Europarat

Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens

Straßburg/Strasbourg, 28.IV.1960

The Treaty of Lisbon amending the Treaty on European Union and the Treaty establishing the European Community entered into force on 1 December 2009. As a consequence, as from that date, any reference to the European Economic Community shall be read as the European Union.

Zusatzprotokoll
English
Übersetzungen

Amtliche Übersetzung Deutschlands

Präambel

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats,

in der Erwägung, daß ein Staat infolge außergewöhnlicher Umstände plötzlich ohne ausreichende Vorräte an medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial sein kann, um den dringendsten Bedarf seiner Bevölkerung zu decken;

in der Erwägung, daß es erwünscht ist, den Grenzübergang für medizinisches, chirurgisches und Laboratoriumsmaterial zu erleichtern, das ein Mitgliedstaat einem anderen zur Verfügung stellt;

sowie in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern, insbesondere durch den Abschluß europäischer übereinkünfte;

in der Erkenntnis, daß der Abschluß eines Übereinkommens, das den freien Verkehr von leihweise überlassenem medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial vorsieht, ein wirksames Mittel zur Erreichung dieses Zieles sein dürfte,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

  1. Sofern die Vertragsparteien über ausreichende Vorräte an medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial für ihren eigenen Bedarf verfügen, stellen sie derartiges Material anderen Vertragsparteien, die seiner unter außergewöhnlichen Umständen dringend bedürfen, leihweise zur Verfügung; das Material wird der betreffenden Partei auf Verlangen übermittelt und ist später zurückzugeben.
  2. Jede durch Absatz 1 begünstigte Vertragspartei gewährt alle für die vorübergehende Einfuhr des entliehenen Materials möglichen Erleichterungen.

Artikel 2

  1. Die Dauer der vorübergehenden Einfuhr darf sechs Monate nicht überschreiten; sie kann jedoch mit Zustimmung des Ausfuhrstaates zu den gleichen Bedingungen verlängert werden.
  2. Die Erleichterungen werden nur für medizinisches, chirurgisches und Laboratoriumsmaterial gewährt, das zur Verwendung in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen auf medizinischem Gebiet bestimmt ist. Sie schließen die Erteilung von Genehmigungen ein, die für die vorübergehende Einfuhr des Materials erforderlich sind, sowie die Aussetzung der Einfuhrzölle und -abgaben (einschließlich aller Zölle und sonstigen Abgaben, die anläßlich der Einfuhr erhoben werden); jedoch können sich die Behörden des Staates, in den die vorübergehende Einfuhr erfolgt, die Kosten der von ihnen geleisteten Dienste erstatten lassen.

Artikel 3

Ungeachtet der Artikel 1 und 2 können die zuständigen Behörden des Einfuhrstaates die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die vorübergehend eingeführten Gegenstände nach Beendigung der außergewöhnlichen Umstände oder nach Ablauf der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Frist – je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist – wiederausgeführt werden oder daß die im Falle der unterlassenen Wiederausfuhr fällig werdenden Einfuhrzölle und -abgaben entrichtet werden.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen berührt nicht günstigere Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr des in Artikel 1 bezeichneten Materials, die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei oder in einem zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Kraft befindlichen Übereinkommen, Vertrag oder Abkommen enthalten sind.

Artikel 5

  1. Dieses übereinkomnen liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragspartei werden,
    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen;
    2. indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen und danach ratifizieren.
  2. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

Artikel 6

  1. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitglieder des Rates es gemäß Artikel 5 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
  2. Für jedes Mitglied, welches das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es drei Monate nach der Unterzeichnung oder nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 7

Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

Artikel 8

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedern des Rates und den beitretenden Staaten

  1. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und die Namen der Mitglieder, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;
  2. jede gemäß Artikel 7 erfolgte Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

Artikel 9

  1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
  2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr für sich kündigen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 28. April 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.