
Protokoll Nr. 12 sieht ein grundsätzliches Diskriminierungsverbot vor. Das derzeitige Diskriminierungsverbot der Konvention (Art. 14) bezieht sich nämlich nur auf Fälle von Diskriminierung bei der Inanspruchnahme des einen oder des anderen von der Konvention garantierten Rechts. Das neue Protokoll hebt diese Beschränkung auf und legt fest, dass niemand unter keinerlei Vorwand von einer öffentlichen Behörde diskriminiert werden darf.