
Anhang English
Übereinkommen
Protokoll
Zweites Protokoll
English
Übersetzungen
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Zusatzprotokoll unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, die Durchführung des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern, das in Straßburg am 6. Mai 1963 unterzeichnet wurde und nachstehend "das Übereinkommen" genannt wird, zu ergänzen und erleichtern;
in der Erwägung, daß dieses Übereinkommen nur voll wirksam werden kann, wenn es mit einer Mitteilung zwischen den Staaten über den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien Hand in Hand geht,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, einer anderen Vertragspartei jeden Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit in bezug auf die volljährigen oder minderjährigen Staatsangehörigen dieses Staates mitzuteilen, der sich nach den in Art. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen vollzieht.
Artikel 2
Artikel 3
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gibt jede Vertragspartei mit Hilfe einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung die Zentralbehörde an, die sie ermächtigt, diese Benachrichtigung zu empfangen.
Artikel 4
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, und die, wenn sie auch Vertragsparteien des Protokolls zur änderung des Übereinkommens sind, die Bestimmungen von Kap. I dieses Übereinkommens angenommen haben.
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und der Regierung jedes Staates, der dem Übereinkommen beigetreten ist:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 24. November 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
1. a. Name prior to the acquisition
b. Name after acquisition
2. a. First names prior to acquisition
b. First names after acquisition
3. Place and date of birth
4. a. Present residence
(Name of the State and the town)
5. a. Previous nationalit(y)-(ies)
b. Last residence known in the
State where the applicant was a national
6. a. Nationality acquired
b. Type of document
c. Date and number of the document
d. Date when the acquisition takes effect
e. Type, number and date of the document, if any, which proves the previous nationality
7. Spouse to whom the acquisition extends (1)
a. Name (maiden name if any)
b. First names
c. Place of birth
d. Date of birth
8. Known minor children to whom the acquisition extends (1)
| Name | First names | Place of birth |
Year of birth |
| a. | a. | a. | a. |
| b. | b. | b. | b. |
| c. | c. | c. | c. |
| d. | d. | d. | d. |
| e. | e. | e. | e. |
| f. | f. | f. | f. |
| g. | g. | g. | g. |
| h. | h. | h. | h. |
9. Observations
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Official seal Signature (official position of signatory)
The information is written in Latin characters, the dates in arabic numerals, the months are shown by a number according to their place in the year.
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