
Das Protokoll Nr. 7 gewährt gewisse Rechte, die weder von der Konvention (SEV Nr. 5) noch von den vorausgegangenen Protokollen (SEV Nr. 9, 46 und 114) garantiert werden:
- das Recht auf verfahrensrechtliche Schutzvorschriften im Fall der Ausweisung eines Ausländers aus dem Hoheitsgebiet eines Staates;
- das Recht eines Verurteilten auf Nachprüfung des Urteils oder der Strafe durch ein übergeordnetes Gericht;
- das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen;
- das Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden ("ne bis in idem");
- gleiche Rechte und Pflichten für Ehegatten.