Die Mitgliedstaaten des Europarates und Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, daß der Europarat den Zweck verfolgt, eine engere Bindung innerhalb seiner Mitglieder zu schaffen;
in dem Wunsche, ein System zu schaffen, welches es einem Erblasser ermöglicht, sein Testament registrieren zu lassen, um einerseits die Gefahr zu verringern, daß es unbekannt bleibt oder zu spät erkannt wird, und andererseits nach dem Tode des Erblassers die Auffindung dieses Testaments zu erleichtern;
in der Überzeugung, daß ein solches System insbesondere die Auffindung von im Ausland errichteten Testamenten erleichtern könnte,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens ein System zur Registrierung von Testamenten zu schaffen, um nach dem Tode des Erblassers die Auffindung seines Testaments zu erleichtern.
Artikel 2
Für die Anwendung dieses Übereinkommens errichtet oder bestimmt jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Stellen, denen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Registrierungen übertragen werden und die gemäß Artikel 8 Abs. 2 gestellte Auskunftsersuchen beantworten.
Artikel 3
- Zur Erleichterung der internationalen Beziehungen bestimmt jeder Vertragsstaat eine nationale Stelle, die auf unmittelbarem Wege:
- in den anderen Vertragsstaaten die in Artikel 6 vorgesehenen Registrierungen vornehmen läßt;
- die von den nationalen Stellen der anderen Vertragsstaaten herrührenden Auskunftsersuchen entgegennimmt und ihnen unter den in Artikel 8 vorgesehenen Voraussetzungen stattgibt.
- Jeder Vertragsstaat teilt dem Generalsekretär des Europarates die Bezeichnung und die Anschrift der gemäß dem vorstehenden Absatz bestimmten nationalen Stelle mit.
Artikel 4
- In einem Vertragsstaat sind zu registrieren:
- die öffentlich beurkundeten Testamente, die vor einem Notar, einer öffentlichen Behörde oder einer Person, die auf Grund des Gesetzes dieses Staates dazu ermächtigt sind, errichtet worden sind, sowie andere Testamente, die bei einer dieser Behörden oder bei dazu ermächtigten Personen in amtliche Verwahrung gegeben worden sind.
- die eigenhändigen Testamente, die sofern die Rechtsvorschriften dieses Staates dies zulassen einem Notar, einer öffentlichen Behörde oder einer Person, die zu diesem Zweck nach den Gesetzen dieses Staates dazu ermächtigt sind, übergeben worden sind, ohne in amtliche Verwahrung genommen worden zu sein. Der Erblasser kann, sofern die Rechtsvorschriften dieses Staates dem nicht entgegenstehen, der Registrierung widersprechen.
- Ebenfalls müssen, wenn sie in einer Form abgefaßt sind, die nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes zur Registrierung führen würde, die Rücknahme, der Widerruf und die sonstigen änderungen der Testamente registriert werden, die gemäß diesem Artikel registriert worden sind.
- Jeder Vertragsstaat hat die Möglichkeit, die Bestimmungen dieses Artikels nicht auf Testamente anzuwenden, die sich in Verwahrung bei Militärbehörden befinden.
Artikel 5
- Die Registrierung erfolgt auf Ersuchen des Notars, der öffentlichen Behörde oder der Person, die in Artikel 4 Abs. 1 aufgeführt sind.
- Jeder Vertragsstaat kann jedoch vorsehen, daß der Registrierungsantrag in Sonderfällen und unter den in seinen Rechtsvorschriften dafür vorgesehenen Voraussetzungen durch den Erblasser gestellt werden kann.
Artikel 6
- Die Registrierung erfolgt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthalt des Erblassers.
- Auf Antrag des Erblassers lassen der Notar, die öffentliche Behörde oder die Person, die in Artikel 4 aufgeführt sind, die Registrierung nicht nur in dem Staat, in dem das Testament errichtet oder in amtliche Verwahrung gegeben wurde, sondern unter Einschaltung nationaler Stellen auch in den anderen Vertragsstaaten vornehmen.
Artikel 7
- Das Registrierungsgesuch enthält zumindest folgende Angaben:
- Familienname und Vornamen dessen, der das Testament errichtet oder anderweit verfügt hat (einschließlich bei Frauen des Geburtsnamens);
- Geburtstag und -ort (oder, wenn der Ort unbekannt ist, das Geburtsland);
- Anschrift oder angegebener Wohnsitz;
- Bezeichnung und Datum der Urkunde, um deren Registrierung ersucht wird;
- Name und Anschrift des Notars, der öffentlichen Behörde oder Person, die die Urkunde erhalten hat oder verwahrt.
- Diese Angaben müssen entsprechend der von jedem Staat bestimmten Form in der Registereintragung enthalten sein.
- Die Dauer der Registrierung kann durch die Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates bestimmt werden.
Artikel 8
- Die Registrierung muß zu Lebzeiten des Erblassers geheim bleiben.
- Nach dem Tode des Erblassers kann jedermann unter Vorlage eines Auszuges aus dem Sterberegister oder eines sonstigen Todesnachweises die in Artikel 7 aufgeführten Auskünfte erhalten.
- Ist das Testament von zwei oder mehr Personen errichtet worden, so finden beim Tode eines der Erblasser die Bestimmungen des Abs. 2 ungeachtet der Bestimmung des Abs. 1 Anwendung.
Artikel 9
Die von den Vertragsstaaten bei Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens einander geleisteten Dienstes sind kostenfrei.
Artikel 10
Durch dieses Übereinkommen werden die Vorschriften, die in den Vertragsstaaten die Gültigkeit von Testamenten und von den anderen in diesem Übereinkommen aufgeführten Urkunden betreffen, nicht berührt.
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat hat die Möglichkeit, das in diesem Übereinkommen vorgesehene Registrierungssystem unter den von ihm zu bestimmenden Voraussetzungen auf alle nicht in Artikel 4 genannten Testamente oder auf jede andere Verfügung auszudehnen, die Auswirkungen auf den Erbschaftsanfall haben kann. In diesem Falle finden insbesondere die Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 2 Anwendung.
Artikel 12
- Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
- Das Übereinkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
- Es tritt hinsichtlich eines jeden Vertragsstaates, der es später ratifiziert oder annimmt, drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 13
- Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, auffordern, diesem Übereinkommen beizutreten.
- Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; sie tritt drei Monate nach der Hinterlegung in Kraft.
Artikel 14
- Jeder Vertragsstaat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das oder die Gebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
- Jeder Vertragsstaat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung auf jedes andere Gebiet ausdehnen, das in der Erklärung aufgeführt ist und dessen auswärtige Beziehungen er wahrnimmt oder für das er ermächtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.
- Jede auf Grund des vorstehenden Absatzes abgegebene Erklärung kann hinsichtlich eines jeden in dieser Erklärung aufgeführten Gebietes unter den in Artikel 16 dieses Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen zurückgenommen werden.
Artikel 15
Zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens ist kein Vorbehalt zulässig.
Artikel 16
- Dieses Übereinkommen bleibt für unbegrenzte Dauer in Kraft.
- Jeder Vertragsstaat kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Notifikation kündigen.
- Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär wirksam.
Artikel 17
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
- jede Unterzeichnung;
- jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
- jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 12;
- jede Notifikation, die in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 3 Abs. 2 und des Artikels 14 Abs. 2 und 3 eingegangen ist;
- jede Notifikation, die in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 16 eingegangen ist, sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Basel, am 16. Mai 1972, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichner- und Beitrittsstaaten eine beglaubigte Abschrift.