
Das Abkommen betrifft die Systeme der sozialen Sicherheit unter Ausschluss der Systeme, die unter das vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen fallen (ETS Nr. 12). Es sieht vor, daß Staatsangehörige aller Vertragsparteien berechtigt sind, die Leistungen nach den Gesetzen und Regelungen jeder anderen Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, wie die Staatsangehörigen des letzteren, sofern gewisse Aufenthaltsbedingungen erfüllt sind.
Das Protokoll (SEV Nr. 13A) dehnt die Leistungen nach den Bestimmungen des Abkommens auf Flüchtlinge aus.