Europarat

Protokoll zur Änderung des Europäischen Abkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergenzien in Wasch- und Reinigungsmitteln

Strasbourg, 25.X.1983

Übereinkommen
English

Nichtamtliche Übersetzung

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

von der Erwägung geleitet, daß die Vertragsparteien des Brüsseler Vertrags vom 17. März 1948, geändert am 23. Oktober 1954, beschlossen haben, die sozialen Bande, die sie vereinen, zu stärken und gemeinsam in unmittelbarer Beratung sowie in besonders hierzu eingerichteten Stellen jede Anstrengung zu unternehmen, um den Lebensstandard ihrer Völker zu heben und die harmonische Entwicklung der in ihren Staaten bestehenden sozialen Einrichtungen zu fördern;

in der Erwägung, daß die unter den Brüsseler Vertrag fallenden und bis 1959 unter der Schirmherrschaft der Brüsseler Vertragsorganisation und der Westeuropäischen Union durchgeführten sozialen Maßnahmen nunmehr nach dem Beschluß des Rates der Westeuropäischen Union vom 21. Oktober 1959 und der Entschließung (59) 23 des Ministerkomitees des Europarats vom 16. November 1959 im Rahmen des Europarats fortgeführt werden;

in der Erwägung, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft seit dem 6. Mai 1964 und das Königreich Dänemark seit dem 2. April 1968 an den aufgrund der genannten Entschließung durchgeführten Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnehmen;

eingedenk des am 16. September 1968 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln;

im Hinblick darauf, daß die Vertragsparteien des Übereinkommens, die nach dessen Artikel 3 zusammengetreten sind, es angesichts der wissenschaftlichen und internationalen Entwicklungen für wünschenswert gehalten haben, das Übereinkommen in einigen Punkten zu ändern,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Ein neuer Artikel 1 mit folgendem Wortlaut wird in das Übereinkommen aufgenommen:
"Dieses Übereinkommen gilt für alle Wasch- und Reinigungsmittel (Detergentien), die speziell im Hinblick auf die Entwicklung ihrer reinigenden Eigenschaften zusammengesetzt worden sind und die aus grenzflächenaktiven Stoffen, aus Gerüststoffen, Verstärkern, Füll-, Zusatz- und Hilfsstoffen bestehen können."

Artikel 2

Artikel 2 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:
"Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Wasch- und Reinigungsmittel darf bei normaler Anwendung keine Schäden für den Menschen oder die Umwelt verursachen."

Artikel 3

Artikel 1 des Übereinkommens wird Artikel 3 und erhält folgenden Wortlaut:

  1. "Die Vertragsparteien verpflichten sich, Maßnahmen zu treffen, die so wirksam sind, wie es aufgrund der vorhandenen technischen Methoden möglich ist, erforderlichenfalls auch im Wege der Gesetzgebung, um in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen:

    1. daß die in Artikel 1 genannten Wasch- und Reinigungsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die anionischen und nichtionischen grenzflächenaktiven Stoffe, die sie enthalten, mindestens zu 80 v. H. biologisch abbaubar sind, wobei die Abbaubarkeit mit den besten verfügbaren technischen Methoden ermittelt wird, z. B. der Referenzmethode der OECD oder jeder anderen Methode, die zu gleichwertigen Ergebnissen führt;
    2. daß, soweit es zweckmäßig ist, im Fall der kationischen und ampholytischen grenzflächenaktiven Stoffe dieselben Ziele erreicht werden;
    3. daß geeignete Messungen und Kontrollen durchgeführt werden, um die Einhaltung der unter den Buchstaben a und b enthaltenen Regelungen zu gewährleisten.
  2. Die Vertragsparteien können in Ermangelung zufriedenstellender Ersatzstoffe die folgenden grenzflächenaktiven Stoffe von den Anforderungen des Absatzes 1 ausnehmen:

    1. schwachschäumende Additionsprodukte von Alkenoxiden mit Substanzen wie Alkoholen, Alkylphenolen, Glykolen, Polyolen, Fettsäuren, Amiden oder Aminen, die in Geschirrspülmitteln Verwendung finden;
    2. die unter Buchstabe a erwähnten grenzflächenaktiven Stoffe und die alkaliresistenten endständig blockierten Alkyl- und Alkylarylpolyglykolether, die in Reinigungsmitteln für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie und für die metallverarbeitende Industrie verwendet werden."

Artikel 4

  1. Ein neuer Artikel 3 bis mit folgendem Wortlaut wird in das Übereinkommen aufgenommen:
    "Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Forschungsarbeiten zur Verbesserung des Verständnisses und der Bestimmung der biologischen Abbaubarkeit der grenzflächenaktiven Stoffe zu intensivieren und erforderlichenfalls die Forschung im Bereich der Phosphatersatzstoffe zu fördern."
  2. Artikel 3 des Übereinkommens wird Artikel 3 ter.

Artikel 5

Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, und den Vertragsstaaten dieses Protokolls findet das Übereinkommen in seiner ursprünglichen Fassung weiterhin Anwendung.

Artikel 6

  1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken:
    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
    2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
  2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 7

Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei des Übereinkommens wird, gilt:

  1. als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung und
  2. als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jeder anderen Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht durch dieses Protokoll gebunden ist.

Artikel 8

  1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 6 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
  2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 9

  1. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls wird jeder Nichtmitgliedstaat des Europarats, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens beizutreten, als zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladen betrachtet.
  2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 10

  1. Eine Vertragspartei kann dieses Protokoll nicht kündigen, ohne gleichzeitig das Übereinkommen zu kündigen. Die Kündigung wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert.
  2. Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.
  3. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 11

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates, jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist:

  1. jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
  2. jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
  3. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  4. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinen Artikeln 8 und 9;
  5. jede nach Artikel 10 dieses Protokolls eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedern des Europarates und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.