
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen, wenn im Verlauf eines Gerichtsverfahrens Probleme mit ausländischem Recht auftreten.
Jede Vertragspartei hat zwei Dienststellen einzusetzen oder zu benennen: eine "Empfangsstelle", die die Auskunftersuchen von einer anderen Vertragspartei entgegennimmt und zu derartigen Ersuchen das Weitere veranlaßt und eine "Übermittlungsstelle", welche von ihren Gerichten ausgehende Auskunftsersuchen entgegennimmt und der zuständigen ausländischen Empfangsstelle übermittelt. Die Vertragsparteien können die Bezeichnung und Anschrift dieser Organe beim Generalsekretär des Europarates erhalten.