CouncilEurope

Europäisches Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung

(ETS Nr. 68)

Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats am 24. November 1969 in Straßburg.

Inkrafttreten : 30. Mai 1971.

Zusammenfassung

Ziel dieses Übereinkommens ist es, gewisse Schwierigkeiten bei der Au-pair-Beschäftigung zu vermeiden. Zu diesem Zweck enthält es genaue Bestimmungen über die Beziehung zwischen der Gastfamilie und der Au-pair-Person (die weder als Arbeitnehmer noch als Student angesehen wird). Einige Bestimmungen sind bindend (z.B. das Erfordernis eines schriftlichen Vertrags, Regeln für die beiderseitigen Pflichten in Bezug auf Arbeitszeiten, Freizeit, Taschengeld usw.). Der Europarat hat ein Vertragsmodell für Au-pair-Beschäftigte ausgearbeitet.