CouncilEurope

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr

(ETS Nr. 181)

Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Unterzeichner des Vertrags ETS-Nr. 108 und durch die Europäischen Union, und für Zugang durch die Staaten, Vertrag ETS-Nr. 108 beigetreten zu haben, am 8. November 2001 in Straßburg.

Inkrafttreten : 1. Juli 2004.

Zusammenfassung

Das Zusatzprotokoll möchte den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, wie er in dem 1981 angenommenen Übereinkommen verankert ist, in zweifacher Hinsicht verbessern. Als Erstes sieht der Text vor, dass nationale Dienststellen eingerichtet werden, die darüber wachen, dass die im Vollzug des Übereinkommens erlassenen Gesetze und Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten und zur grenzüberschreitenden Datenübermittlung eingehalten werden. Die zweite Verbesserung betrifft die grenzüberschreitende Datenübermittlung an Drittstaaten. Diese ist nur gestattet, wenn der Empfängerstaat oder die empfangende internationale Organisation ein enstprechendes Datenschutzniveau aufzuweisen hat.