
Die Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß die Verbesserung der prothetischen und orthopädischen Versorgung ein wichtiger Aspekt des sozialen Fortschritts in den Mitgliedstaaten ist, der nach der Präambel und Artikel 1 der Satzung des Europarats eines der Hauptziele des Rates darstellt;
im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichstellung von Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten auf sozialem und medizinischem Gebiet, der bereits zur Ausarbeitung der Vorläufigen Abkommen über Soziale Sicherheit, des Europäischen Fürsorgeabkommens und des Übereinkommens über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung geführt hat;
in dem Wunsch, jedem Kriegsbeschädigten, der zum Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Organisationen der Mitgliedstaaten gehört, die unentgeltliche Instandsetzung seiner Prothesen oder orthopädischen Hilfsmittel zu gewährleisten,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 2
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diesem Heft in ihrem gesamten Hoheitsgebiet sowohl bei den amtlichen Stellen als auch bei den privaten Unternehmen, mit denen sie Vereinbarungen getroffen hat, Gültigkeit zu verschaffen.
Artikel 3
Die diesem Übereinkommen beigefügten Vorschriften stellen eine Verwaltungsvereinbarung dar und können von den Regierungen der Vertragsparteien jederzeit geändert oder ergänzt werden.
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und den Regierungen aller Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 17. Dezember 1962 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
Artikel 1
Dieses Heft, von dem ein Muster beigefügt ist, soll dazu dienen, jedem militärischen oder zivilen Kriegsbeschädigten bei Reisen oder vorübergehendem Aufenthalt im Ausland die Möglichkeit zu geben, seine Prothesen oder orthopädischen Hilfsmittel kostenlos instandsetzen zu lassen.
Der Beschädigte hat nur Anspruch auf Instandsetzungen, die plötzlich und unvorhergesehen erforderlich werden.
Artikel 2
Dieses Heft wird von der für die Versorgung mit diesen Hilfsmitteln zuständigen Stelle an alle militärischen und zivilen Kriegsbeschädigten ihres Zuständigkeitsbereichs ausgegeben, die ins Ausland reisen oder sich dort vorübergehend aufhalten wollen.
Artikel 3
Dieses Heft muß folgenden Bedingungen entsprechen:
Das Heft wird in der oder den Sprachen gedruckt, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die es ausgibt, vorgeschrieben sind, sowie in einer der Amtssprachen des Europarats.
Artikel 4
Dieses Heft muß im Besitz des Inhabers verbleiben, d. h. es darf nicht von einem Arzt oder Orthopäden zurückbehalten werden.
Artikel 5
Der Inhaber dieses Heftes, in dem nichts unleserlich gemacht oder geändert werden darf, ist berechtigt, gegen Vorlage desselben die Prothesen und orthopädischen Hilfsmittel, die er wegen seiner Kriegsverletzung benutzen muß, von einem von den amtlichen Stellen des Staates, in dem er sich vorübergehend aufhält, zugelassenen Lieferanten kostenlos instandsetzen zu lassen.
Artikel 6
Zur Erstattung der Instandsetzungskosten reicht der Lieferant den Abschnitt Nr. 2 des Heftes bei der Stelle ein, die in seinem Staat für die Versorgung der militärischen und zivilen Kriegsbeschädigten mit diesen Hilfsmitteln zuständig ist.
Auf Abschnitt Nr. 2 sowie auf Abschnitt Nr. 1 sind Art und Kosten der Instandsetzung ausführlich anzugeben. Der Lieferant darf nur die Kosten in Rechnung stellen, die von der Stelle, die in seinem Staat für die Versorgung der eigenen militärischen und zivilen Kriegsbeschädigten zuständig ist, erstattet werden.
Artikel 7
Die im Staat des Lieferanten für die Versorgung der militärischen und zivilen Kriegsbeschädigten zuständige Stelle prüft, ob der geforderte Preis notwendig und angemessen ist, und zahlt dem Lieferanten die Instandsetzungskosten.
Artikel 8
Die Vertragsparteien verrechnen einmal jährlich untereinander die Beträge, die sich aus den Kosten der für ihre Kriegsbeschädigten ausgeführten Instandsetzungen ergeben, und bestimmen gegebenenfalls die dafür zuständigen Behörden.
Artikel 9
Die Hefte werden erst dann erneuert, wenn sie vollständig verbraucht sind und mit den Kontrollabschnitten bei der in Artikel 2 genannten Stelle eingereicht werden.
Artikel 10
Nach Rückkehr in seinen Heimatstaat hat der Kriegsbeschädigte der zuständigen Stelle dieses Staates unter Vorlage des Gutscheinhefts alsbald jede erfolgte Instandsetzung zu melden.
Artikel 11
Wer dieses Heft in betrügerischer Weise erwirbt oder benutzt, kann sich der Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Staates aussetzen, dem die in Artikel 2 genannte Stelle angehört.
Wird das Heft in betrügerischer Weise benutzt, so hat der Kriegsbeschädigte die entsprechenden Kosten zu erstatten; sie können von ihm auf dem Verwaltungswege zurückgefordert werden.
Bei wiederholtem oder grobem Mißbrauch kann das Heft eingezogen werden.
Wichtiger Hinweis
Der Inhaber dieses Heftes, in dem nichts unleserlich gemacht oder geändert werden darf, ist berechtigt, gegen Vorlage desselben die Prothesen und orthopädischen Hilfsmittel, die er wegen seiner Kriegsverletzung benutzen muß, von einem von den amtlichen Stellen des Staates, in dem er sich vorübergehend aufhält, zugelassenen Lieferanten kostenlos instandsetzen zu lassen.
Art und Bezeichnung dieser Hilfsmittel: . . .
Dieses Heft ist nicht übertragbar. Nach Rückkehr in seinen Heimatstaat hat der Kriegsbeschädigte der zuständigen Stelle dieses Staates unter Vorlage des Gutscheinhefts alsbald jede Instandsetzung zu melden.
Strafen
Wer dieses Heft in betrügerischer Weise erwirbt oder benutzt, kann sich der Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Staates aussetzen, dem die Stelle, die das Heft ausgibt, angehört.
Wird dieses Heft in betrügerischer Weise benutzt, so hat der Kriegsbeschädigte die entsprechenden Kosten zu erstatten; sie können von ihm auf dem Verwaltungswege zurückgefordert werden.
Bei wiederholtem oder grobem Mißbrauch kann das Heft eingezogen werden.
| Name des Inhabers: Vornamen: Beruf: Anschrift: Ausgegeben durch: Unterschrift: |
(Stempel der für die Versorgung von militärischen und zivilen Kriegsbeschädigten mit Hilfsmitteln zuständigen Stelle) |
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| (Stempel der Firma, die die Instandsetzung ausführt) | No. 00001 | ||
| Instandsetzungskosten: | Datum: | ||
| Instandsetzungsgutschein: No. 00001: Abschnitt Nr. 1 |
(Heimatstaat) (Zuständige Stelle für die Versorgung von militärischen und zivilen Kriegsbeschädigten mit Hilfsmitteln) |
Instandsetzungsgutschein: No. 00001: Abschnitt Nr. 2 |
(Heimatstaat) (Zuständige Stelle für die Versorgung von militärischen und zivilen Kriegsbeschädigten mit Hilfsmitteln) |
| Name des Inhabers: | Name des Inhabers: | ||
| Vornamen: | Vornamen: | ||
| Anschrift: | Anschrift: | ||
| Art und Bezeichnung des instandzusetzenden Hilfsmittels: | Art und Bezeichnung des instandzusetzenden Hilfsmittels: | ||
| Datum der Instandsetzung: | Datum der Instandsetzung: | ||
| Art der Instandsetzung: | Art der Instandsetzung: | ||
| Kosten der Instandsetzung: | Kosten der Instandsetzung: | ||
| (Firmenstempel) | (Firmenstempel) | ||
| Unterschrift des Lieferanten: | Unterschrift des Lieferanten: | ||
| Unterschrift des Inhabers: | Unterschrift des Inhabers: | ||
| Zum Verbleib bei dem Lieferanten | |||
| Zwecks Erstattung der Instandsetzungskosten sendet der Lieferant den Abschnitt Nr. 2 an die in seinem Staat für die Versorgung von Beschädigten mit Hilfsmitteln zuständigeStelle ein. |
Bei Empfang dieses ordnungsgemäß ausgefüllten Abschnitts zahlt die für die Versorgung von Beschädigten mit Hilfsmitteln zuständige Stelle dem Lieferanten die Instandsetzungskosten. |
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