
Ziel dieses Abkommens ist es, gegenseitiges Verständnis bei den Völkern Europas und die gegenseitige Anerkennung ihrer kulturellen Vielfalt zu entwickeln, die europäische Kultur zu bewahren, nationale Beiträge zum gemeinsamen europäischen Kulturerbe unter Achtung der gleichen Grundwerte zu fördern und insbesondere das Studium von Sprachen, Geschichte und Landeskunde der Staaten, die der Konvention beigetreten sind, anzuregen. Die Konvention trägt zu abgestimmtem Handeln bei, indem sie zu kulturellen Maßnahmen im europäischen Interesse auffordert.
Nichtmitgliedsstaaten des Europarates, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, können ohne besondere Einladung des Ministerkomitees Vertragsparteien einiger europäischer Verträge werden (*). Ferner arbeiten sie vollberechtigt im Rat für kulturelle Zusammenarbeit und seinen Ausschüssen, also in Fragen des Bildungswesens, der Kultur und der Denkmalpflege, mit.
Europäisches Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturguts (SEV Nr. 66)
Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (SEV Nr. 69)
Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (SEV Nr. 120)
Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (SEV Nr. 132)
Übereinkommen gegen Doping (SEV Nr. 135)
Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten (SEV Nr. 138)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturguts (revidiert) (SEV Nr. 143)
Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (SEV Nr. 147)
Europäische Konvention über urheber- und leistungsschutzrechtliche Fragen im Bereich des grenzüberschreitenden
Satellitenrundfunks (SEV Nr. 153)
Europäisches Übereinkommen zur Förderung zum
freiwilligen übernatinalen langzeit Dienst für Jugendliche (SEV Nr. 175)
Europäisches Übereinkommen über Rechtsschutz für
Dienstleistungen mit bedingtem zugang und der Dienstleistungen zu bedingtem
zugang (SEV Nr. 178)
Europäisches Übereinkommen bezüglich des Schutzes
über audio-visuelles Erbe (SEV Nr. 183)
Protokoll zur Europäischen Übereinkommen bezüglich
des Schutzes über audio-visuelles Erbe, des Schutzes der Fernsehproduktionen (SEV Nr. 184)
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping (SEV Nr. 188).