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Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SEV Nr. 117)

Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats, die die Konvention unterzeichnet haben, am 22. November 1984 in Straßburg.

Inkrafttreten : 1. November 1988.

Zusammenfassung

Das Protokoll Nr. 7 gewährt gewisse Rechte, die weder von der Konvention (SEV Nr. 5) noch von den vorausgegangenen Protokollen (SEV Nr. 9, 46 und 114) garantiert werden:

-   das Recht auf verfahrensrechtliche Schutzvorschriften im Fall der Ausweisung eines Ausländers aus dem Hoheitsgebiet eines Staates;

-   das Recht eines Verurteilten auf Nachprüfung des Urteils oder der Strafe durch ein übergeordnetes Gericht;

-   das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen;

-   das Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden ("ne bis in idem");

-   gleiche Rechte und Pflichten für Ehegatten.