Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
von der Erwägung geleitet, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, daß die wachsende Verwendung von Schußwaffen zu kriminellen Zwecken eine Bedrohung darstellt;
in dem Bewußtsein, daß solche Schußwaffen häufig im Ausland erworben werden;
in dem Bestreben, auf internationaler Ebene wirksame Methoden einzuführen, um den grenzüberschreitenden Verkehr von Schußwaffen zu kontrollieren;
im Bewußtsein der Notwendigkeit, Maßnahmen zu vermeiden, die den rechtmäßigen internationalen Handel behindern oder zu undurchführbaren oder allzu kostspieligen Grenzkontrollen führen können, die den modernen Zielen eines freien Güter- und Personenverkehrs widersprechen,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Begriffs- und allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens:
- hat der Ausdruck "Schußwaffe" die ihm in der Anlage I dieses Übereinkommens gegebene Bedeutung;
- bezeichnet der Ausdruck "Person" auch eine juristische Person, die eine Niederlassung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat;
- bezeichnet der Ausdruck "Waffenhändler" eine Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in der Herstellung, dem Verkauf, Kauf, Tausch oder Vermieten von Schußwaffen besteht;
- bezieht sich der Ausdruck "ansässig" auf eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Sinne der Vorschrift Nr. 9 der Anlage zur Entschließung (72) 1 des Ministerkomitees des Europarats hat.
Artikel 2
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander durch die zuständigen Verwaltungsbehörden bei der Verfolgung des ungesetzlichen Schußwaffenhandels und bei der Suche und Auffindung von Schußwaffen zu unterstützen, die vom Hoheitsgebiet eines Staates in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates verbracht werden.
Artikel 3
Es steht jeder Vertragspartei frei, Gesetze und sonstige Vorschriften über Schußwaffen zu erlassen, sofern sie mit diesem Übereinkommen nicht unvereinbar sind.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Geschäfte mit Schußwaffen, bei denen alle Parteien Staaten sind oder für Staaten handeln.
Kapitel II Benachrichtigung über Geschäfte
Artikel 5
- Wird eine Schußwaffe, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, an eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ansässige Person verkauft, übermittelt oder anderweitig überlassen, so benachrichtigt die erstgenannte Vertragspartei die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Artikel 8 und 9.
- Zur Anwendung des Absatzes 1 trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, damit jede Person, die eine in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Schußwaffe verkauft, übermittelt oder anderweitig überläßt, den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei Auskünfte über das Geschäft erteilt.
Artikel 6
Wird eine Schußwaffe, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, endgültig und ohne Besitzwechsel in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verbracht, so benachrichtigt die erstgenannte Vertragspartei die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Artikel 8 und 9.
Artikel 7
Die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Benachrichtigungen werden auch den Vertragsparteien zugeleitet, durch deren Hoheitsgebiet eine Schußwaffe im Durchfuhrverkehr befördert wird, wenn der Staat, aus dem sie kommt, eine solche Unterrichtung für zweckdienlich hält.
Artikel 8
- Die in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Benachrichtigungen erfolgen so schnell wie möglich. Die Vertragsparteien werden nach besten Kräften dafür sorgen, daß die Benachrichtigung dem betreffenden Geschäft oder der betreffenden übergabe vorausgeht; andernfalls muß sie so schnell wie möglich danach erfolgen.
- Die in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Benachrichtigungen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Namen, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises und Anschrift der Person, der die betreffende Schußwaffe verkauft, übermittelt oder anderweitig überlassen wird, oder der Person, die eine Schußwaffe endgültig in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verbringt, ohne daß ein Besitzwechsel stattfindet;
- Modell, Fabrikat und Merkmale der betreffenden Schußwaffe sowie ihre Nummer oder jedes andere Kennzeichen.
Artikel 9
- Die in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Benachrichtigungen werden zwischen den nationalen Behörden vorgenommen, die von den Vertragsparteien bestimmt werden.
- Gegebenenfalls können die Benachrichtigungen über die Internationale Kriminalpolizei-Organisation (Interpol) gesandt werden.
- Jeder Staat bezeichnet bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörde, der die Benachrichtigungen zu übermitteln sind. Er notifiziert dem Generalsekretär des Europarats umgehend jede spätere änderung der Bezeichnung dieser Behörden.
Kapitel III Doppelte Genehmigung
Artikel 10
- Jede Vertragspartei trägt durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, daß keine in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Schußwaffe einer Person verkauft, übermittelt oder anderweitig überlassen wird, die dort nicht ansässig ist und zuvor nicht die Genehmigung der zuständigen Behörden der genannten Vertragspartei erhalten hat.
- Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn sich die obengenannten zuständigen Behörden zuvor vergewissert haben, daß der Person von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie ansässig ist, eine Genehmigung bezüglich des betreffenden Geschäfts erteilt worden ist.
- Ergreift diese Person Besitz von einer Schußwaffe im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem das Geschäft vollzogen wird, so wird die in Absatz 1 genannte Genehmigung nur unter den Bedingungen erteilt, unter denen eine Genehmigung für ein Geschäft erteilt wird, an dem Ansässige der betreffenden Vertragspartei beteiligt sind. Wird die Schußwaffe umgehend ausgeführt, so sind die in Absatz 1 genannten Behörden lediglich verpflichtet, sich zu vergewissern, daß die Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Person ansässig ist, dieses Geschäft im besonderen oder derartige Geschäfte im allgemeinen genehmigt haben.
- Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen können durch eine internationale Erlaubnis ersetzt werden.
Artikel 11
Jeder Staat teilt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mit, welche seiner Behörden für die Erteilung der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Genehmigungen zuständig ist. Er notifiziert dem Generalsekretär des Europarats umgehend jede spätere änderung der Bezeichnung dieser Behörden.
Kapitel IV Schlußbestimmungen
Artikel 12
- Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
- Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
- Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 13
- Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Der Beschluß über diese Einladung wird nach Maßgabe des Artikels 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats gefaßt; er bedarf der einstimmigen Billigung der Mitgliedstaaten des Rates, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
- Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Artikel 14
- Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
- Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
- Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 15
- Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren der in der Anlage II dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht.
- Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
- Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei die Bestimmung anwendet, auf die sich der Vorbehalt bezieht; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, wie sie selbst sie angenommen hat.
Artikel 16
- Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige übereinkünfte über Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, nur zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schließen.
- Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien ihre Beziehungen auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geordnet haben oder ordnen, das ihnen weitergehende Verpflichtungen auferlegt, sind sie berechtigt, ungeachtet dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschließlich nach diesen Systemen zu regeln.
- Vertragsparteien, die auf Grund des Absatzes 2 in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen, notifizieren dies dem Generalsekretär des Europarats.
Artikel 17
- Der Europäische Ausschuß für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.
- Der Europäische Ausschuß für Strafrechtsfragen kann unter Berücksichtigung der technischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Vorschläge zur änderung oder Ergänzung dieses Übereinkommens, insbesondere zur änderung des Inhalts der Anlage I, ausarbeiten und sie dem Ministerkomitee des Europarats unterbreiten.
Artikel 18
- Im Kriegsfall oder unter anderen außergewöhnlichen Umständen kann jede Vertragspartei Regeln festlegen, die zeitweilig von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweichen und sofort wirksam werden. Sie notifiziert dem Generalsekretär des Europarats unverzüglich eine derartige Abweichung und ihre Beendigung.
- Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 19
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
- jede Unterzeichnung;
- jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinen Artikeln 12 und 13;
- jede nach Artikel 9 Absatz 3 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
- jede nach Artikel 11 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
- jede nach Artikel 14 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
- jeden nach Artikel 15 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
- jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 15 Absatz 2;
- jede nach Artikel 16 Absatz 3 eingegangene Notifikation über einheitliche Rechtsvorschriften oder ein besonderes System;
- jede nach Artikel 18 Absatz 1 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Abweichung erfolgt oder endet;
- jede nach Artikel 18 Absatz 2 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 28. Juni 1978 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
Anlage I
- Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Schußwaffe"
- jeden Gegenstand, der i) so gebaut oder umgebaut ist, daß er als Waffe dient, mit der Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoß oder ein schädlicher gasförmiger, flüssiger oder sonstiger Stoff mittels Treibladung, Gasdruck oder Luftdruck oder durch andere Treibmittel verschossen werden kann, und ii) einer der besonderen nachstehenden Beschreibungen entspricht, wobei vorausgesetzt wird, daß die Buchstaben a bis f und i nur Gegenstände mit Treibladung umfassen:
- automatische Waffen;
- halbautomatische kurze Waffen oder Repetierwaffen oder Einzellader;
- halbautomatische lange Waffen oder Repetierwaffen mit mindestens einem gezogenen Lauf;
- lange Einzellader mit mindestens einem gezogenen Lauf;
- halbautomatische lange Waffen oder Repetierwaffen mit nur glattem(n) Lauf (Läufen);
- tragbare Raketenwerfer;
- jede Waffe oder sonstige Vorrichtung, die so gebaut ist, daß sie durch Herausschleudern von Betäubungsstoffen, Giften oder Reizstoffen Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet;
- Flammenwerfer zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken;
- lange Einzellader mit nur glattem(n) Lauf (Läufen);
- lange Waffen mit Gasantrieb;
- kurze Waffen mit Gasantrieb;
- lange Waffen mit Luftdruckantrieb;
- kurze Waffen mit Luftdruckantrieb;
- Federdruckwaffen;
mit der Maßgabe, daß kein Gegenstand unter diese Nummer fällt, der an sich darunter fallen würde, jedoch
- endgültig unbrauchbar gemachte wurde oder
- wegen seiner geringen Energie im Herkunftsstaat keiner Kontrolle unterliegt;
- zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken, für die Viehtötung, die Jagd oder das Harpunieren gebaut ist oder für industrielle oder technische Zwecke bestimmt ist, sofern er nur für die bestimmte Verwendung eingesetzt werden kann;
- wegen seines Alters im Herkunftsstaat keiner Kontrolle unterliegt;
- den Antriebsmechanismus, das Lager, die Trommel oder den Lauf jedes Gegenstands, der unter Nummer 1 fällt;
- jede Munition, die ausdrücklich dazu bestimmt ist, durch einen unter Nummer 1 Buchstaben a bis f, i, j, k oder n aufgeführten Gegenstand verschossen zu werden, und jede Substanz oder jeden Stoff, die ausdrücklich dazu bestimmt sind, durch eine unter Nummer 1 Buchstabe g aufgeführte Vorrichtung verschossen zu werden;
- Scheinwerferteleskope oder Teleskope mit elektronischem Verstärker für Infrarotlicht oder Restlicht, sofern sie dazu bestimmt sind, auf einen unter Nummer 1 aufgeführten Gegenstand montiert zu werden;
- einen Schalldämpfer, der dazu bestimmt ist, auf einen unter Nummer 1 aufgeführten Gegenstand montiert zu werden;
- jede Granate, Bombe oder jedes andere Geschoß, das eine Spreng- oder Zündvorrichtung enthält.
- Im Sinne dieser Anlage:
- bezeichnet der Ausdruck "automatische Waffe" eine Waffe, die Dauerfeuer schießen kann, wenn der Abzug nur einmal betätigt wird;
- bezeichnet der Ausdruck "halbautomatische Waffe" eine Waffe, die ein Geschoß verschießt, wenn lediglich der Abzug betätigt wird;
- bezeichnet der Ausdruck "Repetierwaffe" eine Waffe, bei der außer dem Abzug ein Mechanismus betätigt werden muß, wenn mit der Waffe geschossen werden soll;
- bezeichnet der Ausdruck "Einzellader" eine Waffe, bei welcher der Lauf oder die Läufe vor jedem Schuß geladen werden müssen;
- bezeichnet der Ausdruck "kurze Waffe" eine Waffe, deren Lauf nicht länger als 30 Zentimeter ist oder deren Gesamtlänge 60 Zentimeter nicht überschreitet;
- bezeichnet der Ausdruck "lange Waffe" eine Waffe, deren Lauf länger als 30 Zentimeter ist und deren Gesamtlänge 60 Zentimeter überschreitet.
Anlage II
Jeder Staat kann erklären, daß er sich das Recht vorbehält:
- Kapitel II dieses Übereinkommens nicht in bezug auf einen oder mehrere Gegenstände anzuwenden, die unter Nummer 1 Buchstaben i bis n oder unter Nummer 2, 3, 4, 5 oder 6 der Anlage I aufgeführt sind;
- Kapitel III dieses Übereinkommens nicht anzuwenden;
- Kapitel III dieses Übereinkommens nicht in bezug auf einen oder mehrere Gegenstände anzuwenden, die unter Nummer 1 Buchstaben i bis n oder unter Nummer 2, 3, 4, 5 oder 6 der Anlage I aufgeführt sind;
- Kapitel III dieses Übereinkommens nicht auf Geschäfte zwischen Waffenhändlern anzuwenden, die in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsparteien ansässig sind.