
Die Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Ziel hat und dass dieses Ziel auch durch Massnahmen zur gegenseitigen Hilfe auf medizinischem Gebiet erreicht werden kann;
in dem Wunsch, denjenigen Personen, die zwar einem System für Leistungen medizinischer Art angeschlossen sind, in ihrem Aufenthaltsland jedoch keine angemessene Behandlung erhalten können, die in anderen Ländern verfügbaren Spezialbehandlungen und klimatischen Einrichtungen zugänglich zu machen;
in der Erwägung, dass diese gegenseitige Hilfe zur Stärkung des europäischen Bewusstseins und der europäischen Solidarität beitragen wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Dieses Übereinkommen findet auf Personen Anwendung, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig sind und denen Leistungen medizinischer Art gewährt werden müssen oder gewährt werden können:
Artikel 2
Jede Vertragspartei wird bemüht sein, in die in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Krankenanstalten und Heilbäder, in welchen die erforderliche Heilbehandlung durchgeführt werden kann, die in Artikel 1 genannten Personen aufnehmen zu lassen, um ihnen die notwendige Behandlung zu gewähren, die sie im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie ansässig sind, nicht erhalten können, und zwar aufgrund eines Attests, das der von der zuständigen Versicherung benannte Arzt ausgestellt hat.
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Anträge auf Gewährung der in Artikel 2 genannten Heilbehandlung werden von der Verbindungsstelle eingereicht, die für die in Artikel 1 genannte Person zuständig ist. Diese Stelle hat in jedem Fall eine Nachprüfungs- und Ermessensbefugnis. Die Zulassung des Antragstellers bedarf der Zustimmung der Verbindungsstelle des Staates, in dem die Behandlung erfolgen soll. Diese Stelle liefert auf Ersuchen der für die Person zuständigen Verbindungsstelle die erforderlichen Angaben über die voraussichtlichen Gesamtkosten im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2. Die Verbindungsstellen können in jedem Einzelfall eine Sonderregelung vereinbaren.
Artikel 6
Artikel 7
Leistungen, die eine in Artikel 1 genannte Person für sich oder ihre Angehörigen nach dem Recht der Vertragspartei beanspruchen kann, in deren Hoheitsgebiet sie ansässig ist, werden weiterhin gewährt. Barleistungen, auf welche die Person selbst Anspruch hat, können ihr durch die Verbindungsstellen in einer von diesen vereinbarten Weise gezahlt werden.
Artikel 8
Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, zwei- oder mehrseitiger Verträge, Abkommen oder Übereinkommen sowie die bestehenden oder künftigen Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unberührt, welche eine günstigere Behandlung für die in Artikel 1 genannten Personen vorsehen.
Artikel 9
Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sie in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Personen, die Anspruch auf die in Artikel 1 genannten Leistungen haben, von den Vergünstigungen dieses Übereinkommens ausnimmt.
Artikel 10
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragspartei werden,
Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
Artikel 11
Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitglieder des Rates es nach Artikel 10 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert oder genehmigt haben.
Für jedes Mitglied des Rates, welches das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert oder genehmigt, tritt das Übereinkommen einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 12
Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird einen Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats wirksam.
Artikel 13
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedern des Rates und den Regierungen der beitretenden Staaten:
Artikel 14
Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Kündigungsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 14. Mai 1962 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.