
Fürsorgeabkommen
English
Übersetzungen
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind,
im Hinblick auf die Bestimmungen des am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Europäischen Fürsorgeabkommens (im folgenden als "Fürsorgeabkommen" bezeichnet);
im Hinblick auf die Bestimmungen des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im folgenden als "Genfer Abkommen" bezeichnet);
in dem Wunsche, die Bestimmungen des Fürsorgeabkommens auf die Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens auszudehnen,
wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Im Sinne dieses Protokolls hat der Ausdruck "Flüchtling" die Bedeutung, die ihm in Artikel 1 des Genfer Abkommens gegeben wird, mit der Maßgabe, daß jeder Vertragschließende bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt eine Erklärung darüber abgibt, welche von den in Artikel 1 Abschnitt B des Genfer Abkommens angegebenen Bedeutungen er diesem Ausdruck für die durch dieses Protokoll von ihm übernommenen Verpflichtungen gibt, sofern er diese Erklärung nicht bereits bei der Unterzeichnung oder der Ratifizierung des Genfer Abkommens abgegeben hat.
Artikel 2
Die Vorschriften des Teils I des Fürsorgeabkommens finden auf die Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung wie auf die Staatsangehörigen der Vertragschließenden.
Artikel 3
Artikel 4
Die Vertragschließenden sehen die Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 dieses Protokolls als ergänzende Bestimmungen zu dem Fürsorgeabkommen an. Die übrigen Bestimmungen des Fürsorgeabkommens finden sinngemäß Anwendung.
Artikel 5
Zu Urkund dessen haben die hierzu in gehöriger Form ermächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Paris am 11. Dezember 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarates zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Ausfertigungen.