Europarat

Zivilrechtsübereinkommen über Korruption

Straßburg, 4.XI.1999
(Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung)
The Treaty of Lisbon amending the Treaty on European Union and the Treaty establishing the European Community entered into force on 1 December 2009. As a consequence, as from that date, any reference to the European Community shall be read as the European Union.

Strafrechtsübereinkommen über Korruption
English
Explanatory Report
Übersetzungen

GRECO Website


Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

eingedenk der Bedeutung einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämp­fung der Korruption;

hervorhebend, dass die Korruption eine schwere Bedrohung für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte, für die Gerechtigkeit und den sozialen Ausgleich dar­stellt, dass sie die wirtschaftliche Entwicklung behindert und das ordnungsgemäße Funktionieren von Marktwirtschaften gefährdet;

in Erkenntnis der nachteiligen finanziellen Auswirkungen der Korruption auf Einzelne, Unternehmen, Staaten sowie internationale Einrichtungen;

überzeugt von der Bedeutung des Beitrags, den das Zivilrecht bei der Bekämpfung der Kor­ruption leistet, insbesondere dadurch, dass die Geschädigten ange­messenen Schadensersatz erhalten können;

eingedenk der Schlussfolgerungen und Entschließungen der 19. (Malta 1994), der 21. (Tschechische Republik 1997) und der 22. (Moldau 1999) Konferenz der Europäischen Justizminister;

unter Berücksichtigung des im November 1996 vom Ministerkomitee beschlossenen Aktionsprogramms gegen Korruption;

ferner unter Berücksichtigung der im Februar 1997 vom Ministerkomitee gebilligten Durch-führbarkeitsstudie zur Schaffung eines zivilrechtlichen Übereinkommens über den Ersatz von Schäden aus Korruptionshandlungen;

in Anbetracht der im November 1997 vom Ministerkomitee auf seiner 101. Tagung ange­nommenen Entschließung (97) 24 über die 20 Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption, der im Mai 1998 vom Ministerkomitee auf seiner 102. Tagung angenommenen Entschließung (98) 7 über die Genehmigung, ein erweitertes Teilabkommen über die Einrichtung der "Staatengruppe gegen Korruption (GRECO)" zu schaffen, sowie in Anbetracht der am 1. Mai 1999 angenommenen Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der GRECO;

eingedenk der Schlusserklärung und des Aktionsplans, die von den Staats- und Regie­rungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats bei ihrem 2. Gipfel im Oktober 1997 in Straß­burg angenommen wurden -

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I – Innerstaatliche Maßnahmen

Artikel 1 – Zweck

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht einen wirksamen Rechtsschutz vor, damit durch Korruptionshandlungen Geschädigte ihre Rechte und Interes­sen wahrnehmen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, Schadensersatz zu erhalten.

Artikel 2 – Bestimmung des Begriffs „Korruption“

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet „Korruption” das unmittelbare oder mittelbare Fordern, Anbieten, Gewähren, Annehmen oder Inaussichtstellen von Bestechungsgeldern oder eines anderen ungerechtfertigten Vorteils, das die Erfüllung der dem Begünstigten obliegenden Pflichten beeinträchtigt oder dazu führt, dass er sich nicht wie geboten verhält.

Artikel 3 – Schadensersatz

1   Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass durch Korruption Geschädigte das Recht haben, auf vollständigen Ersatz des Schadens zu kla­gen.

2   Dieser Schadensersatz kann Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Nichtvermö­gensschäden umfassen.

Artikel 4 – Haftung

1   Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass für den Ersatz des Schadens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

i   Der Beklagte hat die Korruptionshandlung begangen, sie angeordnet oder gebilligt oder es unterlassen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Korruptionshandlung zu verhindern;

ii   der Kläger hat einen Schaden erlitten, und

iii   es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Korruptionshandlung und dem Schaden.

2   Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass meh­rere Beklagte, die wegen derselben Korruptionshandlung schadensersatzpflichtig sind, als Gesamtschuldner haften.

Artikel 5 – Haftung des Staates

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Verfahren vor, in denen Geschädigte von dem Staat oder - sofern die Vertragspartei kein Staat ist - von den zuständigen Stellen dieser Vertragspartei Schadensersatz verlangen können, wenn der Schaden durch eine Kor­ruptionshandlung von Amtsträgern oder Bediensteten dieser Vertragspartei in Wahrnehmung ihrer Auf­gaben verursacht wurde.

Artikel 6 – Mitverschulden

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass der Scha­densersatz unter Berücksichtigung aller Umstände gemindert oder versagt wird, wenn der Kläger durch sein Verschulden zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetra­gen hat.

Artikel 7 – Verjährung

1   Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Schadensersatzansprüche frühestens nach drei Jah­ren ab dem Tag verjähren, an dem der Geschädigte von dem Schaden oder der Korruptionshandlung und von der dafür verantwortlichen Per­son Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Diese Ansprüche verjähren jedoch nach Ablauf von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Korruptionshandlung begangen worden ist.

2   Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen nach Absatz 1 richtet sich nach dem Recht der Vertragsparteien.

Artikel 8 – Gültigkeit von Verträgen

1   Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass alle Verträge oder Vertragsklauseln, die eine Korruptionsabrede enthalten, nichtig sind.

2   Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass jede Partei eines Vertrags, deren Willensbildung durch eine Korruptionshandlung beeinträchtigt worden ist, bei Gericht die Unwirksamkeit des Vertrags geltend machen kann; Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

Artikel 9 – Schutz von Beschäftigten

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Beschäftigte, die den zuständi­gen Personen oder Behörden in redlicher Absicht einen begründeten Korruptionsverdacht mitteilen, angemessen vor unge­rechtfertigten Nachteilen geschützt werden.

Artikel 10 – Rechnungslegung und Abschlussprüfung

1   Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht alle erforderlichen Maßnahmen dafür, dass Jahresabschlüsse von Gesellschaften klar und eindeutig abgefasst sind und die finanzielle Lage der Gesellschaften den Tatsachen entsprechend wie­dergeben.

2   Zur Verhütung von Korruptionshandlungen sieht jede Vertragspartei in ihrem innerstaat­lichen Recht vor, dass Abschlussprüfer eine Bestätigung darüber abgeben, dass die Jahres­abschlüsse die finanzielle Lage der Gesellschaften den Tatsachen entsprechend wieder­geben.

Artikel 11 – Beweis

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame Beweisverfahren in Zivilverfahren vor, die wegen einer Korruptionshandlung eingeleitet worden sind.

Artikel 12 – Einstweilige Maßnahmen

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Gerichte die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Rechte und Interessen der Parteien in Zivilverfahren zu wahren, die wegen einer Korruptionshandlung eingeleitet worden sind.

Kapitel II – Internationale Zusammenarbeit und Überwachung der Durchführung

Artikel 13 – Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Überein­künften über internationale Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, deren Vertragspar­teien sie sind, sowie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht in Zivilverfahren wegen Korruption wirksam zusammen; dies gilt insbesondere für die Zustellung von Schriftstücken, die Beweisaufnahme im Ausland, die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und die Verfahrenskosten.

Artikel 14 – Überwachung

Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) überwacht die Durchführung dieses Überein­kommens durch die Vertragsparteien.

Kapitel III – Schlussbestimmungen

Artikel 15 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

1   Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für die Nichtmit­gliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf.

2   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Rati­fikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europa­rats hinterlegt.

3   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitab­schnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem vierzehn Unterzeichner nach Ab­satz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Ist ein Unterzeichner bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nicht Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), so wird er am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens Mitglied.

4   Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Überein­kommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeit­abschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 2 seine Zustim­mung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Ist ein Unterzeich­ner bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nicht Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), so wird er an dem Tag Mitglied, an dem das Übereinkommen für ihn in Kraft tritt.

5   Soweit erforderlich werden Einzelheiten der Teilnahme der Europäischen Gemeinschaft an der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) im gegenseitigen Einver­nehmen mit der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.

Artikel 16 – Beitritt zum Übereinkommen

1   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens durch einen mit der in Arti­kel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit ein­helliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee ha­ben, gefassten Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Über­einkommen beizutreten.

2   Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt. Jeder beitretende Staat wird an dem Tag, an dem das Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, Mitglied der GRECO, wenn er dies nicht bereits beim Beitritt ist.

Artikel 17 – Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 18 – Räumlicher Geltungsbereichn

1   Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkun­de einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Überein­kommen Anwendung findet.

2   Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europa­rats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheits­gebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3   Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin be­zeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zu­rückge­nommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim General­sekretär folgt.

Artikel 19 – Verhältnis zu anderen Übereinkünften

1   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften zu einzelnen Gegenständen dieses Übereinkommens unberührt.

2   Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Gegenstände schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin ent­haltenen Grundsätze zu erleichtern; vorbehaltlich der Ziele und Grundsätze des Übereinkommens können sie sich auch im Rahmen eines besonderen Systems, das zum Zeit­punkt der Auflegung des Übereinkommens zur Unterzeichnung verbindlich ist, Regeln über solche Gegenstände unterwerfen.

3   Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Übereinkunft über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder ha­ben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie be­rechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Übereinkunft oder die Regelung anzuwenden.

Artikel 20 – Änderungen

1   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der General­sekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Gemeinschaft sowie jedem Staat, der nach Artikel 16 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.

2   Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Aus­schuss für rechtliche Zusammenarbeit (CDCJ) übermittelt; dieser unterbreitet dem Mini­ster­komitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.

3   Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen Aus­schuss für rechtliche Zusammenarbeit (CDCJ) unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitglieder des Europa­rats sind, die Änderung beschließen.

4   Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

5   Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie an­ge­nommen haben.

Artikel 21 – Beilegung von Streitigkeiten

1   Der Europäische Ausschuss für rechtliche Zusammenarbeit (CDCJ) des Europarats wird ständig über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens informiert.

2   Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder An­wendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, nach Maßgabe ihrer Vereinbarung die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl, einschließlich der Befas­sung des Europäischen Ausschusses für rechtliche Zusammenarbeit, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Inter­nationalen Gerichts­hofs, beizulegen.

Artikel 22 – Kündigung

1   Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den General­sekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2   Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 23 – Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates sowie allen an­deren Unterzeichnern und Vertragsparteien dieses Übereinkommens

a   jede Unterzeichnung;

b   jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts­urkunde;

c   jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 15 und 16;

d   jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 4. November 1999 in englischer und französischer Sprache, wo­bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Euro­parats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaa­ten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkom­mens beteiligt haben, der Europäischen Gemeinschaft sowie allen zum Beitritt zu diesem Überein­kommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.