CouncilEurope

Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit

(ETS Nr. 78)

Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats am 14. Dezember 1972 in Straßburg.

Inkrafttreten : 1. März 1977.

Zusammenfassung

Das Europäische Übereinkommen über soziale Sicherheit gründet sich auf vier Grundprinzipien des internationalen Sozialversicherungsrechts: Gleichbehandlung, einheitlich anzuwendende Gesetzgebung, Aufrechterhaltung erworbener Ansprüche und Anwartschaften und Zahlung der Leistungen auch im Ausland.

Folgende Teile des Übereinkommens sind unmittelbar anwendbar:

– Die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über dieDefinition des materiellen und persönlichen Anwendungsbereiches des Übereinkommens und die Grundprinzipien von Gleichbehandlung und Aufrechterhaltung erworbener Ansprüche;

– die Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften;

– die Teile betreffend die Berechnung der Berechtigungszeiten und der Leistungen in allen von dem Übereinkommen abgedeckten Bereichen;

– die besonderen Bestimmungen über Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrente sowie Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und die verschiedenen Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Die Anwendung der besonderen Bestimmungen bezüglich Krankheit und Mutterschaft, Arbeitslosen- und Familiengeld mit Ausnahme der Zusammenrechnung von Berechtigungszeiten hängt jedoch vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Abkommen zwischen den Vertragsparteien ab.

Das Übereinkommen gilt für jedwede Sozialversicherungsgesetzgebung in folgenden Bereichen:

a) Kranken- und Mutterschaftsgeld;
b) Invaliditätsrente;
c) Altersrente;
d) Hinterbliebenenrente;
e) Rente bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
f) Sterbegeld;
g) Arbeitslosenunterstützung;
h) Familienzulagen.

Das Übereinkommen gilt für alle Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, auch für Flüchtlinge oder Staatenlose, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig sind, soweit sie der Gesetzgebung einer oder mehrerer Vertragsparteien unterworfen sind oder waren, sowie für ihre Familienmitglieder oder ihre Hinterbliebenen. Die Bestimmungen des Übereinkommens gelten ebenfalls für die Hinterbliebenen von Personen, die, ohne die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei zu besitzen, der Gesetzgebung einer oder mehrerer Vertragsparteien unterlagen, vorausgesetzt daß die Hinterbliebenen Staatsangehörige einer Vertragspartei sind.

Die Zusatzvereinbarung (ETS Nr. 78A) enthält diejenigen Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens notwendig sind. Sie bezieht sich unter anderem auf die Beziehung zwischen den Sozialversicherungsträgern und die gemäß dem Übereinkommen für die Festsetzung und Auszahlung der Leistungen einzuhaltenden Verfahren. Sie dient auch als Leitfaden für die Rechtsvorschriften des Übereinkommens, die bis zum Abschluß zweiseitiger Abkommen nicht anwendbar sind.