
Protokoll
English
Übersetzungen
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
von der Erwägung geleitet, daß die Vertragsparteien des Brüsseler Vertrags vom 17. März 1948, geändert am 23. Oktober 1954, beschlossen haben, die sozialen Bande, die sie vereinen, zu stärken und gemeinsam in unmittelbarer Beratung sowie in besonders hierzu eingerichteten Stellen jede Anstrengung zu unternehmen, um den Lebensstandard ihrer Völker zu heben und die harmonische Entwicklung der in ihren Staaten bestehenden sozialen Einrichtungen zu fördern;
in der Erwägung, daß die unter den Brüsseler Vertrag fallenden und bis 1959 unter der Schirmherrschaft der Brüsseler Vertragsorganisation und der Westeuropäischen Union durchgeführten sozialen Maßnahmen nunmehr nach dem Beschluß des Rates der Westeuropäischen Union vom 21. Oktober 1959 und der Entschließung (59) 23 des Ministerkomitees des Europarats vom 16. November 1959 im Rahmen des Europarats fortgeführt werden;
in der Erwägung, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft seit dem 6. Mai 1964 und das Königreich Dänemark seit dem 2. April 1968 an den auf Grund der genannten Entschließung durchgeführten Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnehmen;
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt durch übereinkünfte und durch gemeinsames Vorgehen im Bereich der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Wissenschaft, des Rechts und der Verwaltung zu fördern;
in der Erwägung, daß sich die genannten Regierungen bemüht haben, den Fortschritt nicht nur auf sozialem Gebiet, sondern auch auf dem damit verwandten Gebiet des Gesundheitwesens so weit wie möglich zu fördern, und daß sie es unternommen haben, im Rahmen des genannten Vorgehens ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften aneinander anzugleichen;
in der Erwägung, daß es zunehmend erforderlich wird, die Rechtsvorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung aneinander anzugleichen;
in der Erwägung, daß geeignete Maßnahmen nicht nur mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Menschen, sondern auch ganz allgemein zum Schutz der Natur erforderlich sind, und daß es vor allem darauf ankommt, wirksamen Schutz zu bieten:
in der Erkenntnis, daß die allgemeine Verwendung bestimmter Arten von Detergentien im Haushalt und in der Industrie diese Interessen erheblich schädigen könnte;
in der daraus folgenden Einsicht, daß die Verwendung derartiger Mittel beschränkt werden muß,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Maßnahmen zu treffen, die so wirksam sind, wie es auf Grund der vorhandenen Methoden möglich ist, erforderlichenfalls auch im Wege der Gesetzgebung, um sicherzustellen:
Artikel 2
Die Einhaltung des Artikels 1 Buchstabe a darf nicht zur Verwendung von Detergentien führen, die bei normaler Anwendung die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden alle fünf Jahre oder, wenn eine Vertragspartei dies verlangt, noch häufiger mehrseitige Konsultationen im Rahmen des Europarats führen, um die Anwendung dieses Übereinkommens zu prüfen und die Frage zu erwägen, ob es ratsam ist, es zu revidieren oder einzelne Bestimmungen zu erweitern. Diese Konsultationen finden auf Zusammenkünften statt, die der Generalsekretär des Europarats anberaumt. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär spätestens zwei Monate vor der Zusammenkunft den Namen ihres Vertreters mit.
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 16. September 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.