Europarat

Protokoll Nr. 2 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird

Strasbourg, 6.V.1963

English

This Protocol No. 2 had been an integral part of the Convention since its entry into force on 21 September 1970. However, all provisions which had been amended or added by this Protocol are replaced by Protocol No. 11 (ETS No. 155), as from the date of its entry into force, on 1 November 1998.
Amtliche Übersetzung Deutschlands

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,

im Hinblick auf die Bestimmungen der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet), insbesondere auf ihren Artikel 19, durch den neben anderen Organen ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet) errichtet wird;

in der Erwägung, daß es angebracht ist, dem Gerichtshof die Zuständigkeit zu übertragen, unter bestimmten Bedingungen Gutachten zu erstatten,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

  1. Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Konvention und der dazugehörigen Protokolle erstatten.
  2. Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I der Konvention und in den dazugehörigen Protokollen bezeichneten Rechte und Freiheiten beziehen, noch dürfen sie andere Fragen betreffen, über die die Kommission, der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach der Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
  3. Beschlüsse des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der zur Teilnahme der an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.

Artikel 2

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens unter seine in Artikel 1 bezeichnete Zuständigkeit fällt.

Artikel 3

  1. Anträge auf Erstattung eines Gutachtens werden vom Plenum des Gerichtshofs behandelt.
  2. Die Gutachten des Gerichtshofs sind zu begründen.
  3. Bringt das Gutachten im ganzen oder in einzelnen Teilen nicht die übereinstimmende Ansicht der Richter zum Ausdruck, so hat jeder Richter das Recht, eine Darstellung seiner eigenen Ansicht beizufügen.
  4. Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Artikel 4

Der Gerichtshof kann in Erweiterung seiner in Artikel 55 der Konvention vorgesehenen Befugnis die Geschäftsordnungs- und Verfahrensbestimmungen festlegen, die er für die Zwecke dieses Protokolls für erforderlich hält.

Artikel 5

  1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien des Protokolls werden,
    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen oder
    2. indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

    Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

  2. Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald alle Vertragsstaaten der Konvention nach Absatz 1 dieses Artikels Vertragsparteien des Protokolls geworden sind.
  3. Vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls an gelten die Artikel 1 bis 4 als Bestandteil der Konvention.
  4. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
    1. jede Unterzeichnung, die ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt,
    2. jede Unterzeichnung, die unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt,
    3. die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde,
    4. den Zeitpunkt des nach Absatz 2 erfolgenden Inkrafttretens dieses Protokolls.

Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 1963 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.