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Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen

(ETS Nr. 101)

Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats am 28. Juni 1978 in Straßburg.

Inkrafttreten : 1. Juli 1982.

Zusammenfassung

Das Übereinkommen sieht die Einsetzung eines einfachen und flexiblen Systems zur Überwachung des grenzüberschreitenden Schußwaffenhandels vor. Es kommt überall dort zur Anwendung, wo eine Schußwaffe vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aus an eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Person verkauft, geliefert oder abgetreten wird, oder wenn diese Waffe auf Dauer in einen anderen Vertragsstaat überführt wird, ohne daß sie den Besitzer wechselt.

Das Übereinkommen läßt die Wahl zwischen zwei Überwachungsmethoden:

1. Das System der Benachrichtigung verpflichtet den Vertragsstaat, in dem sich die Schußwaffe ursprünglich befand, den Kaufvertrag, die Übermittlung oder anderweitige Überlassung der Schußwaffe dem Vertragsstaat zu melden, in dem die Person, an die die fragliche Waffe verkauft, übermittelt oder anderweitig überlassen wird, ihren Wohnsitz hat;

2. das System der doppelten Genehmigung, nach der das Geschäft oder der Transport der Waffe nicht ohne die vorherige Genehmigung der beiden betroffenen Vertragsstaaten getätigt werden kann.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich ebenfalls zur Zusammenarbeit bei der Verfolgung des ungesetzlichen Schußwaffenhandels und bei der Suche und Auffindung von Schußwaffen, die in einen anderen Staat verbracht wurden.p