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Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

(ETS Nr. 161)

Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats am 5. März 1996 in Straßburg.

Inkrafttreten : 1. Januar 1999.

Zusammenfassung

Das Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien, den an Verfahren gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention (ETS Nr. 5) und dem Änderungsprotokoll Nr. 11 (ETS Nr. 155) teilnehmenden Personen (Beauftragte, Berater, Anwälte, Kläger, Delegierte, Zeugen, Sachverständige) Immunität von der Gerichtsbarkeit für ihre Erklärungen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie ungehinderten schriftlichen Verkehr mit dem Gerichtshof und Reisefreiheit zu gewähren, damit sie am Verfahren teilnehmen können.