CouncilEurope

Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr

(ETS Nr. 52)

Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats am 30. November 1964 in Straßburg.

Inkrafttreten : 18. July 1972.

Zusammenfassung

Ziel des Übereinkommens ist es, dem zunehmenden Fahrzeugverkehr zwischen Vertragsparteien und den Gefahren, die sich aus der Verletzung der zum Schutz der Verkehrsteilnehmer erlassenen Vorschriften ergeben, Rechnung zu tragen. Es setzt einen Rahmen für die gegenseitige Zusammenarbeit zur wirksameren Ahndung der im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien begangenen Verkehrsdelikte fest.

Das Übereinkommen weicht von dem Territorialitätsprinzip ab und ermächtigt eine Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet ein Verkehrsdelikt begangen wurde, entweder selbst das Verfahren einzuleiten oder den Aufenthaltsstaat des Fahrers zu ersuchen, die Strafverfolgung durchzuführen.

Eine Liste von Verstößen, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, erscheint in Anhang 1 unter dem Titel "gemeinsame Liste von Verkehrsdelikten".