
Abkommen
Protokoll
Zweites Zusatzprotokoll
Drites Zusatzprotokoll
English
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß es angebracht ist, die Geltungsdauer des Europäischen Abkommens zum Schutz von Fernsehsendungen und des Protokolls zu diesem Abkommen zugunsten der Staaten zu verlängern, die dem in Rom am 26. Oktober 1961 unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen noch nicht angehören,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls zu dem Abkommen wird durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Jedoch kann vom 1. Januar 1985 an kein Staat Mitglied dieses Abkommens bleiben oder werden, wenn er nicht gleichzeitig dem am 26. Oktober 1961 in Rom unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen angehört."
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens sowie dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum jede Unterzeichnung dieses Zusatzprotokolls zusammen mit einem etwaigen Vorbehalt der Ratifikation, jede Hinterlegung einer Urkunde über die Ratifikation dieses Zusatzprotokolls oder über den Beitritt zu diesem Zusatzprotokoll sowie den in Artikel 3 Absatz 1 dieses Zusatzprotokolls bezeichneten Tag.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 14. Januar 1974 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.