CouncilEurope

Übereinkommen über Insidergeschäfte

(ETS Nr. 130)

Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats am 20. April 1989 in Straßburg.

Inkrafttreten : 1. Oktober 1991.

Zusammenfassung

Das Übereinkommen sieht die gegenseitige Hilfe beim Austausch von Informationen zwischen den staatlichen Behörden vor, die für die Überwachung von Börsengeschäften zuständig sind, um die Vorbereitung regelwidriger Insidergeschäfte rechtzeitig aufzudecken.

Die Vertragsparteien können diese Amtshilfe durch einfache Erklärung auf die Suche nach den Schuldigen anderer Geschäfte ausdehnen, welche den gleichberechtigten Zugang zu Informationen für alle Teilnehmer des Wertpapiermarktes und die Qualität der den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen beeinträchtigen, mit dem Ziel, einen fairen Handel sicherzustellen (betrügerische Finanzierungen, Manipulation der Börsenkurse, Geldwäsche usw.)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander soweit wie möglich Rechtshilfe bei Verstößen im Zusammenhang mit Insidergeschäften zu leisten.