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Europäische Sozialcharta

(ETS Nr. 35)

Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats am 18. Oktober 1961 in Turin.

Inkrafttreten : 26. Februar 1965.

Zusammenfassung

Die Charta garantiert 19 grundlegende soziale und wirtschaftliche Rechte. Die von den Vertragsstaaten verfolgten Ziele sind in Teil I der Charta erklärt.

Die Charta legt fest, daß jeder Staat, der Vertragspartei zu werden wünscht, sich zu mindestens 10 Artikeln (von 19) oder 45 numerierten Absätzen von Teil II der Charta verpflichten muß. Von den sieben für besonders wesentlich erachteten Artikeln muß jeder Vertragsstaat mindestens fünf als bindend ansehen: das Recht auf Arbeit, das Vereinigungsrecht, das Recht auf Kollektivverhandlungen, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Fürsorge, das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz und das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand.

Die Charta enthält Bestimmungen zur Sicherstellung der eingegangenen Verpflichtungen. Sie setzt ein Kontrollsystem ein, in dem die Vertragsparteien alle zwei Jahre einem Ausschuß aus sieben unabhängigen Experten Länderberichte vorlegen. Der Regierungsausschuß legt dann dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht mit seinen Beratungsergebnissen vor und fügt diesem den Bericht des Sachverständigenausschusses bei. Das Ministerkomitee kann dann die notwendigen Empfehlungen an die betroffenen Regierungen richten.