CouncilEurope

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(ETS Nr. 74)

Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats am 16. Mai 1972 in Basel.

Inkrafttreten : 11. Juni 1976.

Zusammenfassung

Ziel des Übereinkommens ist es, gemeinsame Regeln festzulegen, die das Ausmaß der Immunität bestimmen, die ein Staat vor den Gerichten einer anderen Vertragspartei genießt.

Es führt die Fälle an, in denen eine Partei keine Immunität von der ausländischen Gerichtsbarkeit beanspruchen kann. Dies gilt, wenn der fragliche Vertragsstaat die Gerichtsbarkeit des Gerichtes anerkennt, wenn das Verfahren einen Arbeitsvertrag betrifft, bei Beteiligung an einer Gesellschaft oder Vereinigung, gewerblichen, kaufmännischen oder finanziellen Aktivitäten; Rechten an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen in dem Staat, in dem sich das Gericht befindet; Ersatz eines Personen- oder Sachschadens.

Das Übereinkommen bestimmt Regeln für Verfahren gegen einen Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates und die Wirkung von Urteilen, die vereinbarungsgemäß in solchen Verfahren ergehen.

Das Zusatzprotokoll (ETS Nr. 74A) ergänzt das Übereinkommen durch Bestimmungen über ein europäisches Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten.