
Zusatzprotokoll
English
Übersetzungen
Präambel
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats,
in der Erwägung, daß ein Staat infolge außergewöhnlicher Umstände plötzlich ohne ausreichende Vorräte an medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial sein kann, um den dringendsten Bedarf seiner Bevölkerung zu decken;
in der Erwägung, daß es erwünscht ist, den Grenzübergang für medizinisches, chirurgisches und Laboratoriumsmaterial zu erleichtern, das ein Mitgliedstaat einem anderen zur Verfügung stellt;
sowie in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern, insbesondere durch den Abschluß europäischer übereinkünfte;
in der Erkenntnis, daß der Abschluß eines Übereinkommens, das den freien Verkehr von leihweise überlassenem medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial vorsieht, ein wirksames Mittel zur Erreichung dieses Zieles sein dürfte,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Ungeachtet der Artikel 1 und 2 können die zuständigen Behörden des Einfuhrstaates die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die vorübergehend eingeführten Gegenstände nach Beendigung der außergewöhnlichen Umstände oder nach Ablauf der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Frist je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist wiederausgeführt werden oder daß die im Falle der unterlassenen Wiederausfuhr fällig werdenden Einfuhrzölle und -abgaben entrichtet werden.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen berührt nicht günstigere Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr des in Artikel 1 bezeichneten Materials, die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei oder in einem zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Kraft befindlichen Übereinkommen, Vertrag oder Abkommen enthalten sind.
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats wirksam.
Artikel 8
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedern des Rates und den beitretenden Staaten
Artikel 9
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 28. April 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.