
Ziel dieses Protokolls ist es, den Schutz der menschlichen Gemeinschaft und des Einzelnen zu ergänzen. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind dementsprechend ausgenommen aus der Kategorie der nicht auslieferbaren politischen strafbaren Handlungen. Das Protokoll legt ferner gewisse Fälle fest, in denen die Auslieferung aus dem Grund verweigert werden kann, daß die der Straftat angeklagte Person bereits vor Gericht gestanden hat.