CouncilEurope

Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Den Haag, 28.V.1970

Durchführungsvorschriften
English

Amtliche Übersetzung Österreichs

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, insbesondere durch die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts;

in der Erwägung, daß die Zahl der Inhaberpapiere, die in mehreren Staaten gehandelt werden, sich ständig vergrößert und daß der zunehmende Handel dieser Wertpapiere den Schutz dessen, dem ein solches Wertpapier abhanden gekommen ist, immer mehr erschwert;

in der Erwägung, daß somit die Einführung eines einheitlichen Verfahrens angebracht ist, damit eine Person, der ein international gehandeltes Inhaberpapier abhanden gekommen ist, einen im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien wirksamen Widerspruch erheben kann;

in der Erwägung, daß es ebenfalls angebracht ist, den rechtmäßigen Interessen des derzeitigen Inhabers des Wertpapiers Rechnung zu tragen und es ihm insbesondere zu ermöglichen, rasch die Aufhebung des Widerspruchs zu veranlassen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

International gehandelte Inhaberpapiere, die einer Person durch Verlust oder durch Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder eine andere unerlaubte Handlung abhanden gekommen sind, können den Gegenstand eines Internationalen Widerspruchs nach diesem Übereinkommen bilden.

Artikel 2

Als Inhaberpapiere im Sinne diese Übereinkommens sind anzusehen:

  1. Wertpapiere, die ihrer Art nach geeignet sind, zum Börsenhandel zugelassen zu werden, mit Ausnahme von Banknoten; es muß sich um Inhaberpapiere im eigentlichen Sinne oder um Wertpapiere handeln, die nach den Regeln ihrer übertragbarkeit wie Inhaberpapiere gehandelt werden können;
  2. Kuponbogen und Kupons dieser Wertpapiere, sofern es sich nicht um Kupons handelt, die nur ein Anrecht auf einen Barbetrag geben.

Artikel 3

  1. Als international gehandelte Wertpapiere im Sinne dieses Übereinkommens gelten nur Wertpapiere, die in einer vom Generalsekretär des Europarats nach Anhörung der Internationalen Börsenvereinigung aufgestellten und ergänzten Liste enthalten sind.
  2. In diese Liste werden Inhaberpapiere aufgenommen, die in wenigstens zwei Staaten, die Mitglieder des Europarats oder diesem Übereinkommen beigetreten sind, zum Handel an einer Börse zugelassen sind oder einen Markt haben, dessen Kurse regelmäßig veröffentlicht werden.

Artikel 4

Widersprüche, die nach diesem Übereinkommen erhoben werden, sind Gegenstand einer internationalen Veröffentlichung.

Artikel 5

  1. Die Einzelheiten der Veröffentlichung und Verteilung der in Artikel 3 genannten Liste sowie der in Artikel 4 vorgesehenen internationalen Veröffentlichung der Widersprüche werden in den Durchführungsvorschriften festgelegt, die diesem Übereinkommen beigefügt sind. Diese Durchführungsvorschriften können die Einrichtung eines Zentralamts vorsehen, das vom Ministerkomitee des Europarats bestimmt wird.
  2. Die Durchführungsvorschriften können jederzeit durch das Ministerkomitee des Europarats, das in einer auf die Vertreter der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen haben, beschränkten Zusammensetzung tagt, nach vorheriger Konsultation der Staaten, die dem Übereinkommen nach Artikel 23 beigetreten sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.

Artikel 6

  1. Die Kosten der in Artikel 3 vorgesehenen Liste trägt der Europarat.
  2. Die durch Einrichtung und Tätigkeit der in Artikel 7 vorgesehenen nationalen Stellen entstehenden Kosten trägt die jeweilige Vertragspartei.
  3. Alle anderen Ausgaben, die durch die Anwendung dieses Übereinkommens und der Durchführungsvorschriften entstehen, tragen die Vertragsparteien, auf die sie nach Maßgabe des Artikels 38 Buchstabe b der Satzung des Europarats umgelegt werden.

Artikel 7

Jede Vertragspartei notifiziert dem Generalsekretär des Europarats Namen und Anschrift der nationalen Stelle, die in ihrem Hoheitsgebiet mit der Wahrnehmung der ihr durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben beauftragt wurde.

Artikel 8

  1. Ein Antrag auf internationale Veröffentlichung eines Widerspruchs kann bei jeder nationalen Stelle im Sinne des Artikels 7 eingereicht werden. Der Antrag enthält folgende Angaben:
    1. Art und Beschreibung der Wertpapiere, gegebenenfalls ihre Serie und ihren Nennbetrag, und für die Wertpapiere jeder einzelnen Gattung die Nummern in aufsteigender Reihenfolge sowie alle anderen zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben;
    2. den Namen des Widersprechenden und die Anschrift, an die eine in diesem Übereinkommen vorgesehene Benachrichtigung ihm gegenüber vorgenommen werden kann;
    3. die Eigenschaft, in welcher der Widersprechende das Wertpapier innehatte, oder die Rechte, die er an diesem in bezug auf das Papier geltend macht;
    4. die Umstände, unter denen dem Widersprechenden das Wertpapier abhanden gekommen ist, sowie zumindest das annähernde Datum des Verlusts oder der unerlaubten Handlung;
    5. Namen und Anschrift des derzeitigen Inhabers des Wertpapiers, sofern sie bekannt sind.
  2. Die nationale Stelle lehnt den Antrag ab, wenn er offensichtlich
    1. nicht den Erfordernissen dieses Übereinkommens entspricht, oder
    2. unrichtige Angaben enthält.
  3. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs von der vorherigen Zahlung einer Gebühr abhängt und der Widersprechende diese nicht entrichtet hat.

Artikel 9

Ein Widerspruch, der von einer anderen Person gegen ein Inhaberpapier erhoben wird, das bereits Gegenstand einer internationalen Veröffentlichung ist, wird als von dem vorangehenden Widerspruch unabhängig behandelt und führt zu einer internationalen Veröffentlichung entsprechend den Durchführungsvorschriften.

Artikel 10

Das Ersuchen der nationalen Stelle um internationale Veröffentlichung des Widerspruchs muß die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben enthalten.

Artikel 11

  1. Die internationale Veröffentlichung der von den nationalen Stellen gemachten Angaben geschieht so bald wie möglich.
  2. In der internationalen Veröffentlichung wird die nationale Stelle bezeichnet, von der das Ersuchen ausgeht. Jedermann kann von dieser Organisation die Mitteilung des Namens und der Anschrift des Widersprechenden verlangen.
  3. Läßt die Stelle, von der das Ersuchen um Veröffentlichung ausgeht, einen neuen Widerspruch gegen dasselbe Wertpapier zu, so teilt sie von sich aus Namen und Anschrift des weiteren Widersprechenden den Personen mit, die um Auskünfte über den vorangehenden Widerspruch nachgesucht haben.
  4. Die Aufhebung eines internationalen Widerspruchs wird ebenfalls so bald wie möglich entsprechend den Durchführungsvorschriften veröffentlicht.

Artikel 12

  1. Die nationale Stelle, die um internationale Veröffentlichung des Widerspruchs ersucht hat, muß deren Einstellung verlangen:
    1. wenn der Widersprechende erklärt, daß er die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs nicht aufrechterhalten will;
    2. wenn der derzeitige Inhaber des Wertpapiers sie beauftragt hat, dem Widersprechenden seinen Namen und seine Anschrift mitzuteilen, und der Widersprechende nicht binnen zwei Monaten nach dieser Mitteilung nachweist, daß er eine Klage gegen diesen Inhaber eingereicht hat;
    3. wenn die Stelle zu der Auffassung gelangt, daß die Aufrechterhaltung der internationalen Veröffentlichung offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.
  2. Die nationale Stelle der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Markt befindet, an dem der derzeitige Inhaber das Wertpapier erworben hat, muß die Einstellung der internationalen Veröffentlichung des Widerspruchs verlangen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß der derzeitige Inhaber das Wertpapier offensichtlich rechtsgültig und gutgläubig vor dieser Veröffentlichung erworben hat.
  3. Für die Anwendung des Absatzes 2 wird dem Erwerb an einem Markt die Hinterlegung eines Wertpapiers bei Instituten gleichgestellt, welche den Wertpapiergiroverkehr betreiben und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige übereinstimmung zurückgeben können. Name und Anschrift dieser Institute müssen dem Generalsekretär des Europarats durch die Vertragspartei notifiziert worden sein, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden.
  4. Jede Vertragspartei kann in ihrem Recht vorsehen, daß die Entscheidung ihrer nationalen Stelle in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c und der Absätze 2 und 3 auf eine gerichtliche Entscheidung gegründet sein muß, die auf einseitigen Antrag des Inhabers oder nach einem anderen einfachen und schnellen Verfahren ergangen ist.
  5. Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 4 können die Bedingungen, unter denen die nationale Stelle, die um internationale Veröffentlichung des Widerspruchs ersucht hat, deren Einstellung verlangen kann oder verlangen muß, durch das Recht der Vertragspartei festgelegt werden, der diese Stelle angehört.
  6. Die nationale Stelle, welche die Einstellung der internationalen Veröffentlichung eines Widerspruchs verlangt, teilt dies dem Widersprechenden mit. Die Mitteilung enthält die Tatsachen, auf die sich die Entscheidung gründet. In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Mitteilung über die nationale Stelle vorgenommen, die um internationale Veröffentlichung des Widerspruchs ersucht hat.

Artikel 13

  1. Die Gerichte der Vertragsparteien, in deren Bereich:
    1. die nationale Stelle, die um internationale Veröffentlichung ersucht hat, ihren Sitz hat,
    2. der derzeitige Inhaber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    3. der Widersprechende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    4. der Aussteller des Wertpapiers seinen Sitz hat,
    5. sich der Markt befindet, an dem der derzeitige Inhaber das Wertpapier erworben hat,

    sind für die Entscheidung über die Einstellung der internationalen Veröffentlichung des Widerspruchs zuständig; der derzeitige Inhaber des Wertpapiers hat die Wahl unter diesen Gerichtsständen.

  2. Die nationale Stelle der Vertragspartei, der das angerufene Gericht angehört, verlangt die Einstellung der internationalen Veröffentlichung des Widerspruchs, wenn diese durch eine vollstreckbare Entscheidung angeordnet worden ist.
  3. Die in Absatz 1 genannten Gerichte können die Aufrechterhaltung oder die Einstellung der internationalen Veröffentlichung des Widerspruchs von Bedingungen abhängig machen, die entweder von dem Widersprechenden oder von dem derzeitigen Inhaber zu erfüllen sind.

Artikel 14

Die berufsmäßigen Wertpapierhändler können es ablehnen, am Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers mitzuwirken, das Gegenstand der internationalen Veröffentlichung eines Widerspruchs ist.

Artikel 15

  1. Ein berufsmäßiger Wertpapierhändler, der zur Erfüllung eines Gattungskaufs ein Wertpapier geliefert hat, das am Tag der Lieferung Gegenstand der internationalen Veröffentlichung eines Widerspruchs ist, hat dem Käufer, sei er berufsmäßiger Wertpapierhändler oder nicht, ein anderes Wertpapier gleicher Art im Austausch gegen das mit Widerspruch belegte Wertpapier zu liefern. Diese Bestimmung ist stets anzuwenden, wenn der berufsmäßige Wertpapierhändler im eigenen Namen handelt, gleichviel, ob für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen.
  2. Absatz 1 schließt andere Rechte, die der Käufer nach dem anwendbaren Recht geltend machen kann, nicht aus.

Artikel 16

  1. Wird ein Wertpapier, das Gegenstand der internationalen Veröffentlichung eines Widerspruchs ist, einem berufsmäßigen Wertpapierhändler oder Verwahrer oder dessen Angestellten nach dem Tag vorgelegt, an dem diesem die internationale Veröffentlichung zugegangen ist oder hätte zugehen können, so muß er, wenn er das Wertpapier annimmt, Namen und Anschrift der Person, die es ihm vorgelegt hat, der nationalen Stelle mitteilen, die um die internationale Veröffentlichung ersucht hat; er macht diese Mitteilung entweder unmittelbar oder über die nationale Stelle seines Staates.
    Diese Bestimmung gilt nur für Wertpapiere, die einem berufsmäßigen Wertpapierhändler oder Verwahrer vorgelegt werden:

    1. auf Grund eines Kaufs,
    2. zum Zweck des Verkaufs,
    3. als Pfand oder
    4. zur Verwahrung, es sei denn, daß diese Verwahrung in der bloßen Aufbewahrung des Wertpapiers besteht.
  2. Der berufsmäßige Wertpapierhändler oder Verwahrer, der Absatz 1 nicht beachtet, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
  3. Jede Vertragspartei kann von der Anwendung des Absatzes 1 den Fall ausschließen, daß ein berufsmäßiger Wertpapierhändler oder Verwahrer ein Wertpapier von einem anderen berufsmäßigen Wertpapierhändler oder Verwahrer seines Staates erhält, sofern der berufsmäßige Wertpapierhändler oder Verwahrer, der das Wertpapier entgegennimmt, für alle Schäden haftbar bleibt, die daraus entstehen, daß die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung nicht gemacht worden ist.
  4. Jede Vertragspartei kann in ihrem Recht vorsehen, daß die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung nur mit Zustimmung dessen gemacht werden darf, der das Wertpapier vorgelegt hat, und daß mangels einer solchen Zustimmung der berufsmäßige Wertpapierhändler oder Verwahrer die Annahme verweigern muß.

Artikel 17

Hängen nach dem anwendbaren Recht die Rechte an dem mit Widerspruch belegten Wertpapier von dem guten Glauben eines berufsmäßigen Wertpapierhändlers ab, der das Wertpapier von einer Person erhalten hat, die kein Verfügungsrecht darüber besaß, so ist der gute Glaube ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Wertpapierhändler hätte gutgläubig sein müssen, später liegt als der Tag, an dem die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs ihm zugegangen ist oder hätte zugehen können.

Artikel 18

  1. Der berufsmäßige Wertpapierhändler oder Verwahrer, der ein Wertpapier entgegengenommen hat, das ihm unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 1 vorgelegt worden ist, haftet, wenn er eine Handlung vornimmt, die dem Widersprechenden die Rückforderung des Wertpapiers unmöglich macht oder erschwert, für den Schaden, der dem Widersprechenden daraus entsteht.
  2. Die in Absatz 1 vorgesehene Haftung des berufsmäßigen Wertpapierhändlers oder Verwahrers wird nicht begründet
    1. durch Rückgabe des Wertpapiers an denjenigen, der es ihm übergeben hat;
    2. durch bloße Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel 19

Die Artikel 16 und 18 hindern die Vertragsparteien nicht, zu Lasten der berufsmäßigen Wertpapierhändler oder Verwahrer in ihrem Recht zusätzliche Pflichten oder Haftungen einzuführen oder beizubehalten.

Artikel 20

  1. Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, in ihrem Recht andere Verfahren, insbesondere einen nationalen Widerspruch oder eine Kraftloserklärung, zum Schutz der durch Abhandenkommen von Wertpapieren im Sinne dieses Übereinkommens betroffenen Personen einzuführen oder beizubehalten.
  2. Jede nationale Stelle ersucht für diese Wertpapiere unter den in Artikel 11 und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Bedingungen um internationale Veröffentlichung der nationalen Widersprüche, der Kraftloserklärungen und der auf eine Kraftloserklärung gerichteten Maßnahmen, die nach dem Recht der Vertragspartei, der diese Stelle angehört, schon veröffentlicht worden sind. Diese internationale Veröffentlichung geschieht zur Unterrichtung und hat nicht die Rechtsfolgen dieses Übereinkommens. Jede Vertragspartei kann jedoch Verfahren oder Maßnahmen, die von einer anderen Vertragspartei eingeführt oder getroffen worden sind, oder deren Veröffentlichung die Rechtsfolgen beilegen, die sie für angemessen hält.
  3. Die Durchführungsvorschriften bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens vorgenommenen nationalen Veröffentlichungen den Gegenstand einer internationalen Veröffentlichung bilden.

Artikel 21

  1. Sehen die Durchführungsvorschriften vor, daß die internationale Veröffentlichung durch die nationalen Stellen vorgenommen wird, so kann jede Vertragspartei ihre Ausgabe der internationalen Veröffentlichung auf die Wertpapiere beschränken, die zum Handel an ihren Börsen zugelassen sind oder die dort einen Markt haben, dessen Kurse regelmäßig veröffentlicht werden.
  2. Ist ein Widerspruch nicht in der von einer nationalen Stelle herausgegebenen Veröffentlichung enthalten, so gilt als Tag im Sinne der Artikel 16 und 17, an dem die internationale Veröffentlichung dem berufsmäßigen Wertpapierhändler oder Verwahrer hätte zugehen können, der Tag, an dem diese Stelle von der Mitteilung Kenntnis erhalten hat.
  3. Die Beschränkung einer Ausgabe der internationalen Veröffentlichung nach Absatz 1 gilt auch für die nach Artikel 20 Absätze 2 und 3 veröffentlichten Mitteilungen.

Artikel 22

  1. Dieses Übereinkommen liegt für die im Ministerkomitee des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
  2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
  3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 23

  1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats unter den von ihm für zweckmäßig erachteten Bedingungen jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
  2. Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.

Artikel 24

  1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
  2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Geltung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
  3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 26 zurückgenommen werden.

Artikel 25

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und zu den Durchführungsvorschriften sind nicht zugelassen.

Artikel 26

  1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
  2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
  3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 27

Der Generalsekretär des Europarats:

  1. notifiziert den Vertragsparteien und den in Artikel 7 vorgesehenen nationalen Stellen die nach jenem Artikel eingegangenen Angaben;
  2. notifiziert den im Ministerkomitee des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
    1. jede Unterzeichnung;
    2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
    3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 22;
    4. jede änderung der Durchführungsvorschriften nach Artikel 5;
    5. jede nach Artikel 12 Absatz 3 eingegangene Notifikation;
    6. jede nach Artikel 24 eingegangene Erklärung;
    7. jede nach Artikel 26 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag am 28. Mai 1970 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.


Durchführungsvorschriften

Kapitel I

  1. Die in Artikel 3 des Übereinkommens vorgesehene Liste der international gehandelten Wertpapiere wird vom Generalsekretär des Europarats aufgestellt und den in Artikel 7 des Übereinkommens vorgesehenen Stellen sowie dem in Artikel 5 des Übereinkommens vorgesehenen Zentralamt binnen vier Monaten nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde übermittelt.
  2. Die nach Artikel 3 des Übereinkommens an dieser Liste vorgenommenen änderungen werden vom Generalsekretär den nationalen Stellen mitgeteilt und werden an dem von ihm festgesetzten Tag wirksam. Gibt der Generalsekretär nichts anderes an, so ist dies der erste Werktag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die änderung den nationalen Stellen mitgeteilt worden ist.
  3. Alle sechs Monate stellt der Generalsekretär ein Verzeichnis der änderungen auf und übermittelt es den nationalen Stellen.
  4. Die nationalen Stellen besorgen die Verteilung der Liste sowie der änderungen und des Verzeichnisses.

Kapitel II

Abschnitt I – Internationaler Widerspruch und Aufhebung

  1. Zur übermittlung von Angaben zwischen den nationalen Stellen wird sogleich nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde ein Zentralamt eingerichtet, dessen Name und Anschrift der Generalsekretär den nationalen Stellen mitteilt.
  2. Zur Anwendung dieses Kapitels werden die nationalen Stellen und das Zentralamt dem Fernschreibernetz angeschlossen.
    Jede nationale Stelle und das Zentralamt können mit Zustimmung des Generalsekretärs vereinbaren, daß sie sich einer anderen Fernmeldeeinrichtung bedienen werden.
  3. Eine nationale Stelle, die um Veröffentlichung eines internationalen Widerspruchs oder um Aufhebung eines solchen ersucht, wendet sich an das Zentralamt.
  4. Die nationale Stelle übermittelt dem Zentralamt folgende Angaben:
    1. den Namen des Staates, dem die ersuchende Stelle angehört;
    2. die Nummer des Ersuchens;
    3. den Vermerk "Widerspruch" oder "Aufhebung";
    4. die nähere Kennzeichnung des oder der Wertpapiere nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Bezeichnung, die sie in der Liste der international gehandelten Wertpapiere erhalten haben;
    5. die Nummern der Wertpapiere in aufsteigender Reihenfolge;
    6. gegebenenfalls nach Artikel 9 des Übereinkommens den Vermerk "zweiter, dritter usw. Widerspruch";
    7. den Vermerk "Ende".

    Zwischen dem Zentralamt und jeder nationalen Stelle können Abkürzungen für diese Angaben vereinbart werden.

  5. In den Fällen der Ziffer 7 teilt die nationale Stelle dem Zentralamt die Angabe nach einem Zeitplan mit, den sie mit dem Zentralamt vereinbart.
  6. Das Zentralamt übermittelt nach einem zwischen ihm und jeder nationalen Stelle vereinbarten Zeitplan allen nationalen Stellen die Angaben, die es von den ersuchenden Stellen erhalten hat.
    Der Zeitplan wird so festgelegt, daß er die in Ziffer 11 vorgesehene Veröffentlichung möglich macht.
  7. Vorbehaltlich der Ziffer 17 treffen die ersuchten Stellen die notwendigen Maßnahmen, damit die ihnen vom Zentralamt übermittelten Angaben so schnell wie möglich, spätestens aber am zweiten Werktag nach ihrem Eingang, in der Zeitung, der Sammlung oder dem amtlichen Blatt ihrer Wahl veröffentlicht werden.
  8. Die Veröffentlichung geschieht in folgender Form:
    1. "Übereinkommen vom ... über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren";
    2. einer der folgenden Vermerke: "Widerspruch" oder "Aufhebung";
    3. die von der ersuchenden Stelle übermittelten und in Ziffer 8 Buchstaben a, d, e und f vorgesehenen Angaben.

Abschnitt II – Veröffentlichung zum Zwecke der Unterrichtung

  1. Die Unterrichtung über die in Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Verfahren geschieht zwischen den nationalen Stellen gemäß Abschnitt I dieses Kapitels.
  2. Es wird in jedem Fall angenommen, daß die nationale Stelle des Staates, in dem diese Verfahren durchgeführt werden, hiervon Kenntnis gehabt hat, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Staates in einer Zeitung, einer Sammlung oder einem amtlichen Blatt veröffentlicht worden sind, die zur Unterrichtung der berufsmäßigen Wertpapierhändler dienen.
    Die nationale Stelle ersucht um die internationale Veröffentlichung der Widersprüche, der Kraftloserklärungen und der auf eine Kraftloserklärung gerichteten Maßnahmen, die in ihrem Hoheitsgebiet nach dem Zeitpunkt veröffentlicht worden sind, zu dem das Übereinkommen dort in Kraft getreten ist.
    Die nationale Stelle kann, wenn sie es für wünschenswert hält, um die internationale Veröffentlichung der Widersprüche, der Kraftloserklärungen und der auf eine Kraftloserklärung gerichteten Maßnahmen ersuchen, die in ihrem Hoheitsgebiet vor diesem Zeitpunkt veröffentlicht worden sind; sie entscheidet darüber, ob es zweckmäßig ist, um die Einstellung der internationalen Veröffentlichung zu ersuchen.
  3. Die nationale Stelle übermittelt dem Zentralamt die in Ziffer 8 Buchstaben a, b, d, e und g dieser Durchführungsvorschriften vorgesehenen Angaben.
    Der Vermerk nach Ziffer 8 Buchstabe c wird durch die Worte ersetzt: "Veröffentlichung zum Zweck der Unterrichtung"; sie werden je nach den Umständen durch die Vermerke "Widerspruch", "Aufhebung", "auf die Kraftloserklärung gerichtete Maßnahmen", "Kraftloserklärung", "Streichung" oder durch einen anderen geeigneten Vermerk ergänzt.
  4. Die Angaben werden von den anderen nationalen Stellen, die nicht dem Staat angehören, in dem die Verfahren durchgeführt worden sind, in der Zeitung, der Sammlung oder dem amtlichen Blatt veröffentlicht, die sie nach Ziffer 11 dieser Durchführungsvorschriften gewählt haben.

Abschnitt III – Veröffentlichung in Staaten, die von der in Artikel 21 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben

  1. In einem Staat, der von der in Artikel 21 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, trifft die nationale Stelle folgende Maßnahmen:
    1. Sie fertigt einen Auszug aus der Liste der internationalen Veröffentlichungen an, der zumindest die Wertpapiere angibt, die zum Handel an der Börse dieses Staates zugelassen sind oder die dort einen Markt haben, dessen Kurse regelmäßig veröffentlicht werden, und besorgt seine Verteilung;
    2. sie veröffentlicht nach Ziffer 11 dieser Durchführungsvorschriften die Angaben, die ihr vom Zentralamt übermittelt worden sind und die unter Buchstabe a genannten Wertpapiere betreffen;
    3. sie teilt jeder Person auf Antrag die Angaben mit, die ihr vom Zentralamt übermittelt worden sind und solche Wertpapiere betreffen, die nicht unter Buchstabe a genannt sind, jedoch auf der Liste der international gehandelten Wertpapiere stehen.
  2. In einem Staat, der von der in Artikel 21 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, muß die Veröffentlichung einen Hinweis darauf enthalten, daß die berufsmäßigen Wertpapierhändler und Verwahrer hinsichtlich der international gehandelten Wertpapiere, die nicht in dem in Ziffer 17 Buchstabe a dieser Durchführungsvorschriften vorgesehenen Auszug genannt sind, bei der nationalen Stelle anfragen müssen, ob ein Widerspruch erhoben worden ist.

Abschnitt IV – Sprachen und Kosten

  1. Die Veröffentlichung wird in jedem Staat in der oder den Sprachen vorgenommen, die von der nationalen Stelle dieses Staates bestimmt worden sind.
  2. Die Kosten der Veröffentlichung trägt die nationale Stelle, die sie vornimmt.