
Dieses Übereinkommen hat zum Ziel, angemessenen Ersatz für Schäden zu gewährleisten, die aus umweltgefährdenden Tätigkeiten entstehen, und sieht ferner Mittel zur Schadensverhütung und Wiedergutmachung vor. Das Übereinkommen geht davon aus, daß die in einem Land erzeugten Emissionen Schäden in einem anderen Land verursachen können und daß folglich auch international ein angemessener Ersatz für solche Schäden zu leisten ist.
Das Übereinkommen legt zunächst die Bedeutung bestimmter technischer Begriffe fest: "gefährliche Tätigkeit", "gefährlicher Stoff", "gentechnisch veränderter Organismus" usw..
Die Bestimmungen des Übereinkommens beruhen auf der objektiven Verantwortung und der Anwendung des "Verursacherprinzips". Dennoch sind besondere Regelungen zu folgenden Problemen vorgesehen: Verschulden des Geschädigten, Kausalität, gesamtschuldnerische Haftung bei einer Vielzahl von Anlagen oder Betriebsstätten und ein vorgeschriebenes System finanzieller Rückstellungen für den Fall der Haftung nach dem Übereinkommen.
Das Übereinkommen sieht vor, daß interessierte Personen ein Recht auf den Zugang zu Informationen haben, die sich im Besitz von Umweltschutzhörden befinden.
Das Übereinkommen sieht einen Ständigen Ausschuß vor, der insbesondere für die Auslegung und Umsetzung des Übereinkommens verantwortlich ist. Dieser Ausschuß kann Empfehlungen geben und etwa nötige Änderungen des Übereinkommens vorschlagen.