
Das Übereinkommen legt gewisse Regeln für die konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 fest. Es umreißt die allgemeinen Funktionen der Konsularbeamten: Schutz der Rechte und Förderung der Interessen ihrer Staatsangehörigen und ihres Entsendestaates innerhalb ihres Wirkungsbereichs. Es legt ferner die Regeln für die Ausstellung oder Aushändigung von Dokumenten, die Nachlaßpflegschaft und die Unterstützung für Schiffe fest.
Das Protokoll (SEV Nr. 61A) dehnt die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Flüchtlinge aus.
Das Protokoll (SEV Nr. 61B) dehnt die Bestimmung dieses Übereinkommens auf die Zivilluftfahrt aus.