
Gemäß dem Übereinkommen verpflichten sich die Parteien, Reagenzien zur Gewebetypisierung anderen Parteien, die ihrer bedürfen, auf dem direktesten Wege zur Verfügung zu stellen unter der Bedingung, daß damit keinerlei Gewinn verbunden ist, daß sie nur für medizinische und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden und von Einfuhrabgaben befreit sind.
Das Zusatzprotokoll (ETS Nr. 89) sieht den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen durch Unterzeichnung vor (ETS Nr. 84).