CouncilEurope

Protokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 22 und 40 der Konvention geändert werden

Strasbourg, 20.I.1966

English

This Protocol No. 5 had been an integral part of the Convention since its entry into force on 20 December 1971. However, all provisions which had been amended or added by this Protocol are replaced by Protocol No. 11 (ETS No. 155), as from the date of its entry into force, on 1 November 1998.
Amtliche Übersetzung Deutschlands

Die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarats sind,

in der Erwägung, daß die Anwendung der Artikel 22 und 40 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet) Anlaß zu gewissen Schwierigkeiten bezüglich der Amtsdauer der Mitglieder der Europäischen Kommission für Menschenrechte (im folgenden als "Kommission" bezeichnet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet) gegeben hat;

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Mitglieder der Kommission und ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofes alle drei Jahre neu gewählt werden;

in der Erwägung, daß es daher angebracht ist, gewisse Bestimmungen der Konvention zu ändern,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

In Artikel 22 der Konvention werden nach Absatz 2 die beiden folgenden Absätze eingefügt:

  1. "Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Mitglieder der Kommission alle drei Jahre neu gewählt wird, kann das Ministerkomitee vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtsdauer jedoch weder länger als neun, noch kürzer als drei Jahre sein darf.
  2. Sind mehrere ämter zu besetzen und wendet das Ministerkomitee den Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtsdauer vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt."

Artikel 2

In Artikel 22 der Konvention werden aus den früheren Absätzen 3 und 4 die Absätze 5 und 6.

Artikel 3

In Artikel 40 der Konvention werden nach Absatz 2 die beiden folgenden Absätze eingefügt:

  1. "Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofes alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Beratende Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht neun Jahre betragen soll, wobei diese Amtsdauer jedoch weder länger als zwölf, noch kürzer als sechs Jahre sein darf.
  2. Sind mehrere ämter zu besetzen und wendet die Beratende Versammlung den Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtsdauer vom Generalsekretär des Europarates unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt."

Artikel 4

In Artikel 40 der Konvention werden aus den früheren Absätzen 3 und 4 die Absätze 5 und 6.

Artikel 5

  1. Dieses Protokoll liegt für die Mitglieder des Europarates, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien des Protokolls werden:
    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen oder
    2. indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

    Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

  2. Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald alle Vertragsparteien der Konvention nach Absatz 1 dieses Artikels Vertragsparteien des Protokolls geworden sind.
  3. Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates:
    1. jede Unterzeichnung, die ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt,
    2. jede Unterzeichnung, die unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt,
    3. die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde,
    4. den Zeitpunkt des nach Absatz 2 erfolgenden Inkrafttretens dieses Protokolls.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 20. Januar l966 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen unterzeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften.