Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere den sozialen Fortschritt zu fördern und die Wohlfahrt ihrer Völker durch geeignete Maßnahmen zu mehren;
in Anbetracht der im Rahmen des Europarats zu diesem Zweck bereits geschlossenen übereinkünfte, insbesondere die am 18. Oktober 1961 unterzeichnete Europäische Sozialcharta und das am 13. Dezember 1955 unterzeichnete Europäische Niederlassungsabkommen;
in der Überzeugung, daß der Abschluß eines regionalen Übereinkommens zur Harmonisierung der theoretischen und praktischen Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern den sozialen Fortschritt fördern und eine hohe Qualifikation dieser Personen gewährleisten kann, die es ihnen ermöglicht, sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen niederzulassen;
in der Erwägung, daß es notwendig ist, einschlägige Mindestnormen festzusetzen,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
- Jede Vertragspartei wendet die in der Anlage I dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern an oder empfiehlt der zuständigen Behörde die Anwendung dieser Bestimmungen, falls die Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern nicht ihrer unmittelbaren Aufsicht unterliegt.
- Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnen die Worte "Krankenschwestern" und "Krankenpfleger" ausschließlich Krankenschwestern und Krankenpfleger, die in der allgemeinen Krankenpflege ausgebildet sind. Hierzu gehören nicht Krankenschwestern und Krankenpfleger, deren Ausbildung auf das Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, der Säuglings- und Kinderkrankenpflege, der Wochenpflege und der Geisteskrankenpflege beschränkt ist.
Artikel 2
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats eine Liste ihrer Behörden oder anderen Stellen, die für die Ausstellung von Bescheinigungen darüber zuständig sind, daß eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger einen theoretischen und praktischen Ausbildungsstand besitzt, der mindestens den in der Anlage I dieses Übereinkommens festgesetzten Normen entspricht.
Artikel 3
- Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 5 ist das Ministerkomitee des Europarats in seiner auf die Vertreter der Vertragsparteien beschränkten Zusammensetzung ermächtigt, die Anlage I dieses Übereinkommens der weiteren Entwicklung auf diesem Gebiet anzupassen.
- Jede von dem in Absatz I genannten Ministerkomitee einstimmig gebilligte änderung oder Ergänzung der Anlage I wird den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarats notifiziert und tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie der änderung oder Ergänzung zustimmen.
Artikel 4
- Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,
- indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
- indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
- Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Artikel 5
- Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Rates nach Artikel 4 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
- Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 6
- Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
- Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Artikel 7
- Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der in der Anlage II dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht.
- Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach Absatz I gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretar des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
Artikel 8
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel 9
- Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
- Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
- Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 10 zurückgenommen werden.
Artikel 10
- Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
- Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
- Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 11
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
- jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
- jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
- jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
- jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens von änderungen oder Ergänzungen nach Artikel 3 Absatz 2;
- jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 5;
- jede nach Artikel 2 eingegangene Mitteilung;
- jede nach Artikel 7 eingegangene Notifikation;
- jede nach Artikel 9 eingegangene Erklärung;
- jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 1967 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
Anlage I Mindestnormen für die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern
Kapitel I Tätigkeitsbereich der Krankenschwestern und Krankenpfleger in der allgemeinen Krankenpflege
- In der allgemeinen Krankenpflege ausgebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger üben auf Grund der in ihrem Land geltenden Rechtsvorschriften im wesentlichen folgende Tätigkeiten aus:
- sachkundige Pflege von Kranken, deren Zustand eine solche erfordert, unter Berücksichtigung der körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnisse des Patienten in Krankenanstalten, zu Hause, in der Schule, am Arbeitsplatz usw.;
- Beobachtung der körperlichen und seelischen Verfassung und der Umstände, die einen bedeutenden Einfluß auf die Gesundheit ausüben, sowie Mitteilung dieser Beobachtungen an die übrigen mit der gesundheitlichen Betreuung befaßten Personen;
- Ausbildung und Leitung des Hilfspersonals, das zur Erfüllung der pflegerischen Aufgaben in allen Einrichtungen des Gesundheitswesens erforderlich ist.
- Zu den Aufgaben der Krankenschwestern und Krankenpfleger gehört auch die jederzeitige Beurteilung dessen, was die Pflege des Patienten erfordert, sowie die Zuweisung des jeweils notwendigen Personals.
Kapitel II Bildungsmäßige Voraussetzungen für die Zulassung zu Krankenpflegeschulen
Bewerberinnen und Bewerber um die Zulassung zu Krankenpflegeschulen müssen in der Regel einen Bildungsstand aufweisen, der mindestens dem einer zehnjährigen Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule entspricht. Sie müssen daher entweder ein entsprechendes Abschlußzeugnis besitzen oder eine amtliche Zulassungsprüfung mit einem entsprechenden Schwierigkeitsgrad erfolgreich abgelegt haben.
Kapitel III Dauer der Ausbildung und Unterrichtsplan
Die Grundausbildung in der Krankenpflege hat wenigstens 4 600 Stunden zu umfassen. Mindestens die Hälfte der gesamten Ausbildungszeit ist der praktischen Ausbildung (siehe unter Abschnitt B) zu widmen. Die Stundenzahl des theoretischen und praktischen Unterrichts (siehe unter Abschnitt A) darf jedoch ein Drittel der gesamten Ausbildungszeit nicht unterschreiten.
A Theoretischer und praktischer Unterricht
Die Ausbildung hat sich auf alle Gebiete der Krankenpflege einschließlich Gesundheitsvorsorge, Gesundheitserziehung, Rehabilitation, Arzneimittellehre, Ernährungs- und Diatlehre sowie Erste Hilfe, Wiederbelebung und Theorie der Bluttransfusion zu erstrecken.
Der theoretische und praktische Unterricht ist mit der praktischen Ausbildung zu koordinieren.
Der Unterrichtsstoff kann in zwei Gruppen eingeteilt werden:
- Krankenpflege
- Berufskunde und Ethik der Krankenpflege
- allgemeine Grundsätze der Gesundheitslehre und der Krankenpflege
- Grundsätze der Krankenpflege in bezug auf:
- allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete
- allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete
- Kinderpflege und Kinderheilkunde
- Wochen- und Säuglingspflege
- Geisteskrankenpflege und Psychiatrie
- Altenpflege und Alterskrankheiten.
- Grundwissen
- Anatomie und Physiologie
- allgemeine Krankheitslehre
- Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
- Biophysik und Biochemie
- Hygiene:
- Gesundheitsvorsorge
- Gesundheitserziehung
- Sozialwissenschaften:
- Soziologie
- Psychologie
- Grundbegriffe der Verwaltung
- Grundbegriffe der Pädagogik
- Sozial- und Gesundheitsgesetzgebung
- Berufsrecht.
B Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat sich auf alle Aufgabengebiete der Krankenschwestern und Krankenpfleger in der Krankenpflege einschließlich Gesundheitsvorsorge, Gesundheitserziehung, Erste Hilfe, Wiederbelebung und Bluttransfusion zu erstrecken.
Sie hat zu umfassen:
- allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete
- allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete
- Kinderpflege und Kinderheilkunde
- Wochen- und Säuglingspflege
- Geisteskrankenpflege und Psychiatrie (möglichst in einer Spezialabteilung)
- Altenpflege und Alterskrankheiten.
Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
- Die praktische Ausbildung muß auf die Berufsausbildung ausgerichtet sein. Es ist deshalb erforderlich, daß:
- qualifiziertes Personal in genügender Anzahl vorhanden ist, um eine befriedigende Krankenpflege zu gewährleisten,
- räumlich und ausstattungsmäßig befriedigende Voraussetzungen für die Krankenpflege gegeben sind.
- In allen Abteilungen, denen Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler im Laufe ihrer praktischen Ausbildung zugeteilt werden, muß jederzeit mindestens eine ausgebildete Krankenschwester oder ein ausgebildeter Krankenpfleger als Aufsicht und genügend sonstiges Personal vorhanden sein, um zu verhindern, daß die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler mit Aufgaben betraut werden, die nicht der Ausbildung dienen.
- Ausgebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger der für die praktische Ausbildung zugelassenen Ausbildungsstätten haben die verantwortlichen Lehrkräfte bei der Aufsicht und der Ausbildung der Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler zu unterstützen.
Kapitel IV Organisation der Krankenpflegeschulen
Damit der vorgesehene Lehrplan für die Ausbildung in der Krankenpflege zweckentsprechend durchgeführt werden kann, müssen hinsichtlich der Organisation und des Betriebs der Schule folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
A Leitung der Krankenpflegeschulen
Die Leitung der Schule ist einem Arzt, einer Krankenschwester oder einem Krankenpfleger zu übertragen, die für den Unterricht und die Verwaltung qualifiziert sind.
B Lehrpersonal
Der Unterricht ist von qualifizierten Lehrkräften wie ärzten, Krankenschwestern und Krankenpflegern sowie Fachkräften der verschiedenen Fachrichtungen zu erteilen. Dem Personal jeder Schule hat mindestens eine ausgebildete Krankenschwester oder ein ausgebildeter Krankenpfleger anzugehören, die in einer Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer die Befähigung zur Ausbildung in der Krankenpflege erworben haben.
C Finanzen der Schule
Die zur Deckung der unmittelbaren Ausgaben für die Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern, zum Beispiel für die Bezüge der Lehrkräfte und für die Lehrmittelkosten, zur Verfügung stehenden Mittel müssen klar gekennzeichnet werden.
Kapitel V Nachweise über die Ausbildung
A
Für jede Schülerin und jeden Schüler ist ein Ausbildungsbuch zu führen, dessen Echtheit von der zuständigen Behörde gewährleistet wird und das folgende Angaben enthält:
- eine Aufzählung der absolvierten Lehrveranstaltungen
- die Prüfungsergebnisse
- eine Beurteilung der während der Ausbildung erkennbar gewordenen persönlichen und beruflichen Eignung.
B
Die Abschlußprüfung hat aus einem schriftlichem, einem praktischen und einem mündlichen Teil zu bestehen; über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
Anlage II
Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich vorbehält:
- von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel II insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Bewerberinnen und Bewerber einen der achtjährigen Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule entsprechenden Bildungsstand aufweisen müssen;
- von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel II insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Bewerberinnen und Bewerber kein Schulabschlußzeugnis besitzen müssen;
- von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Anzahl der Stunden für den theoretischen und praktischen Unterricht nicht der in diesem Kapitel vorgesehenen Anzahl entsprechen muß;
- von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III insoweit abzuweichen,
- als Wochenpflege, Geisteskrankenpflege und Psychiatrie sowie Altenpflege und Alterskrankheiten im Lehrplan und in der praktischen Ausbildung Wahlfächer sein können;
- als die praktische Ausbildung sich nicht auf Geisteskrankenpflege und Psychiatrie erstrecken muß.
Empfehlungen
I Mindestalter für die Zulassung zu Krankenpflegeschulen
Das Mindestalter für die Zulassung zur Krankenpflegeschule soll nicht starr festgelegt werden. In Ländern, in denen der Lehrplan allgemeinbildende Fächer enthält, kann das Eintrittsalter beträchtlich niedriger sein als in Ländern, in denen diese Kenntnisse für die Zulassung vorausgesetzt werden. Außerdem hängt die Reife von den sozialen und klimatischen Verhältnissen ab.
Grundsätzlich sollen die Schülerinnen und Schüler nicht vor Erreichung eines Alters, das je nach Land zwischen 17 und 19 Jahren liegt, mit Kranken und mit dem Krankenhausbetrieb in Berührung kommen.
II Bildungsmäßige Voraussetzungen für die Zulassung zu Krankenpflegeschulen (vgl. Anlage I Kapitel II des Übereinkommens)
Der zehnjährige Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist nicht erforderlich, wenn der gleiche Ausbildungsstand durch einen Schulbesuch von kürzerer Dauer erreicht werden kann.
III Dauer der Ausbildung und Unterrichtsplan (vgl. Anlage I Kapitel III Absatz I des Übereinkommens)
Beträgt die Zahl der Ausbildungsstunden insgesamt mehr als 4 600, so braucht das angegebene Verhältnis nur in bezug auf die festgesetzte Mindeststundenzahl eingehalten zu werden.
IV Praktische Ausbildung (vgl. Anlage I Kapitel III Abschnitt B des Übereinkommens)
- Die Sachgebiete für die praktische Ausbildung sollen vom Leiter der Schule vorgeschlagen und in jedem Land von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
- Die praktische Ausbildung soll vom Leiter der Schule bestimmt und von den Lehrkräften der Schule überwacht werden.
- Die Bestimmung unter Nummer 2, nach der "genügend sonstiges Personal" vorhanden sein muß, "um zu verhindern, daß die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler mit Aufgaben betraut werden, die nicht der Ausbildung dienen", soll gewährleisten, daß die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler nicht für Arbeiten herangezogen werden, die nicht zur Ausbildung gehören und von sonstigem Personal ausgeführt werden sollen.
- So weit wie möglich sollen die unter Nummer 3 bezeichneten Krankenschwestern und Krankenpfleger für den Unterricht in Krankenpflege und Verwaltung ausgebildet sein.
- Ferner sollen folgende Umstände berücksichtigt werden:
- Patientenzahl in der Abteilung oder Station,
- Vielfalt klinischer Krankheitsbilder,
- Leistungsfähigkeit der Verwaltung der Abteilung oder Station,
- Durchführung regelmäßiger innerbetrieblicher Fortbildungsveranstaltungen für das Krankenpflegepersonal der Abteilung oder Station,
- Höchstzahl der in der Abteilung oder Station auszubildenden Krankenpflegeschülerinnen oder Krankenpflegeschüler,
- angewandte Unterrichtsmethoden.
V Organisation der Krankenpflegeschulen (vgl. Anlage I Kapitel IV des Übereinkommens)
- Leitung der Krankenpflegeschule
Die Leitung der Schule soll in der Regel von einem Gremium unterstützt und beraten werden, das sich aus pädagogisch geschulten Krankenschwestern und Krankenpflegern sowie Vertretern anderer Fachrichtungen wie Medizin, allgemeinbildende Fächer, Verwaltung und Sozialwissenschaften zusammensetzt.
- Lehrpersonal
Die Koordinierung des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung soll Lehrkräften übertragen werden. Lehrkräfte sollen Krankenschwestern und Krankenpfleger sein, die befähigt sind, theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen sowie die praktische Ausbildung zu überwachen. Sie sollen an der Unterweisung und beruflichen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler beteiligt sein. Die Zahl der Lehrkräfte soll zur Schülerzahl in einem Verhältnis stehen, das eine angemessene Ausbildung und überwachung gewährleistet. Es sollte eine Lehrkraft für fünfzehn Schülerinnen oder Schüler vorgesehen werden.
- Ausstattung der Schule
Die Schulräume sollen der Schülerzahl entsprechend geräumig sein und folgende Räumlichkeiten umfassen: Unterrichts- und Vorführräume, kleinere Räume für Gruppenarbeit, Bibliothek und Laboratorium. Für die Schulleitung und das hauptamtliche Lehrpersonal sollen eigene Dienstzimmer zur Verfügung stehen.
- Lehrmittel
Die Lehrmittel sollen eine möglichst weitgehende Anwendung moderner Lehrmethoden gestatten. Besonderer Wert soll auf die Verwendung audiovisueller Hilfsmittel gelegt werden.
VI Von Krankenschwestern und Krankenpflegern beizubringende Unterlagen
- Ein Zeugnis (Diplom oder dergleichen), das von der Regierung des Landes, in dem es ausgestellt worden ist, oder von einer von ihr ermächtigten Behörde dieses Landes beglaubigt ist.
- Ein Auszug aus dem Ausbildungsbuch, der folgende Angaben enthalten soll:
- Personenstand,
- absolvierte Lehrveranstaltungen,
- erzielte Ergebnisse.
- Ein Nachweis über Sprachkenntnisse.