Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats -
entschlossen, Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten zu
treffen, die in Abschnitt I der am 4. November 1950 in Rom
unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(im folgenden als "Konvention" bezeichnet) und in den Artikeln 1
bis 3 des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten ersten Zusatzprotokolls
zur Konvention noch nicht enthalten sind -
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Niemandem darf die Freiheit allein
deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche
Verpflichtung zu erfüllen.
Artikel 2 Freizügigkeit
- Jede Person, die sich rechtmäßig im
Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen
und ihren Wohnsitz frei zu wählen.
- Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen.
- Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind
für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit
oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
- Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete
Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt
sind.
Artikel 3 Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
- Niemand darf durch eine Einzel-
oder Kollektivmaßnahme aus dem Hoheitsgebiet des Staates ausgewiesen werden,
dessen Angehöriger er ist.
- Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates
einzureisen, dessen Angehöriger er ist.
Artikel 4 Verbot der Kollektivausweisung von ausländischer
Personen
Kollektivausweisungen ausländischer Personen sind nicht zulässig.
Artikel 5 Räumlicher Geltungsbereich
- Jede Hohe Vertragspartei kann im
Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder zu jedem
späteren Zeitpunkt an den Generalsekretär des Europarats eine Erklärung darüber
richten, in welchem Umfang sie sich zur Anwendung dieses Protokolls auf die in
der Erklärung angegebenen Hoheitsgebiete verpflichtet, für deren internationale
Beziehungen sie verantwortlich ist.
- Jede Hohe Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat,
kann jederzeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren
Erklärung ändert oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf
irgendein Hoheitsgebiet beendet.
- 1 Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne
des Artikels 56 Absatz 1 der Konvention.
- Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll aufgrund der
Ratifikation oder Annahme durch diesen Staat Anwendung findet, und jedes
Hoheitsgebiet, auf welches das Protokoll aufgrund einer von diesem Staat nach
diesem Artikel abgegebenen Erklärung Anwendung findet, werden als getrennte
Hoheitsgebiete betrachtet, soweit die Artikel 2 und 3 auf das
Hoheitsgebiet eines Staates Bezug nehmen.
- 2 Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann
jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten
Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden
von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen
nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1
bis 4 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.
Artikel 6 Verhältnis zur Konvention 1
Die Hohen Vertragsparteien betrachten
die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention;
alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
Artikel 7 Unterzeichnung und Ratifikation
- Dieses Protokoll liegt für die
Mitglieder des Europarats, die Unterzeichner der Konvention sind, zur
Unterzeichnung auf; es wird gleichzeitig mit der Konvention oder zu einem
späteren Zeitpunkt ratifiziert. Es tritt nach Hinterlegung von fünf
Ratifikationsurkunden in Kraft. Für jeden Unterzeichner, der das Protokoll
später ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in
Kraft.
- Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats
hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen derjenigen Staaten, die das
Protokoll ratifiziert haben, notifiziert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses
Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am
16. September 1963 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich(3)
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär
übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.