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Europäisches Übereinkommen über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln

Strasbourg, 16.IX.1968

Protokoll
English
Übersetzungen

Amtliche übersetzung Deutschlands

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

von der Erwägung geleitet, daß die Vertragsparteien des Brüsseler Vertrags vom 17. März 1948, geändert am 23. Oktober 1954, beschlossen haben, die sozialen Bande, die sie vereinen, zu stärken und gemeinsam in unmittelbarer Beratung sowie in besonders hierzu eingerichteten Stellen jede Anstrengung zu unternehmen, um den Lebensstandard ihrer Völker zu heben und die harmonische Entwicklung der in ihren Staaten bestehenden sozialen Einrichtungen zu fördern;

in der Erwägung, daß die unter den Brüsseler Vertrag fallenden und bis 1959 unter der Schirmherrschaft der Brüsseler Vertragsorganisation und der Westeuropäischen Union durchgeführten sozialen Maßnahmen nunmehr nach dem Beschluß des Rates der Westeuropäischen Union vom 21. Oktober 1959 und der Entschließung (59) 23 des Ministerkomitees des Europarats vom 16. November 1959 im Rahmen des Europarats fortgeführt werden;

in der Erwägung, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft seit dem 6. Mai 1964 und das Königreich Dänemark seit dem 2. April 1968 an den auf Grund der genannten Entschließung durchgeführten Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnehmen;

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt durch übereinkünfte und durch gemeinsames Vorgehen im Bereich der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Wissenschaft, des Rechts und der Verwaltung zu fördern;

in der Erwägung, daß sich die genannten Regierungen bemüht haben, den Fortschritt nicht nur auf sozialem Gebiet, sondern auch auf dem damit verwandten Gebiet des Gesundheitwesens so weit wie möglich zu fördern, und daß sie es unternommen haben, im Rahmen des genannten Vorgehens ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften aneinander anzugleichen;

in der Erwägung, daß es zunehmend erforderlich wird, die Rechtsvorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung aneinander anzugleichen;

in der Erwägung, daß geeignete Maßnahmen nicht nur mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Menschen, sondern auch ganz allgemein zum Schutz der Natur erforderlich sind, und daß es vor allem darauf ankommt, wirksamen Schutz zu bieten:

  1. für die Wasserversorgung der Bevölkerung, der Industrie, der Landwirtschaft und sonstiger beruflicher Tätigkeiten;
  2. für die natürliche Wasserfauna und -flora, insbesondere, soweit sie zum Wohl des Menschen beiträgt;
  3. für den vollen Genuß der Erholungs-und Sportstätten;

in der Erkenntnis, daß die allgemeine Verwendung bestimmter Arten von Detergentien im Haushalt und in der Industrie diese Interessen erheblich schädigen könnte;

in der daraus folgenden Einsicht, daß die Verwendung derartiger Mittel beschränkt werden muß,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Maßnahmen zu treffen, die so wirksam sind, wie es auf Grund der vorhandenen Methoden möglich ist, erforderlichenfalls auch im Wege der Gesetzgebung, um sicherzustellen:

  1. daß in ihrem Hoheitsgebiet Wasch- oder Reinigungsmittel, die mindestens ein synthetisches Detergens enthalten, nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn nicht die gesamten in dem Mittel enthaltenen Detergentien zu mindestens 80 v. H. biologisch abbaufähig sind;
  2. daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Meß- und Aufsichtsverfahren durchgeführt werden, um die Einhaltung des Buchstabens a zu gewährleisten.

Artikel 2

Die Einhaltung des Artikels 1 Buchstabe a darf nicht zur Verwendung von Detergentien führen, die bei normaler Anwendung die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden alle fünf Jahre oder, wenn eine Vertragspartei dies verlangt, noch häufiger mehrseitige Konsultationen im Rahmen des Europarats führen, um die Anwendung dieses Übereinkommens zu prüfen und die Frage zu erwägen, ob es ratsam ist, es zu revidieren oder einzelne Bestimmungen zu erweitern. Diese Konsultationen finden auf Zusammenkünften statt, die der Generalsekretär des Europarats anberaumt. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär spätestens zwei Monate vor der Zusammenkunft den Namen ihres Vertreters mit.

Artikel 4

  1. Dieses Übereinkommen liegt für diejenigen Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf, welche an den Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnehmen, die auf Grund der in der Präambel erwähnten Entschließung (59) 23 in Aussicht genommen sind. Sie können Vertragsparteien werden:
    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
    2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
  2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 5

  1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 4 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
  2. Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 6

  1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens,
    1. kann ihm jeder Mitgliedstaat des Europarats beitreten, der nicht an den Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnimmt, welche auf Grund der in der Präambel erwähnten Entschließung (59) 23 in Aussicht genommen sind;
    2. kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschließung über diese Einladung bedarf der einhelligen Zustimmung derjenigen Mitgliedstaaten des Europarats, welche an den Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnehmen, die auf Grund der in der Präambel erwähnten Entschließung (59) 23 in Aussicht genommen sind.
  2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 7

  1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
  2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
  3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 8 zurückgenommen werden.

Artikel 8

  1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
  2. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation dieses Übereinkommen für sich kündigen.
  3. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 9

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
  2. jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
  3. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  4. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 5;
  5. jede nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  6. jede nach Artikel 8 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.