CouncilEurope

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

(ETS Nr. 87)

Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats und die Europäische Union am 10. März 1976 in Straßburg.

Inkrafttreten : 10. September 1978.

Zusammenfassung

Das Übereinkommen gilt für Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten oder gezüchtet werden. Sie betrifft insbesondere Tiere aus Intensivzuchthaltungen.

Das Übereinkommen will die Tiere vor unnötigen Quälereien oder Verletzungen bei der Unterbringung, Fütterung und Versorgung schützen. Zur Erhaltung des Wohlbefindens der Tiere verpflichtet das Übereinkommen die Parteien, die Unterbringung und Gesundheit der Tiere sowie die bei der Intensivtierhaltung verwendeten technischen Einrichtungen zu überwachen.

Das Übereinkommen setzt einen Ständigen Ausschuß ein, der seine Anwendung überwacht. Der Ausschuß ist für die Ausarbeitung und Annahme von Empfehlungen an die Vertragsparteien verantwortlich, gibt Gutachten ab, fördert die gütliche Beilegung von Schwierigkeiten, die zwischen den Parteien bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehen können, und legt dem Ministerkomitee einen Bericht über seine Tätigkeit und über die Wirksamkeit des Übereinkommens vor.