
Das Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien, den an Verfahren gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention (ETS Nr. 5) und dem Änderungsprotokoll Nr. 11 (ETS Nr. 155) teilnehmenden Personen (Beauftragte, Berater, Anwälte, Kläger, Delegierte, Zeugen, Sachverständige) Immunität von der Gerichtsbarkeit für ihre Erklärungen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie ungehinderten schriftlichen Verkehr mit dem Gerichtshof und Reisefreiheit zu gewähren, damit sie am Verfahren teilnehmen können.