
Das Zusatzprotokoll möchte den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, wie er in dem 1981 angenommenen Übereinkommen verankert ist, in zweifacher Hinsicht verbessern. Als Erstes sieht der Text vor, dass nationale Dienststellen eingerichtet werden, die darüber wachen, dass die im Vollzug des Übereinkommens erlassenen Gesetze und Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten und zur grenzüberschreitenden Datenübermittlung eingehalten werden. Die zweite Verbesserung betrifft die grenzüberschreitende Datenübermittlung an Drittstaaten. Diese ist nur gestattet, wenn der Empfängerstaat oder die empfangende internationale Organisation ein enstprechendes Datenschutzniveau aufzuweisen hat.