soweit dies nützlich ist und namentlich, wenn dies die Wirksamkeit der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen fördern kann;
- prüft jede Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt und auf die sie durch eine von einer anderen Vertragspartei benannte Behörde hingewiesen wird.
Kapitel VI Ständiger Ausschuß
Artikel 20 Ständiger Ausschuß (1)
- Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt
- Jede Vertragspartei kann im Ständigen Ausschuß durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Gemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht in den Fällen nicht aus, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben und umgekehrt.
- Jeder in Artikel 29 Absatz 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann im Ständigen Ausschuß als Beobachter vertreten sein.
- Der Ständige Ausschuß kann den Rat von Sachverständigen einholen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Er kann aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen des betreffenden Gremiums jedes internationale oder nationale staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer oder einem Teil einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen.
- Der Ständige Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb von sechs Monaten nach Inkraftreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er zusammen, sobald ein Drittel der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee des Europarates dies verlangt, oder auf Veranlassung des Generalsekretärs des Europarats nach Artikel 23 Absatz 2 oder auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien nach Artikel 21 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 2.
- Der Ständige Ausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Vertragsparteien vertreten ist.
- Vorbehältlich des Artikels 9a Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 23
Absatz 3 werden die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses mit
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuß eine Geschäftsordnung.
Artikel 21 Aufgaben des Ständigen Ausschusses (1)
- Der Ständige Ausschuß hat die Aufgabe, die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen. Er kann:
- gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen in bezug auf die Anwendung des Übereinkommens abgeben;
- etwa notwendige änderungen des Übereinkommens anregen und nach Artikel 23 vorgeschlagene änderungen prüfen;
- auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen zur Auslegung des Übereinkommens prüfen;
- alle Anstrengungen unternehmen, um eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu gewährleisten, die nach Artikel 25 an ihn verwiesen wird;
- gegenüber dem Ministerkomitee Empfehlungen abgeben, damit andere als die in Artikel 29 Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen werden.
- Stellungnahmen zu Rechtsmissbräuchen unter Anwendung des Artikels 24a Absatz 2
Buchstabe c abgeben.
- Zudem umfasst der Aufgabenbereich des Ständigen Ausschusses:
- die Ausarbeitung der in Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Richtlinien, um Abweichungen zwischen
der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf den Zugang
der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
und der Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrecht zu
vermeiden;
- die Abgabe einer Stellungnahme zu den Massnahmen, die von den Vertragsparteien ergriffen wurden, die eine
Liste nationaler oder internationaler Ereignisse erstellt haben, die sie als
von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachten;
- die jährliche Veröffentlichung einer konsolidierten Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden
rechtlichen Massnahmen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit
Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe e übermittelt worden sind.
Artikel 22 Berichte des Ständigen Ausschusses
Nach jeder Sitzung übermittelt der Ständige Ausschuß den Vertragsparteien und dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und etwa gefaßte Beschlüsse.
Kapitel VII änderungen
Artikel 23 änderungen (1)
- Jede Vertragspartei kann änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
- Jeder änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 30 diesem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt. Der Generalsekretär des Europarats beruft frühestens zwei Monate nach übermittlung des Vorschlags eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.
- Der Ständige Ausschuß prüft jede vorgeschlagene änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
- Jede änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Anwedung angezeigt haben.
- Das Ministerkomitee kann jedoch nach Konsultation des Ständigen Ausschusses beschliessen,
dass eine Änderung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von zwei Jahren nach dem
Tag, an dem sie zur Annahme aufgelegt wurde, in Kraft tritt, es sei denn, eine
Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das
Inkrafttreten notifiziert. Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt
die Änderung am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei,
die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt hat.
- Wenn eine Änderung vom Ministerkomitee genehmigt, aber nach Absatz 4 oder 5 noch nicht in
Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft ihre
Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden sein, nur mit gleichzeitiger
Annahme dieser Änderung ausdrücken.
Kapitel VIII Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
Artikel 24 Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
- Stellt eine Vertragspartei eine Verletzung dieses Übereinkommens fest, so unterrichtet sie die sendende Vertragspartei von der behaupteten Verletzung; die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die Schwierigkeit auf der Grundlage der Artikel 19, 25 und 26 auszuräumen.
- Ist die behauptete Verletzung offensichtlich, ernsthaft und schwerwiegend, so daß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt und Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Satz 1, Artikel 14 oder Artikel 15 Absatz 1 oder 3 betroffen sind, und dauert sie zwei Wochen nach der Unterrichtung noch an, so kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms vorläufig aussetzen.
- In allen anderen Fällen behaupteter Verletzung mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms acht Monate nach der Unterrichtung vorläufig aussetzen, wenn die behauptete Verletzung weiterhin andauert.
- Die vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung ist im Fall behaupteter Verletzung des Artikels 7 Absatz 3 oder der Artikels 8, 9 oder 10 nicht erlaubt.
Artikel 24a Behaupteter Missbrauch der durch dieses Übereinkommen eingeräumten Rechte (2)
- Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das Programm eines Rundfunkveranstalters vollständig oder
hauptsächlich auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gerichtet ist, deren
Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter nicht unterliegt (die ‹empfangende
Vertragspartei›), und wenn dieser Rundfunkveranstalter sich in der Absicht
niedergelassen hat, sich den Gesetzen in den von diesem Übereinkommen erfassten
Bereichen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Hoheitsgebiet
dieser anderen Vertragspartei niedergelassen wäre.
- Wenn eine Vertragspartei einen Rechtsmissbrauch behauptet, findet folgendes Verfahren
Anwendung:
- die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung;
- wenn sie innerhalb von drei Monaten zu keiner gütlichen Beilegung gelangen, legt die empfangende
Vertragspartei die Angelegenheit dem Ständigen Ausschuss vor;
- nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien nimmt der Ständige Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach
dem Tag, an dem ihm die Angelegenheit vorgelegt wurde, Stellung zu der Frage,
ob ein Rechtsmissbrauch begangen wurde oder nicht, und notifiziert diese
Stellungnahme den betroffenen Vertragsparteien.
- Wenn der Ständige Ausschluss zu dem Schluss gelangt ist, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt,
ergreift die Vertragspartei, deren Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter
unterliegt, die geeigneten Massnahmen, um den Missbrauch zu beseitigen, und
informiert den Ständigen Ausschuss über diese Massnahmen.
- Wenn die für den Rundfunkveranstalter zuständige Vertragspartei die in Absatz 3 erwähnten
Massnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten ergreift, unterwerfen sich die
betroffenen Vertragsparteien dem in Artikel 26 Absatz 2 und im Anhang
zu diesem Übereinkommen erwähnten Schiedsverfahren.
- Eine empfangende Vertragspartei kann vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens keine Massnahmen
gegen ein Programm ergreifen.
- Alle gemäss diesem Artikel vorgeschlagenen oder getroffenen Massnahmen müssen dem Artikel 10
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechen.
Kapitel IX Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 25 Vergleich
- Bei einer Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt, bemühen sich die betroffenen Parteien um eine gütliche Beilegung.
- Sofern nicht eine der betroffenen Parteien Einspruch erhebt, kann der Ständige Ausschuß sich den betroffenen Parteien zur Verfügung stellen und die Frage prüfen, um so bald wie möglich eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen und gegebenenfalls ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben.
- Jede betroffene Partei verpflichtet sich, dem Ständigen Ausschuß unverzüglich alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 erforderlichen Informationen und Mittel zur Verfügung zu stellen.
Artikel 26 Schiedsverfahren
- Können die betroffenen Parteien die Streitigkeiten nicht nach Artikel 25 beilegen, so können sie diese einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterwerfen, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen enthalten sind. Falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zustandekommt, kann die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen werden.
- Jede Vertragspartei kann jederzeit erklären, daß sie die Anwendung des im Anhang zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.
Kapitel X Andere internationale übereinkünfte und das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien
Artikel 27 Andere internationale übereinkünfte oder Absprachen (1)
- In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen
Gemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.
- Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, internationale übereinkünfte zu schließen, die seine Bestimmungen vervollständigen oder weiter entwickeln oder ihren Anwendungsbereich ausdehnen.
- Im Fall zweiseitiger übereinkünfte ändert dieses Übereinkommen nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus solchen übereinkünften ergeben und die den Genuß der Rechte oder die Wahrnehmung der Pflichten nach diesem Übereinkommen durch andere Vertragsparteien nicht beeinträchtigen.
Artikel 28 Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien (1)
Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder
ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf
Programme anzuwenden, die durch einen ihrer Rechtshoheit unterliegenden
Rundfunkveranstalter im Sinne des Artikels 5 verbreitet werden.
Kapitel XI Schlußbestimmungen
Artikel 29 Unterzeichnung und Inkrafttreten (1)
- Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische
Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
- Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Staaten, davon mindestens fünf Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
- Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwendet.
- Für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat oder die Europäische Gemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 30 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
- Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden anderen Staat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
- Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 31 Geltungsbereichsklausel
- Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
- Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
- Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 32 Vorbehalte (1)
- Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich das
Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische
Getränke nach Massgabe des Artikels 15 Absatz 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet
zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften nicht entspricht;
Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
- kann jeder Staat erklären, daß er sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht;
- kann das Vereinigte Königreich erklären, daß es sich das Recht vorbehält, die in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung, Werbung für Tabakerzeugnisse zu verbieten, hinsichtlich der Werbung für Zigarren und Pfeifentabak, die von der Independent Broadcasting Authority über terrestrische Mittel in seinem Hoheitsgebiet gesendet wird, nicht zu erfüllen.
Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
- Gegen einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt sind Einsprüche nicht zulässig.
- Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
- Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Artikel 33 Kündigung
- Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
- Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 34 Notifikationen (1)
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen
Gemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, oder zum Beitritt eingeladen wurde:
- jede Unterzeichnung;
- jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 29, 30 und 31;
- jeden nach Artikel 22 verfaßten Bericht;
- jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 5. Mai 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen
Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. (1)
Anhang Schiedsverfahren
- Der Antrag auf ein Schiedsverfahren wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert. Er enthält den Namen der anderen Streitpartei und den Gegenstand der Streitigkeit. Der Generalsekretär übermittelt die auf diese Weise eingegangenen Informationen allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
- Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien wird, wenn eine von ihnen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diese selbst Vertragspartei ist, der Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft gerichtet; diese notifizieren gemeinsam innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags dem Generalsekretär, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder aber der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam eine Streitpartei bilden. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als ein und dieselbe Streitpartei hinsichtlich der Anwendung der die Bildung und das Verfahren des Schiedsgerichts bestimmenden Vorschriften. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall wird die in Absatz 4 Satz 1 gesetzte Frist von einem Monat auf zwei Monate verlängert.
- Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; jede der Streitparteien ernennt einen Schiedsrichter, die beiden so ernannten Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer der beiden Streitparteien sein; er darf nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien haben oder von einer von ihnen beschäftigt sein oder mit dem Fall in einer anderen Eigenschaft befaßt gewesen sein.
- Hat eine der Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Antrags durch den Generalsekretär des Europarats keinen Schiedsrichter ernannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei durch den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerhalb eines weiteren Monats ernannt. Ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so nimmt der Vizepräsident oder der rangälteste Richter des Gerichtshofs, der zur Verfügung steht und nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, die Ernennung vor. Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht benannt ist.
- Die Absätze 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung, um einen freiwerdenden Sitz zu besetzen.
- Zwei oder mehr Parteien, die einvernehmlich feststellen, daß sie dieselben Interessen verfolgen, ernennen gemeinsam einen Schiedsrichter.
- Die Streitparteien und der Ständige Ausschuß stellen dem Schiedsgericht alle Mittel zur Verfügung, die zur wirksamen Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.
- Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
- Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens übermittelt.
- Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters; die Kosten des anderen Schiedsrichters sowie alle sonstigen durch das Schiedsverfahren verursachten Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
Anmerkungen:
(*) Nicht verfügbare Übersetzung.
(1) Wortlaut geändert in Übereinstimmung mit Protokoll SEV Nr. 171.
(2) Artikel hinzugefügt in Übereinstimmung mit Protokoll SEV Nr. 171.
(3) Überschrift geändert in Übereinstimmung mit Protokoll SEV Nr. 171.
(4) Kapitel hinzugefügt in Übereinstimmung mit Protokoll SEV Nr. 171.