
Das Protokoll zu dem Übereinkommens (ETS Nr. 112) legt die Bestimmungen fest, die bei der Übertragung der Strafvollstreckung Anwendung finden. Sie gelten zum einen für verurteilte Personen, die aus dem Urteilsstaat in den Staat geflohen sind, dessen Staatsangehörige sie sind, und zum anderen für verurteilte Personen, die aufgrund ihrer Verurteilung der Ausweisung oder Abschiebung unterliegen.