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Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

London, 6.V.1969

English
Übersetzungen

Amtliche Übersetzung Deutschlands

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

im Hinblick auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet);

in der Erwägung, daß es für die bessere Verwirklichung der Ziele der Konvention wichtig ist, den Personen, die an Verfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte (im folgenden als "Kommission" bezeichnet) oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet) teilnehmen, bestimmte Befreiungen und Erleichterungen zu gewähren;

in dem Wunsch, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

  1. Dieses Übereinkommen findet auf die folgenden Personen Anwendung:
    1. Prozeßbevollmächtigte der Vertragsparteien sowie Beistände und Anwälte, die sie unterstützen;
    2. Personen, die im eigenen Namen oder als Vertreter eines der in Artikel 25 der Konvention genannten Antragsteller an Verfahren teilnehmen, die nach Artikel 25 der Konvention vor der Kommission eingeleitet worden sind;
    3. Anwälte oder Professoren der Rechte, die an Verfahren teilnehmen, um eine der unter Buchstabe b genannten Personen zu unterstützen;
    4. Personen, die von den Vertretern der Kommission zu ihrer Unterstützung im Verfahren vor dem Gerichtshof ausgewählt worden sind;
    5. Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die auf Aufforderung der Kommission oder des Gerichtshofs an Verfahren vor der Kommission oder dem Gerichtshof teilnehmen.
  2. Für die Anwendung dieses Übereinkommens bezeichnen die Begriffe "Kommission'' und "Gerichtshof" auch eine Unterkommission und eine Kammer sowie Mitglieder dieser beiden Gremien, die ihre Aufgaben nach der Konvention oder den Verfahrensordnungen der Kommission oder des Gerichtshofs ausüben; der Begriff "am Verfahren teilnehmen" umfaßt auch die Abgabe von Mitteilungen mit dem Ziel der Einreichung einer Beschwerde gegen einen Staat, der das Recht auf Individualbeschwerde nach Artikel 25 der Konvention anerkannt hat.
  3. Fordert das Ministerkomitee bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 32 der Konvention eine in Absatz 1 genannte Person auf, vor dem Ministerkomitee zu erscheinen oder ihm schriftliche Erklärungen zu übermitteln, so findet dieses Übereinkommen auf diese Person Anwendung.

Artikel 2

  1. Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen genießen Befreiung von der Gerichtsbarkeit in bezug auf mündliche oder schriftliche Erklärungen, die sie gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof abgeben, sowie in bezug auf Urkunden oder andere Beweismittel, die sie der Kommission oder dem Gerichtshof übermitteln.
  2. Diese Befreiung gilt nicht, wenn eine Person, der nach Absatz 1 Befreiung zusteht, außerhalb der Kommission oder des Gerichtshofs von Erklärungen, Urkunden oder Beweismitteln, die sie der Kommission oder dem Gerichtshof übermittelt hat, ganz oder teilweise Kenntnis gibt oder Kenntnis geben läßt.

Artikel 3

  1. Die Vertragsparteien erkennen das Recht der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen auf ungehinderten schriftlichen Verkehr mit der Kommission und dem Gerichtshof an.
  2. Für Personen, denen die Freiheit entzogen ist, gehört zur Ausübung dieses Rechts insbesondere folgendes:
    1. Wird ihr schriftlicher Verkehr von den zuständigen Behörden überwacht, so müssen Absendung und Aushändigung ohne übermäßige Verzögerung und ohne änderung erfolgen;
    2. wegen einer auf ordnungsmäßigem Wege übersandten Mitteilung dieser Personen an die Kommission oder den Gerichtshof dürfen gegen sie keinerlei disziplinarische Maßnahmen ergriffen werden;
    3. diese Personen sind berechtigt, in bezug auf eine Beschwerde an die Kommission oder ein daraus entstandenes Verfahren mit einem Anwalt, der vor den Gerichten des Staates auftreten kann, in dem ihnen die Freiheit entzogen ist, schriftlich zu verkehren und sich mit ihm zu beraten, ohne daß ein Dritter mithört.
  3. Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder zum Schutze der Gesundheit notwendig ist.

Artikel 4

  1.  
    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen, deren Anwesenheit die Kommission oder der Gerichtshof vorher gestattet hat, nicht zu hindern, sich frei zu bewegen und zu reisen, um an dem Verfahren vor der Kommission oder dem Gerichtshof teilzunehmen und danach zurückzukehren.
    2. Die Ausübung ihrer Bewegungs- und Reisefreiheit darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
  2.  
    1. Diese Personen dürfen in Durchgangsstaaten oder in dem Staat, in dem das Verfahren stattfindet, wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor Beginn ihrer Reise weder verfolgt noch in Haft genommen noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
    2. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder Ratifizierung dieses Übereinkommens erklären, daß dieser Absatz auf ihre eigenen Staatsangehörigen keine Anwendung findet. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.
  3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, die die Reise in ihrem Hoheitsgebiet angetreten hat, die Rückkehr in dieses Gebiet zu gestatten.
  4. Die Anwendung der Absätze 1 und 2 entfällt, wenn der Betreffende während fünfzehn aufeinanderfolgender Tage, nachdem seine Anwesenheit von der Kommission oder dem Gerichtshof nicht mehr für notwendig erachtet wurde, die Möglichkeit gehabt hat, in das Land, in dem er seine Reise begonnen hatte, zurückzukehren.
  5. Bei einer Kollision zwischen Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Absatz 2 und Verpflichtungen, die sich für sie aus einem Übereinkommen des Europarats oder aus einem Auslieferungs- oder einem anderen Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit anderen Vertragsparteien ergeben, geht Absatz 2 vor.

Artikel 5

  1. Befreiungen und Erleichterungen werden den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen nur gewährt, um ihnen die Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen, Aufgaben und Pflichten oder für die Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof erforderlich sind.
  2.  
    1. Nur die Kommission oder gegebenenfalls der Gerichtshof ist zuständig, die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehene Befreiung ganz oder teilweise aufzuheben; sie haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Befreiung in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die vollständige oder teilweise Aufhebung den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nicht beeinträchtigen würde.
    2. Die Kommission oder der Gerichtshof kann die Befreiung von Amts wegen oder auf Grund eines an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Antrags einer Vertragspartei oder einer beteiligten Person aufheben.
    3. Entscheidungen, welche die Befreiung aufheben oder die Aufhebung ablehnen, sind zu begründen.
  3. Bescheinigt eine Vertragspartei, daß die Aufhebung der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Befreiung für ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die nationale Sicherheit erforderlich ist, so hebt die Kommission oder der Gerichtshof die Befreiung in dem in der Bescheinigung angegebenen Umfang auf.
  4. Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung auszuüben, und die dem Antragsteller zu der Zeit unbekannt war, als die Entscheidung über die Ablehnung der Aufhebung der Befreiung erging, so kann er bei der Kommission oder dem Gerichtshof einen neuen Antrag stellen.

Artikel 6

    Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Einschränkung oder Aufhebung der Verpflichtungen ausgelegt werden, welche die Vertragsparteien auf Grund der Konvention übernommen haben.

Artikel 7

  1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden:
    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
    2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
  2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 8

  1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 7 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
  2. Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 9

  1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
  2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
  3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 10 zurückgenommen werden.

Artikel 10

  1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
  2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
  3. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Sie bewirkt nicht die Entlassung der betreffenden Vertragspartei aus etwaigen Verpflichtungen, die aus diesem Übereinkommen gegenüber einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Person erwachsen sind.

Artikel 11

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates:

  1. jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
  2. jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
  3. jede Hinterlegung einer Ratifikations- oder Annahmeurkunde;
  4. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8;
  5. jede nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  6. jede Notifikation, mit der eine Erklärung nach Artikel 4 Absatz 2 zurückgenommen wird, und jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London am 6. Mai 1969 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindllch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.