
Das Übereinkommen will die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung bei Ermittlungen in Zusammenhang mit der Aufdeckung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten jeder Art erleichtern. Das Übereinkommen will die Vertragsparteien bei der Erreichung eines vergleichbaren Effizienzniveaus unterstützen, selbst wenn eine vollständige Angleichung der Gesetzgebung noch nicht erfolgt ist.
Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere:
die Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten unter Strafe zu stellen;
Tatwerkzeuge und Erträge (oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht) einzuziehen.
Zwecks internationaler Zusammenarbeit sieht das Übereinkommen insbesondere vor:
Unterstützung bei Ermittlungen (Hilfe bei der Sammlung von Beweisen, unaufgeforderte Übermittlung von Informationen an einen anderen Staat, Anwendung gemeinsamer Ermittlungsmethoden, Aufhebung des Bankgeheimnisses usw.),
vorläufige Maßnahmen (Einfrieren von Bankkonten, Beschlagnahme von Vermögensgegenständen, um ihre Verschiebung zu verhindern),
Maßnahmen zur Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Vollstreckung eines im Ausland ergangenen Einziehungsbeschlusses durch den ersuchten Staat, Eröffnung von Verfahren im Inland zum Zweck der Einziehung durch den ersuchten Staat auf Ersuchen eines anderen Staates).