
Zusatzprotokoll
Drittes Protokoll
Sechstes Protokoll
English
Übersetzungen
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, der Irischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden, der Türkischen Republik und des Königreichs Großbritannien und Nordirland,
in der Erwägung, daß gemäß Artikel 40 Absatz a der Satzung des Europarates der Europarat, die Vertreter der Mitglieder und das Sekretariat auf den Gebieten der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befreiungen und Vorrechte genießen;
in der Erwägung, daß gemäß Absatz b des vorgenannten Artikels die Mitglieder des Rates sich verpflichtet haben, ein Abkommen abzuschließen, um die Bestimmungen des genannten Absatzes voll zu verwirklichen;
in der Erwägung, daß das Ministerkomitee beschlossen hat, den Regierungen der Mitglieder die Annahme der nachstehenden Bestimmungen zu empfehlen,
sind wie folgt übereingekommen:
Teil I Rechtspersönlichkeit Befugnisse
Artikel 1
Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann Verträge abschließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen und vor Gericht auftreten.
Der Generalsekretär trifft im Namen des Europarates alle hierfür notwendigen Maßnahmen.
Artikel 2
Der Generalsekretär arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder eng zusammen, um eine einwandfreie Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung der Polizeiverordnungen zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in diesem Abkommen angeführten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.
Teil II Vermögenswerte, Gelder und Guthaben
Artikel 3
Der Rat, seine Vermögenswerte und Guthaben genießen ohne Rücksicht darauf wo und in wessen Verwaltung sie sich befinden, Befreiung von der Gerichtsbarkeit, soweit das Ministerkomitee nicht im Einzelfall hierauf ausdrücklich verzichtet hat. Ein solcher Verzicht erstreckt sich jedoch nicht auf Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen.
Artikel 4
Die Räumlichkeiten und Gebäude des Rates sind unverletzlich. Seine Vermögen und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder gesetzlichen Eingriffs entzogen.
Artikel 5
Die Archive des Rates und alle ihm gehörigen oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, unverletzlich.
Artikel 6
Ohne finanziellen Überwachungsmaßnahmen, Anweisungen oder Stillhalteanordnungen unterworfen zu sein:
Artikel 7
Der Rat, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind befreit
Teil III Nachrichtenverbindungen
Artikel 8
Das Ministerkomitee und der Generalsekretär genießen im Gebiet eines jeden Mitgliedstaates für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie von diesem Mitglied der diplomatischen Mission jeder anderen Regierung gewährt wird.
Der amtliche Schriftverkehr und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Ministerkomitees und des Sekretariats unterliegen nicht der Zensur.
Teil IV Vertreter im Ministerkomitee
Artikel 9
Die Vertreter im Ministerkomitee genießen während der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit und auf ihren Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Befreiungen:
Artikel 10
Um den Vertretern im Ministerkomitee volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amtes zu gewährleisten, wird ihnen Befreiung von der Gerichtsbarkeit auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vornehmen, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit gewährt.
Artikel 11
Die Vorrechte und Befreiungen werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, in voller Unabhängigkeit die Ausübung ihrer Tätigkeit bei dem Ministerkomitee sicherzustellen. Daher hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Befreiung seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Befreiung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen die Befreiung ohne Beeinträchtigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
Artikel 12
Teil V Abgeordnete in der Beratenden Versammlung
Artikel 13
Die Reisen der Abgeordneten der Beratenden Versammlung und ihrer Stellvertreter zum Tagungsort der Versammlung und zurück dürfen durch keinerlei Verwaltungs- oder andere Beschränkungen behindert werden.
Den Abgeordneten und ihren Stellvertretern werden hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:
Artikel 14
Die Abgeordneten der Beratenden Versammlung und ihre Stellvertreter können nicht wegen der in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geäußerten Ansichten oder abgegebenen Stimmen amtlich zur Rechenschaft gezogen, verhaftet oder gerichtlich belangt werden.
Artikel 15
Während der Dauer der Tagungen der Beratenden Versammlung genießen die Abgeordneten der Versammlung und ihre Stellvertreter, mögen sie Parlamentarier sein oder nicht:
Diese Befreiung gilt auch für ihre Reisen zum Tagungsort der Beratenden Versammlung und zurück. Sie findet keine Anwendung, wenn der Beteiligte auf frischer Tat ertappt wird, und berührt ferner nicht das Recht der Versammlung, die Befreiung eines Abgeordneten oder Stellvertreters aufzuheben.
Teil VI Beamte des Rates
Artikel 16
Außer den im nachstehenden Artikel 18 vorgesehenen Vorrechten und Befreiungen genießen der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.
Artikel 17
Der Generalsekretär bestimmt die Gruppen von Beamten, auf welche die Bestimmungen des nachstehenden Artikels 18 ganz oder teilweise Anwendung finden. Er macht davon den Regierungen aller Mitgliedstaaten Mitteilung. Die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Beamten sind den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitzuteilen.
Artikel 18
Die Beamten des Europarates:
Artikel 19
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten im Interesse des Rates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär kann und muß die einem Beamten gewährte Befreiung in allen Fällen aufheben, in denen nach seiner Auffassung die Befreiung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Rates aufgehoben werden kann. Für die Aufhebung der Befreiung des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs ist das Ministerkomitee zuständig.
Teil VII Zusatzabkommen
Artikel 20
Der Rat kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzabkommen zur Änderung der Bestimmungen dieses Allgemeinen Abkommens bezüglich dieses Mitgliedes oder dieser Mitglieder abschließen.
Teil VIII Streitigkeiten
Artikel 21
Alle Streitigkeiten zwischen dem Rat und Privatpersonen über Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen oder Käufe von Liegenschaften für Rechnung des Rates sind einem Verwaltungsschiedsverfahren zu unterbreiten, dessen Einzelheiten durch Anordnung des Generalsekretärs, die der Zustimmung des Ministerkomitees bedarf, bestimmt werden.
Teil IX Schlußbestimmungen
Artikel 22
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sieben Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens gemäß dem vorstehenden Absatz vereinbaren die Unterzeichnerstaaten, um eine reibungslose Tätigkeit des Rates zu ermöglichen, dieses Abkommen alsbald nach seiner Unterzeichnung gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Allgemeine Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 2. September 1949 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates aufbewahrt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Regierung, die dieses Abkommen unterzeichnet hat, eine beglaubigte Ausfertigung.