Europarat

Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats über die Ausgabe eines internationalen Gutscheinhefts für die Instandsetzung von Prothesen und orthopädischen Hilfsmitteln an militärische und zivile Kriegsbeschädigte

Paris, 17.XII.1962

Anlage
English

Amtliche Übersetzung Deutschlands

Die Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, daß die Verbesserung der prothetischen und orthopädischen Versorgung ein wichtiger Aspekt des sozialen Fortschritts in den Mitgliedstaaten ist, der nach der Präambel und Artikel 1 der Satzung des Europarats eines der Hauptziele des Rates darstellt;

im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichstellung von Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten auf sozialem und medizinischem Gebiet, der bereits zur Ausarbeitung der Vorläufigen Abkommen über Soziale Sicherheit, des Europäischen Fürsorgeabkommens und des Übereinkommens über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung geführt hat;

in dem Wunsch, jedem Kriegsbeschädigten, der zum Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Organisationen der Mitgliedstaaten gehört, die unentgeltliche Instandsetzung seiner Prothesen oder orthopädischen Hilfsmittel zu gewährleisten,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

  1. Es wird ein internationales Gutscheinheft für die Instandsetzung von Prothesen und orthopädischen Hilfsmitteln eingeführt, das ausschließlich an militärische und zivile Kriegsbeschädigte ausgegeben wird.
  2. Ausgabe und Benutzung des Heftes erfolgen nach Maßgabe der diesem Übereinkommen beigefügten Vorschriften.

Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diesem Heft in ihrem gesamten Hoheitsgebiet sowohl bei den amtlichen Stellen als auch bei den privaten Unternehmen, mit denen sie Vereinbarungen getroffen hat, Gültigkeit zu verschaffen.

Artikel 3

Die diesem Übereinkommen beigefügten Vorschriften stellen eine Verwaltungsvereinbarung dar und können von den Regierungen der Vertragsparteien jederzeit geändert oder ergänzt werden.

Artikel 4

  1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragspartei werden,
    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen,
    2. indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
  2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

Artikel 5

  1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Rates es nach Artikel 4 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt haben.
  2. Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt das Übereinkommen einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 6

  1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
  2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; er wird einen Monat nach dieser Hinterlegung wirksam.

Artikel 7

  1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.
  2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder für das sie Verpflichtungen eingehen kann.
  3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 8 zurückgenommen werden.

Artikel 8

  1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
  2. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten.
  3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 9

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und den Regierungen aller Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind:

  1. jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
  2. jede Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
  3. die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  4. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens;
  5. jede änderung der Vorschriften nach Artikel 3;
  6. den Eingang jeder Erklärung nach Artikel 7 Absätze 2 und 3;
  7. den Eingang jeder Notifikation nach Artikel 8 und den Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 17. Dezember 1962 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.


Anlage

Vorschriften für die Benutzung des internationalen Gutscheinhefts für die Instandsetzung von Prothesen und orthopädischen Hilfsmitteln

Artikel 1

Dieses Heft, von dem ein Muster beigefügt ist, soll dazu dienen, jedem militärischen oder zivilen Kriegsbeschädigten bei Reisen oder vorübergehendem Aufenthalt im Ausland die Möglichkeit zu geben, seine Prothesen oder orthopädischen Hilfsmittel kostenlos instandsetzen zu lassen.

Der Beschädigte hat nur Anspruch auf Instandsetzungen, die plötzlich und unvorhergesehen erforderlich werden.

Artikel 2

Dieses Heft wird von der für die Versorgung mit diesen Hilfsmitteln zuständigen Stelle an alle militärischen und zivilen Kriegsbeschädigten ihres Zuständigkeitsbereichs ausgegeben, die ins Ausland reisen oder sich dort vorübergehend aufhalten wollen.

Artikel 3

Dieses Heft muß folgenden Bedingungen entsprechen:

Das Heft wird in der oder den Sprachen gedruckt, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die es ausgibt, vorgeschrieben sind, sowie in einer der Amtssprachen des Europarats.

Artikel 4

Dieses Heft muß im Besitz des Inhabers verbleiben, d. h. es darf nicht von einem Arzt oder Orthopäden zurückbehalten werden.

Artikel 5

Der Inhaber dieses Heftes, in dem nichts unleserlich gemacht oder geändert werden darf, ist berechtigt, gegen Vorlage desselben die Prothesen und orthopädischen Hilfsmittel, die er wegen seiner Kriegsverletzung benutzen muß, von einem von den amtlichen Stellen des Staates, in dem er sich vorübergehend aufhält, zugelassenen Lieferanten kostenlos instandsetzen zu lassen.

Artikel 6

Zur Erstattung der Instandsetzungskosten reicht der Lieferant den Abschnitt Nr. 2 des Heftes bei der Stelle ein, die in seinem Staat für die Versorgung der militärischen und zivilen Kriegsbeschädigten mit diesen Hilfsmitteln zuständig ist.

Auf Abschnitt Nr. 2 sowie auf Abschnitt Nr. 1 sind Art und Kosten der Instandsetzung ausführlich anzugeben. Der Lieferant darf nur die Kosten in Rechnung stellen, die von der Stelle, die in seinem Staat für die Versorgung der eigenen militärischen und zivilen Kriegsbeschädigten zuständig ist, erstattet werden.

Artikel 7

Die im Staat des Lieferanten für die Versorgung der militärischen und zivilen Kriegsbeschädigten zuständige Stelle prüft, ob der geforderte Preis notwendig und angemessen ist, und zahlt dem Lieferanten die Instandsetzungskosten.

Artikel 8

Die Vertragsparteien verrechnen einmal jährlich untereinander die Beträge, die sich aus den Kosten der für ihre Kriegsbeschädigten ausgeführten Instandsetzungen ergeben, und bestimmen gegebenenfalls die dafür zuständigen Behörden.

Artikel 9

Die Hefte werden erst dann erneuert, wenn sie vollständig verbraucht sind und mit den Kontrollabschnitten bei der in Artikel 2 genannten Stelle eingereicht werden.

Artikel 10

Nach Rückkehr in seinen Heimatstaat hat der Kriegsbeschädigte der zuständigen Stelle dieses Staates unter Vorlage des Gutscheinhefts alsbald jede erfolgte Instandsetzung zu melden.

Artikel 11

Wer dieses Heft in betrügerischer Weise erwirbt oder benutzt, kann sich der Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Staates aussetzen, dem die in Artikel 2 genannte Stelle angehört.

Wird das Heft in betrügerischer Weise benutzt, so hat der Kriegsbeschädigte die entsprechenden Kosten zu erstatten; sie können von ihm auf dem Verwaltungswege zurückgefordert werden.

Bei wiederholtem oder grobem Mißbrauch kann das Heft eingezogen werden.

Wichtiger Hinweis

Der Inhaber dieses Heftes, in dem nichts unleserlich gemacht oder geändert werden darf, ist berechtigt, gegen Vorlage desselben die Prothesen und orthopädischen Hilfsmittel, die er wegen seiner Kriegsverletzung benutzen muß, von einem von den amtlichen Stellen des Staates, in dem er sich vorübergehend aufhält, zugelassenen Lieferanten kostenlos instandsetzen zu lassen.

Art und Bezeichnung dieser Hilfsmittel: . . .

Dieses Heft ist nicht übertragbar. Nach Rückkehr in seinen Heimatstaat hat der Kriegsbeschädigte der zuständigen Stelle dieses Staates unter Vorlage des Gutscheinhefts alsbald jede Instandsetzung zu melden.

Strafen

Wer dieses Heft in betrügerischer Weise erwirbt oder benutzt, kann sich der Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Staates aussetzen, dem die Stelle, die das Heft ausgibt, angehört.

Wird dieses Heft in betrügerischer Weise benutzt, so hat der Kriegsbeschädigte die entsprechenden Kosten zu erstatten; sie können von ihm auf dem Verwaltungswege zurückgefordert werden.

Bei wiederholtem oder grobem Mißbrauch kann das Heft eingezogen werden.

Name des Inhabers:
Vornamen:

Beruf:
Anschrift:
Ausgegeben durch:

Unterschrift:
(Stempel der für die
Versorgung von
militärischen und zivilen
Kriegsbeschädigten
mit Hilfsmitteln
zuständigen Stelle)
(Stempel der Firma, die die Instandsetzung ausführt) No. 00001
Instandsetzungskosten: Datum:
Instandsetzungsgutschein:
No. 00001:



Abschnitt Nr. 1
(Heimatstaat)
(Zuständige Stelle für die
Versorgung von militärischen
und zivilen Kriegsbeschädigten
mit Hilfsmitteln)
Instandsetzungsgutschein:
No. 00001:


Abschnitt Nr. 2
(Heimatstaat)
(Zuständige Stelle für die
Versorgung von militärischen
und zivilen Kriegsbeschädigten
mit Hilfsmitteln)
Name des Inhabers: Name des Inhabers:
Vornamen: Vornamen:
Anschrift: Anschrift:
Art und Bezeichnung des instandzusetzenden Hilfsmittels: Art und Bezeichnung des instandzusetzenden Hilfsmittels:
   
Datum der Instandsetzung: Datum der Instandsetzung:
Art der Instandsetzung: Art der Instandsetzung:
Kosten der Instandsetzung: Kosten der Instandsetzung:
(Firmenstempel) (Firmenstempel)
   
Unterschrift des Lieferanten: Unterschrift des Lieferanten:
Unterschrift des Inhabers: Unterschrift des Inhabers:
Zum Verbleib bei dem Lieferanten  
Zwecks Erstattung der Instandsetzungskosten sendet
der Lieferant den Abschnitt Nr. 2 an die in seinem
Staat für die Versorgung von Beschädigten mit
Hilfsmitteln zuständigeStelle ein.
Bei Empfang dieses ordnungsgemäß ausgefüllten Abschnitts
zahlt die für die Versorgung von Beschädigten mit
Hilfsmitteln zuständige Stelle dem Lieferanten die
Instandsetzungskosten.