CouncilEurope

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten

Lugano, 21.VI.1993

The Treaty of Lisbon amending the Treaty on European Union and the Treaty establishing the European Community entered into force on 1 December 2009. As a consequence, as from that date, any reference to the European Economic Community shall be read as the European Union.

Anlage I
Anlage II
English

Nichtamtliche Übersetzung

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erkenntnis, daß es eines der Ziele des Europarats ist, zur Lebensqualität der Menschen beizutragen, insbesondere durch die Förderung einer natürlichen, gesunden und angenehmen Umwelt;

in der Erwägung, daß es der Wunsch des Europarats ist, mit anderen Staaten auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes zusammenzuarbeiten;

in der Erkenntnis, daß der Mensch, die Umwelt und die Sachen durch bestimmte Tätigkeiten besonderen Gefahren ausgesetzt sind;

in der Erwägung, daß Emissionen, die in einem Land freigesetzt werden, Schäden in einem anderen Land verursachen können, und daß damit das Problem des Ersatzes solcher Schäden auch internationaler Art ist;

im Hinblick darauf, daß es wünschenswert ist, auf diesem Gebiet eine strenge Haftung unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einzuführen;

eingedenk der auf internationaler Ebene bereits geleisteten Arbeit, insbesondere bei der Verhütung und Behandlung von Schäden, die durch andere Stoffe und die Beförderung gefährlicher Güter verursacht werden;

im Hinblick auf den Grundsatz 13 der Erklärung von Rio von 1992 zur Umwelt und Entwicklung, in dem es heißt: "Die Staaten entwickeln innerstaatliches Recht zur Haftung und Entschädigung der Opfer von Umweltverschmutzungen und anderen Umweltschäden. Außerdem arbeiten die Staaten zügig und entschlossener daran mit, das Völkerrecht im Bereich der Haftung und Entschädigung für nachteilige Auswirkungen von Umweltschäden weiterzuentwickeln, die durch Tätigkeiten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle in Gebieten außerhalb ihres Hoheitsbereichs verursacht werden";

in Anerkennung der Notwendigkeit, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um schwerwiegenden und unmittelbar drohenden Gefahren von Schäden durch gefährliche Tätigkeiten zu begegnen und die Beweislast für die Personen, die Schadensersatz beantragen, zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Gegenstand und Zweck

Dieses Übereinkommen hat zum Ziel, angemessenen Ersatz für Schäden zu gewährleisten, die aus umweltgefährdenden Tätigkeiten entstehen, und sieht ferner Mittel zur Schadensverhütung und Wiederherstellung vor.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "gefährliche Tätigkeit" eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten, sofern sie berufsmäßig ausgeübt werden, einschließlich Tätigkeiten von Behörden:
    1. das Herstellen, Behandeln, Lagern, Benutzen oder Einleiten einer oder mehrerer gefährlicher Stoffe oder jeder sonstige Umgang ähnlicher Art mit solchen Stoffen;
    2. das Herstellen, Züchten, Behandeln, Lagern, Benutzen, Zerstören, Entsorgen, Freisetzen oder jeder sonstige Umgang mit einem oder mehreren:
      • genetisch veränderten Organismen, die aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer genetischen Veränderung und der Bedingungen, unter denen mit ihnen umgegangen wird, eine erhebliche Gefahr für den Menschen, die Umwelt oder für Sachen darstellen;
      • Mikroorganismen, die aufgrund ihrer Eigenschaften und der Bedingungen, unter denen mit ihnen umgegangen wird, eine erhebliche Gefahr für den Menschen, die Umwelt oder für Sachen darstellen, wie etwa solche, die krankheitserregend sind oder Giftstoffe erzeugen;
    3. den Betrieb einer Anlage oder Betriebsstätte zur Verbrennung, Verarbeitung, Behandlung oder Wiederverwertung von Abfall, wie etwa die in Anlage II aufgeführten Anlagen oder Betriebsstätten, sofern die betreffenden Mengen eine erhebliche Gefahr für den Menschen, die Umwelt oder für Sachen darstellen;
    4. den Betrieb einer Abfalldeponie;
  2. bedeutet "gefährlicher Stoff":
    1. Stoffe oder Zubereitungen mit Eigenschaften, die eine erhebliche Gefahr für den Menschen, die Umwelt oder für Sachen darstellen. Stoffe oder Zubereitungen, die im Sinne der Anlage I Teil A dieses Übereinkommens explosiv, oxidierende, höchst entzündlich, hoch entzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, schädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserregend, mutagen, fruchtschädigend oder umweltgefährdend sind, sind in jedem Fall so zu betrachten, als stellten sie eine solche Gefahr dar;
    2. die in Anlage I Teil B dieses Übereinkommens aufgeführten Stoffe. Unbeschadet der Anwendung des Buchstabens a kann Anlage I Teil B die Einstufung als "gefährliche Stoffe" auf bestimmte Mengen oder Konzentrationen, bestimmte Gefahren oder bestimmte Situationen begrenzen.
  3. bedeutet "gentechnisch veränderter Organismus" jeden Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, die in der Natur durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.
    Die folgenden gentechnisch veränderten Organismen werden jedoch von diesem Übereinkommen nicht erfaßt:
    • Organismen, die durch Mutagenese gewonnen werden, unter der Bedingung, daß die gentechnische Veränderung nicht mit der Verwendung gentechnisch veränderter Organismen als Empfänger einhergeht, und
    • Pflanzen, die durch Zellverschmelzung (einschließlich Protoplastenverschmelzung) gewonnen werden, wenn die daraus entstehende Pflanze auch durch herkömmliche Züchtungsmethoden zu erzeugen ist, unter der Bedingung, daß die gentechnische Veränderung nicht mit der Verwendung gentechnisch veränderter Organismen einhergeht;
    "Organismus" bezieht sich auf jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen;
  4. bedeutet "Mikroorganismus" jede aus Zellen oder nicht aus Zellen bestehende mikrobiologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen;
  5. bedeutet "Betreiber" die Person, welche die Kontrolle über die gefährliche Tätigkeit ausübt;
  6. bedeutet "Person" jede natürliche oder juristische Person oder jede Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts, gleichviel, ob es sich um ein Unternehmen handelt oder nicht, einschließlich eines Staates oder seiner Gebietskörperschaften;
  7. bedeutet "Schaden":
    1. Tod oder Körperverletzung:
    2. Verlust oder Schaden in bezug auf eine andere Sache als die Anlage selbst oder an einer Sache unter der Kontrolle des Betreibers am Ort der gefährlichen Tätigkeit;
    3. Verlust oder Schaden durch Beeinträchtigung der Umwelt, soweit dies nicht als Schaden im Sinne des Buchstabens a oder b zu betrachten ist; der Ersatz für die Beeinträchtigung der Umwelt – ausgenommen der durch diese Beeinträchtigung entgangenen Gewinne – wird jedoch auf die Kosten der tatsächlich ergriffenen oder noch zu ergreifenden Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt;
    4. die Kosten von Verhütungsmaßnahmen und jeder durch Verhütungsmaßnahmen verursachte Verlust oder Schaden,

    soweit der unter den Buchstaben a bis c bezeichnete Verlust oder Schaden durch die schädlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe, gentechnisch veränderten Organismen oder Mikroorganismen oder durch Abfall entstanden ist oder davon herrührt;

  8. bedeutet "Wiederherstellungsmaßnahmen" jede zweckmäßige Maßnahme zur Wiederherstellung oder Sanierung geschädigter oder zerstörter Teile der Umwelt oder, soweit zweckmäßig, zur Einbringung gleichwertiger Teile in die Umwelt. Das innerstaatliche Recht kann festlegen, wer zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigt ist;
  9. bedeutet "Schadensbegrenzungsmaßnahmen" jede zweckmäßige Maßnahme, die von einer Person nach Eintritt eines Ereignisses getroffen wird, um die unter Nummer 7 Buchstaben a bis c bezeichneten Verluste oder Schäden zu begrenzen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken;
  10. umfaßt "Umwelt":
    • natürliche unbelebte und belebte Ressourcen wie Luft, Wasser, Boden, Tier- und Pflanzenwelt sowie das Zusammenwirken dieser Faktoren,
    • Sachen, die Teil des kulturellen Erbes sind,
    • die charakteristischen Merkmale der Landschaft;
  11. bedeutet "Ereignis" ein plötzlich auftretendes oder andauerndes Geschehnis oder eine Reihe von Geschehnissen desselben Ursprungs, das einen Schaden verursacht oder einen schweren Schaden zu verursachen droht.

Artikel 3 – Räumlicher Geltungsbereich

Unbeschadet des Kapitels III findet dieses Übereinkommen Anwendung:

  1. wenn das Ereignis in dem in Artikel 34 bestimmten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eintritt, unabhängig davon, wo der Schaden erlitten wird;
  2. wenn das Ereignis außerhalb des unter Buchstabe a bezeichneten Hoheitsgebiets eintritt und die Kollisionsnormen zur Anwendung des in dem unter Buchstabe a bezeichneten Hoheitsgebiet geltenden Rechts führen.

Artikel 4 – Ausnahmen

  1. Dieses Übereinkommen findet nicht auf die bei der Beförderung entstandenen Schäden Anwendung; die Beförderung umfaßt den Zeitraum von dem Vorgang des Beladens bis zum Abschluß des Vorgangs des Entladens. Das Übereinkommen findet jedoch auf die Beförderung in Rohrleitungen sowie innerhalb einer für die öffentlichkeit nicht zugänglichen Anlage oder Betriebsstätte Anwendung, wenn sie zu anderen Tätigkeiten dazugehört und deren Bestandteil ist.
  2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf durch einen nuklearen Stoff verursachte Schäden:
    1. die durch ein nukleares Ereignis verursacht sind, deren Haftung entweder durch das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und dessen Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 oder durch das Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden geregelt ist;
    2. wenn die Haftung für solche Schäden durch ein besonderes innerstaatliches Gesetz geregelt ist; allerdings muß das Gesetz hinsichtlich des Schadensersatzes ebenso günstig sein wie die unter Buchstabe a genannten übereinkünfte.
  3. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, soweit es mit den Regeln des geltenden Rechts betreffend Berufsunfallentschädigung oder Sozialversicherungssystem unvereinbar ist.

Kapitel II – Haftung

Artikel 5 – übergangsbestimmungen

  1. Dieses Kapitel findet auf Ereignisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für eine Vertragspartei eingetreten sind. Besteht das Ereignis aus einem andauernden Geschehnis oder aus einer Reihe von Geschehnissen desselben Ursprungs und fand ein Teil dieser Geschehnisse vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens statt, so findet dieses Kapitel nur auf Schäden Anwendung, welche durch Geschehnisse oder den Teil eines andauernden Geschehnisses verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten eingetreten sind.
  2. In bezug auf Schäden, die durch Abfall verursacht wurden, der auf einer Abfalldeponie gelagert ist, findet dieses Kapitel auf die Schäden Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Betriebsstätte befindet, bekannt werden. Dieses Kapitel findet jedoch keine Anwendung:
  3. wenn die Anlage vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen wurde;
  4. wenn der Betreiber in dem Fall, in dem die Betriebsstätte nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens weiterbetrieben wird, nachweist, daß der Schaden ausschließlich durch Abfall verursacht wurde, der vor dem Inkrafttreten dort endgelagert wurde.

Artikel 6 – Haftung in bezug auf Stoffe, Organismen und bestimmte Abfallanlagen oder -stätten

  1. Der Betreiber einer gefährlichen Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c haftet für die durch die Tätigkeit verursachten Schäden infolge von Ereignissen, die zu der Zeit oder während des Zeitabschnitts eintraten, in dem die Tätigkeit unter seiner Kontrolle war.
  2. Besteht ein Ereignis aus einem andauernden Geschehnis, so haften alle Betreiber, die nacheinander während dieses Geschehnisses die Kontrolle über die gefährliche Tätigkeit ausübten, als Gesamtschuldner. Der Betreiber jedoch, der nachweist, daß das Geschehnis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Kontrolle über die gefährliche Tätigkeit ausübte, nur ein Teil des Schadens verursacht hat, haftet nur für diesen Teil des Schadens.
  3. Besteht ein Ereignis aus einer Reihe von Geschehnissen desselben Ursprungs, so haften die Betreiber zum jeweiligen Zeitpunkt des Geschehnisses als Gesamtschuldner. Der Betreiber jedoch, der nachweist, daß das Geschehnis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Kontrolle über die gefährliche Tätigkeit ausübte, nur einen Teil des Schadens verursacht hat, haftet nur für diesen Teil des Schadens.
  4. Wird der Schaden, der durch eine gefährliche Tätigkeit verursacht wurde, erst bekannt, nachdem die gesamte gefährliche Tätigkeit in der Anlage oder Betriebsstätte eingestellt worden ist, so haftet der letzte Betreiber dieser Tätigkeit für den Schaden, es sei denn, er oder der Geschädigte weist nach, daß der Schaden insgesamt oder zum Teil durch ein Ereignis verursacht worden ist, das zu einem Zeitpunkt eintrat, bevor er der Betreiber wurde. Wird dieser Nachweis erbracht, so finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung.
  5. Dieses Übereinkommen läßt das Rückgriffsrecht des Betreibers gegen Dritte unberührt.

Artikel 7 – Haftung in bezug auf Abfalldeponien

  1. Wer eine Abfalldeponie im Zeitpunkt des Bekanntwerdens eines durch den in der Deponie gelagerten Abfall verursachten Schadens betreibt, haftet für diesen Schaden. Wurde der Schaden durch den in der Deponie vor deren Schließung gelagerten Abfall erst nach der Schließung der Deponie bekannt, so haftet der letzte Betreiber.
  2. Die Haftung nach diesem Artikel gilt unter Ausschluß der Haftung des Betreibers nach Artikel 6 unabhängig von der Art des Abfalls.
  3. Die Haftung nach diesem Artikel gilt unter Ausschluß der Haftung des Betreibers nach Artikel 6, wenn derselbe Betreiber in der Abfalldeponie eine andere gefährliche Tätigkeit ausübt.
    Weist dieser Betreiber oder der Geschädigte jedoch nach, daß nur ein Teil des Schadens durch die Tätigkeit in bezug auf die Abfalldeponie verursacht wurde, so findet dieser Artikel nur auf diesen Teil des Schadens Anwendung.
  4. Dieses Übereinkommen läßt das Rückgriffsrecht des Betreibers gegen Dritte unberührt.

Artikel 8 – Befreiungen

Der Betreiber haftet nach diesem Übereinkommen nicht für einen Schaden, wenn er nachweist, daß der Schaden:

  1. durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidbares und unabwendbares Naturereignis verursacht worden ist;
  2. durch eine Handlung verursacht worden ist, die trotz der für die Art der gefährlichen Tätigkeit angemessenen Sicherheitsmaßnahmen von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde;
  3. sich notwendigerweise aus einer bestimmten Anordnung oder Zwangsmaßnahme einer Behörde ergeben hat;
  4. durch eine nach den maßgeblichen örtlichen Verhältnissen hinnehmbare Verschmutzung verursacht worden ist;
  5. durch eine gefährliche Tätigkeit verursacht worden ist, die im Interesse des Geschädigten rechtmäßig ausgeübt wurde, wobei es gegenüber dem Geschädigten vertretbar war, ihn den Risiken der gefährlichen Tätigkeit auszusetzen.

Artikel 9 – Verschulden des Geschädigten

Wurde der Schaden durch ein Verschulden des Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte nach innerstaatlichem Recht haftet, mitverursacht, so kann unter Berücksichtigung aller Umstände der Schadensersatz gemindert oder ausgeschlossen werden.

Artikel 10 – Kausalität

Bei Prüfung des Nachweises der Kausalität zwischen dem Ereignis und dem Schaden oder – im Rahmen einer gefährlichen Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d – der Tätigkeit und dem Schaden berücksichtigt das Gericht in angemessener Weise die erhöhte Gefahr der Verursachung eines Schadens infolge der gefährlichen Tätigkeit.

Artikel 11 – Vielzahl von Anlagen oder Betriebsstätten

Wird ein Schaden durch Ereignisse verursacht, die sich in mehreren Anlagen oder Betriebsstätten ereignet haben, in denen gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, oder durch gefährliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Abatz 1 Buchstabe d, so haften die Betreiber der betreffenden Anlagen oder Betriebsstätten als Gesamtschuldner für den gesamten Schaden. Der Betreiber jedoch, der nachweist, daß nur ein Teil des Schadens durch ein Ereignis in der Anlage oder Betriebsstätte entstanden ist, in der er die gefährliche Tätigkeit ausübt, oder durch eine gefährliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d verursacht wurde, haftet nur für diesen Teil des Schadens.

Artikel 12 – Obligatorisches System der finanziellen Sicherheit

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß, soweit zweckmäßig, unter gebührender Berücksichtigung der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken von den Betreibern, die in ihrem Hoheitsgebiet eine gefährliche Tätigkeit ausüben, verlangt wird, sich zur Absicherung der Haftung aufgrund dieses Übereinkommens an einem System der finanziellen Sicherheit zu beteiligen oder eine andere finanzielle Gewährleistung bis zu einem bestimmten Betrag einzugehen oder zu unterhalten, die nach Art und Bedingungen dem innerstaatlichen Recht entspricht.

Kapitel III – Zugang zu Informationen

Artikel 13 – Bestimmung des Begriffs "Behörden"

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet "Behörden" die für den Umweltschutz zuständige und über entsprechende Informationen verfügende öffentliche Verwaltung einer Vertragspartei auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene, mit Ausnahme der Stellen, die Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung oder Gesetzgebung wahrnehmen.

Artikel 14 – Zugang zu Informationen, die sich im Besitz von Behörden befinden

  1. Jede Person hat auf Antrag und ohne Nachweis eines Interesses Zugang zu Informationen, die sich im Besitz von Behörden befinden.
    Die Behörden legen die praktischen Regeln fest, nach denen solche Informationen tatsächlich zugänglich gemacht werden.
  2. Das Recht auf Zugang kann durch innerstaatliches Recht eingeschränkt werden, wenn folgende Bereiche berührt werden:
    • die Vertraulichkeit von Vorgängen in den Behörden, die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung;
    • die öffentliche Sicherheit;
    • Angelegenheiten, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Voruntersuchungen sind;
    • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich geistigem Eigentum;
    • Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten;
    • Unterlagen, die von einem Dritten vorgelegt wurden, ohne daß dieser dazu rechtlich verpflichtet gewesen wäre;
    • Unterlagen, deren Preisgabe eine Schädigung der Umwelt, auf die sie sich beziehen, wahrscheinlich macht.
    Informationen, die sich im Besitz von Behörden befinden, werden auszugsweise zur Verfügung gestellt, sofern es möglich ist, Informationen über Themen, welche die oben bezeichneten Interessen berühren, abzutrennen.
  3. Ein Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, wenn er sich auf die Bereitstellung noch nicht fertiggestellter Unterlagen, noch nicht aufbereiteter Daten oder interner Mitteilungen bezieht oder wenn der Antrag offensichtlich ungerechtfertigt oder viel zu allgemein abgefaßt ist.
  4. Eine Behörde erteilt dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten eine Antwort. Die Ablehnung eines Antrags auf Information ist zu begründen.
  5. Eine Person, die der Auffassung ist, daß ihr Antrag auf Information ungerechtfertigt abgelehnt wurde oder unbeachtet blieb oder von einer Behörde unzulänglich beantwortet wurde, kann den Bescheid auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg entsprechend dem einschlägigen innerstaatlichen Rechtssystem überprüfen lassen.
  6. Die Vertragsparteien können für die übermittlung der Informationen eine Gebühr erheben, die jedoch einen angemessenen Betrag nicht überschreiten darf.

Artikel 15 – Zugang zu Informationen, die sich im Besitz von Stellen mit öffentlichen Aufgaben im Umweltbereich befinden

Jede Person hat unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen wie in Artikel 14 Zugang zu Informationen über die Umwelt, die sich im Besitz von Stellen befinden, welche öffentliche Aufgaben im Umweltbereich wahrnehmen und der Aufsicht von Behörden unterstellt sind. Der Zugang wird über die zuständige Behörde oder unmittelbar durch die Stelle selbst gewährt.

Artikel 16 – Zugang zu besonderen Informationen, die sich im Besitz der Betreiber befinden

  1. Der Geschädigte kann jederzeit bei Gericht einen Beschluß beantragen, daß der Betreiber ihm bestimmte Informationen zur Verfügung stellt, soweit diese für die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund dieses Übereinkommens notwendig sind.
  2. Wird aufgrund dieses Übereinkommens ein Schadensersatzanspruch gegen einen Betreiber geltend gemacht, sei es im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens oder nicht, so kann dieser Betreiber bei Gericht einen Beschluß beantragen, daß ein anderer Betreiber ihm bestimmte Informationen zur Verfügung stellt, soweit diese für die Feststellung des Umfangs seiner möglichen Schadensersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten oder seines eigenen Schadensersatzanspruchs gegenüber dem anderen Betreiber notwendig sind.
  3. Der Betreiber ist verpflichtet, nach den Absätzen 1 und 2 Informationen zur Verfügung zu stellen, zu denen er Zugang hat und die im wesentlichen Einzelheiten über die Ausrüstung, die eingesetzten Maschinen, die Art und Konzentration der gefährlichen Stoffe oder Abfälle sowie die Art der genetisch veränderten Organismen oder Mikroorganismen betreffen.
  4. Diese Maßnahmen lassen Untersuchungsmaßnahmen, die nach innerstaatlichem Recht auf dem Rechtsweg angeordnet werden können, unberührt.
  5. Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, der unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten dem Betreiber eine unverhältnismäßig große Last auferlegt.
  6. Zusätzlich zu den Einschränkungen nach Artikel 14 Absatz 2, der sinngemäß Anwendung findet, kann ein Betreiber es ablehnen, Informationen zur Verfügung zu stellen, die ihn belasten würden.
  7. Die Person, welche die Informationen beantragt, entrichtet eine Gebühr in angemessener Höhe. Der Betreiber kann eine entsprechende Sicherheit für diese Zahlung fordern. Ein Gericht kann jedoch bei Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs befinden, daß der Betreiber die Gebühr zu entrichten hat, sofern der Antrag nicht unnötige Kosten verursacht hat.

Kapitel IV – Klagen auf Schadensersatz und sonstige Forderungen

Artikel 17 – Verjährungsfristen

  1. Klagen auf Schadensersatz aufgrund dieses Übereinkommens unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger von dem Schaden und der Identität des Betreibers Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben müssen. Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Aussetzung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen finden auf die in diesem Absatz vorgeschriebene Verjährungsfrist Anwendung.
  2. Nach Ablauf von dreißig Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das den Schaden verursacht hat, können Klagen jedoch auf keinen Fall mehr angestrengt werden. Besteht ein Ereignis aus einem andauernden Geschehnis, so beginnt die dreißigjährige Frist am Ende dieses Geschehnisses. Besteht das Ereignis aus einer Reihe von Geschehnissen desselben Ursprungs, so beginnt die dreißigjährige Frist mit dem letzten dieser Geschehnisse. Bei einer Abfalldeponie beginnt die dreißigjährige Frist spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Deponie in übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen wurde.

Artikel 18 – Anträge von Organisationen

  1. Jede Vereinigung oder Stiftung, die laut Satzung den Umweltschutz zum Ziel hat und weitere Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei erfüllt, in der der Antrag gestellt wird, kann jederzeit beantragen:
    1. daß eine gefährliche Tätigkeit, die rechtswidrig ist und eine schwere Gefahr eines Umweltschadens darstellt, verboten wird;
    2. daß der Betreiber angewiesen wird, Maßnahmen zur Verhütung eines Ereignisses oder Schadens zu ergreifen;
    3. daß der Betreiber angewiesen wird, nach einem Ereignis Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen;
    4. daß der Betreiber angewiesen wird, Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen.
  2. Das innerstaatliche Recht kann festlegen, in welchen Fällen ein Antrag unzulässig ist.
  3. Das innerstaatliche Recht kann festlegen, bei welcher Verwaltungs- oder Justizbehörde der in Absatz 1 genannte Antrag zu stellen ist. In jedem Fall ist ein überprüfungsrecht vorzusehen.
  4. Vor der Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 kann die Stelle, bei der der Antrag gestellt worden ist, im Hinblick auf die betroffenen allgemeinen Interessen die zuständigen Behörden anhören.
  5. Verlangt das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei, daß die Vereinigung oder Stiftung ihren eingetragenen Sitz oder den tatsächlichen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet hat, so kann diese Vertragspartei jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Vereinigung oder Stiftung, die ihren Sitz oder den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in einer anderen Vertragspartei hat und in dieser anderen Vertragspartei die in Absatz 1 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt, das Recht hat, in übereinstimmung mit den Absätzen 1 bis 3 Anträge zu stellen. Die Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der nach Ablauf von drei Monaten folgt, nachdem sie beim Generalsekretär eingegangen ist.

Artikel 19 – Gerichtliche Zuständigkeit

  1. Klagen auf Schadensersatz aufgrund dieses Übereinkommens dürfen in einer Vertragspartei nur bei dem Gericht des Ortes angestrengt werden:
    1. an dem der Schaden eingetreten ist;
    2. an dem die gefährliche Tätigkeit ausgeübt wurde oder
    3. an dem der Beklagte seinen ständigen Aufenthalt hat.
  2. Anträge nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 auf Zugang zu besonderen Informationen, die sich im Besitz der Betreiber befinden, können nur bei dem Gericht des Ortes gestellt werden:
    1. an dem die gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder
    2. an dem der Betreiber, von dem die Information verlangt werden kann, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Anträge von Organisationen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a können in einer Vertragspartei nur bei dem Gericht oder, sofern das innerstaatliche Recht dies vorsieht, bei einer zuständigen Verwaltungsbehörde des Ortes gestellt werden, an dem die gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder werden wird.
  4. Anträge von Organisationen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d können in einer Vertragspartei nur bei dem Gericht oder, sofern das innerstaatliche Recht dies vorsieht, bei einer zuständigen Verwaltungsbehörde des Ortes gestellt werden:
    1. an dem die gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder werden wird oder
    2. an dem die Maßnahmen ergriffen werden sollen.

Artikel 20 – Notifikation

Das Gericht setzt das Verfahren so lange aus, bis nachgewiesen ist, daß der Beklagte das das Verfahren einleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig erhalten hat, daß es ihm möglich ist, seine Verteidigung vorzubereiten oder daß alle hierzu notwendigen Schritte unternommen worden sind.

Artikel 21 – Anhängiger Rechtsstreit

  1. Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsparteien Verfahren wegen derselben Klagen zwischen denselben Parteien angestrengt, so setzt jedes Gericht außer dem zuerst angerufenen Gericht das Verfahren von Amts wegen bis zu dem Zeitpunkt aus, in dem die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts festgestellt wird.
  2. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts festgestellt ist, lehnt jedes später angerufene Gericht seine Zuständigkeit zugunsten jenes Gerichts ab.

Artikel 22 – Verbundene Verfahren

  1. Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsparteien miteinander verbundene Verfahren angestrengt, so kann jedes Gericht außer dem zuerst angerufenen Gericht sein Verfahren aussetzen, solange das Verfahren in der ersten Instanz anhängig ist.
  2. Ein Gericht außer dem zuerst angerufenen Gericht kann auch auf Antrag einer der Parteien seine Zuständigkeit ablehnen, wenn nach seinem Recht die Zusammenlegung von miteinander verbundenen Verfahren zulässig und das zuerst angerufene Gericht für beide Verfahren zuständig ist.
  3. Im Sinne dieses Artikels gelten Verfahren als miteinander verbunden, wenn zwischen ihnen ein so enger Zusammenhang besteht, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist, um die Gefahr zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Artikel 23 – Anerkennung und Vollstreckung

  1. Jede Entscheidung eines nach Artikel 19 zuständigen Gerichts wird, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann, in einer anderen Vertragspartei anerkannt, es sei denn:
    1. die Anerkennung würde der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Vertragspartei, in der sie geltend gemacht wird, widersprechen;
    2. es handelt sich um ein Versäumnisurteil und das das Verfahren einleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück wurde dem Beklagten nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt, daß es ihm möglich war, seine Verteidigung vorzubereiten;
    3. die Entscheidung widerspricht einer Entscheidung, die in einer Streitigkeit zwischen denselben Parteien in der Vertragspartei, in der die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
    4. die Entscheidung widerspricht einer früheren Entscheidung, die in einem anderen Staat wegen derselben Klage zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern diese letztere Entscheidung die Voraussetzungen erfüllt, die für die Anerkennung in der angerufenen Vertragspartei notwendig sind.
  2. Eine nach Absatz 1 anerkannte Entscheidung, die in der ursprünglichen Vertragspartei vollstreckbar ist, ist in jeder Vertragspartei vollstreckbar, sobald die in der betreffenden Vertragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Die Förmlichkeiten dürfen eine erneute Entscheidung in der Sache selbst nicht zulassen.

Artikel 24 – Andere Verträge über gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung

Sind zwei oder mehr Vertragsparteien durch einen Vertrag gebunden, der Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit enthält oder die Anerkennung und Vollstreckung von in einer Vertragspartei ergangenen Entscheidungen in einer anderen Vertragspartei vorsieht, so ersetzt jener Vertrag die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 19 bis 23 dieses Übereinkommens.

Kapitel V – Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen Bestimmungen

Artikel 25 – Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen Bestimmungen

  1. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke oder schmälere es die Rechte der Geschädigten oder als beschränke es die Bestimmungen über den Schutz oder die Wiederherstellung der Umwelt, die nach dem Recht einer Vertragspartei oder aufgrund eines anderen Vertrags, dessen Vertragspartei sie ist, vorgesehen sein können.
  2. In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, Gemeinschaftsregeln an; sie wenden demnach die Regeln, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, nur insoweit an, als es in bezug auf den betreffenden Gegenstand keine Gemeinschaftsregel gibt.

Kapitel VI – Der Ständige Ausschuß

Artikel 26 – Der Ständige Ausschuß

  1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit ein Ständiger Ausschuß errichtet.
  2. Jede Vertragspartei kann in dem Ständigen Ausschuß durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein.
  3. Jede Delegation hat eine Stimme. In den Bereichen ihrer Zuständigkeit übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht im Ständigen Ausschuß jedoch mit der Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Sie übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. Solange kein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei ist, hat die Gemeinschaft als Vertragspartei eine Stimme.
  4. Jeder in Artikel 32 bezeichnete oder nach Artikel 33 zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladene Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann im Ständigen Ausschuß durch einen Beobachter vertreten sein. Ist die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nicht Vertragspartei, so kann sie im Ständigen Ausschuß durch einen Beobachter vertreten sein.
  5. Teilt eine Vertragspartei dem Generalsekretär nicht mindestens einen Monat vor der Sitzung ihren Widerspruch mit, so kann der Ständige Ausschuß zu allen seinen Sitzungen, zu einer Sitzung oder zu einem Teil einer Sitzung die folgenden als Beobachter einladen:
    • jeden nicht in Absatz 4 bezeichneten Staat;
    • jedes internationale oder nationale, staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das auf den von diesem Übereinkommen erfaßten Gebieten fachkundig ist.
  6. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ständige Ausschuß Sachverständige zu Rate ziehen.
  7. Der Ständige Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Er tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee des Europarats darum ersucht.
  8. Eine Sitzung des Ständigen Ausschusses kann abgehalten werden, wenn ein Drittel der Vertragsparteien anwesend ist.
  9. Im Ständigen Ausschuß können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte der Vertragsparteien anwesend ist.
  10. Vorbehaltlich der Artikel 27 und 29 bis 31 werden die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
  11. Vorbehaltlich dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuß eine Geschäftsordnung.

Artikel 27 – Aufgaben des Ständigen Ausschusses

Der Ständige Ausschuß überprüft laufend Probleme im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Er kann insbesondere:

  1. jede an ihn überwiesene Frage über die Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens prüfen. Die Schlußfolgerungen des Ständigen Ausschusses über die Durchführung des Übereinkommens können die Form einer Empfehlung annehmen; Empfehlungen werden mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen;
  2. notwendige änderungen dieses Übereinkommens einschließlich seiner Anlagen vorschlagen und die nach den Artikeln 29 bis 31 vorgeschlagenen änderungen prüfen.

Artikel 28 – Berichte des Ständigen Ausschusses

Nach jeder Sitzung übersendet der Ständige Ausschuß den Vertragsparteien und dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und die gefaßten Beschlüsse.

Kapitel VII – änderungen des Übereinkommens

Artikel 29 – änderungen der Artikel

  1. Jede von einer Vertragspartei oder dem Ständigen Ausschuß vorgeschlagene änderung der Artikel dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt; dieser übersendet ihn mindestens zwei Monate vor der Sitzung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach Artikel 32 zur Unterzeichnung des Übereinkommens und jeden nach Artikel 33 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat.
  2. Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene änderung wird vom Ständigen Ausschuß geprüft; dieser:
    1. legt bei änderungen der Artikel 1 bis 25 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommenen Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme vor;
    2. legt bei änderungen der Artikel 26 bis 37 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nachdem dieser ihn genehmigt hat, wird der Wortlaut an die Vertragsparteien zur Annahme weitergeleitet.
  3. änderungen der Artikel 1 bis 25 treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Vertragsparteien, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie sie angenommen haben.
    Für jede Vertragspartei, welche die änderung später annimmt, tritt diese am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem die betreffende Vertragspartei dem Generalsekretär die Annahme mitgeteilt hat.
  4. änderungen der Artikel 26 bis 37 treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie sie angenommen haben.

Artikel 30 – änderungen der Anlagen

  1. Von einer Vertragspartei oder dem Ständigen Ausschuß vorgeschlagene änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens werden dem Generalsekretär des Europarats übermittelt; dieser übersendet sie mindestens zwei Monate vor der Sitzung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach Artikel 32 zur Unterzeichnung des Übereinkommens und jeden nach Artikel 33 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat.
  2. Jede nach Absatz 1 oder gegebenenfalls nach Artikel 31 vorgeschlagene änderung wird vom Ständigen Ausschuß geprüft; dieser kann sie mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen annehmen. Der angenommene Wortlaut wird an die Vertragsparteien weitergeleitet.
  3. Jede änderung tritt für die Vertragsparteien, die keinen Widerspruch eingelegt haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von achtzehn Monaten nach Annahme der änderung durch den Ständigen Ausschuß folgt, sofern nicht mehr als ein Drittel der Vertragsparteien Widerspruch eingelegt haben.

Artikel 31 – Stillschweigende änderung der Anlage I Teile A und B

  1. Nimmt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eine änderung einer der Anlagen der in Anlage I Teile A und B dieses Übereinkommens bezeichneten Richtlinien an, so übermittelt der Generalsekretär diese änderung allen Vertragsparteien spätestens vier Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
  2. Jede Vertragspartei kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der übermittlung darum ersuchen, daß die änderung dem Ständigen Ausschuß vorgelegt wird; in diesem Fall wird das Verfahren nach Artikel 30 Absätze 2 und 3 befolgt. Ersucht keine Vertragspartei darum, daß die änderung dem Ständigen Ausschuß vorgelegt wird, so findet Absatz 3 Anwendung.
  3. Die änderung tritt für die Vertragsparteien, die keinen Widerspruch eingelegt haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von achtzehn Monaten folgt, nachdem sie allen Vertragsparteien übermittelt worden ist, sofern nicht mehr als ein Drittel der Vertragsparteien Widerspruch eingelegt haben.
    Das Inkrafttreten der änderung wird jedoch bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Tag für die Umsetzung der Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht festgelegt worden ist, falls dieser Zeitpunkt später liegt als der Tag, der sich aus der in Teil 1 dieses Absatzes genannten Frist ergibt.

Kapitel VIII – Schlußklauseln

Artikel 32 – Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten

  1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung beteiligt waren, und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf.
  2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
  3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats, zugestimmt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
  4. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 33 – Nichtmitgliedstaaten

  1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats von sich aus oder auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses und nach Konsultierung der Vertragsparteien jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats durch einen Beschluß zum Beitritt zu dem Übereinkommen einladen; der Beschluß wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit Einstimmigkeit der Vertreter der Vertragsstaaten, die einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßt.
  2. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 34 – Hoheitsgebiete

  1. Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ein oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. Jeder andere Staat kann die gleiche Erklärung abgeben, wenn er seine Beitrittsurkunde hinterlegt.
  2. Jede Vertragspartei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder für das sie Verpflichtungen einzugehen befugt ist. Für dieses Hoheitsgebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
  3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 35 – Vorbehalte

  1. Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, daß er sich das Recht vorbehält:
    1. Artikel 3 Buchstabe a nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf Schäden anzuwenden, die im Hoheitsgebiet von Staaten eingetreten sind, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
    2. in seinem innerstaatlichen Recht vorzusehen, daß unbeschadet des Artikels 8 der Betreiber nicht haftet, wenn er nachweist, daß es im Fall von Schäden, die durch eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehene gefährliche Tätigkeit verursacht wurden, aufgrund des Standes von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Ereignisses nicht möglich war, das Vorhandensein der gefährlichen Eigenschaften des Stoffes oder die erhebliche Gefahr im Zusammenhang mit der Tätigkeit in bezug auf den Organismus zu kennen;
    3. Artikel 18 nicht anzuwenden.

    Jeder andere Staat kann bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde dieselben Vorbehalte anbringen.

  2. Jeder Unterzeichner oder jeder andere Staat, der von einem Vorbehalt Gebrauch macht, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats den maßgeblichen Inhalt seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
  3. Jede Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet erstreckt, das in der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Erklärung bezeichnet ist, kann in bezug auf das betreffende Hoheitsgebiet einen Vorbehalt nach den Absätzen 1 und 2 anbringen.
  4. Andere als die in diesem Artikel vorgesehenen Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
  5. Jede Vertragspartei, die einen der in diesem Artikel vorgesehenen Vorbehalte angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurücknehmen. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Rücknahme beim Generalsekretär folgt.

Artikel 36 – Kündigung

  1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
  2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 37 – Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist:

  1. jede Unterzeichnung;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. jedes Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 32 oder 33;
  4. jede nach Artikel 29, 30 oder 31 angenommene änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem die änderung in Kraft tritt;
  5. jede Erklärung nach Artikel 18 oder 34;
  6. jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 35;
  7. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Lugano am 21. Juni 1993 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.


Anlage I

Gefährliche Stoffe

  1. Auf Kategorien gefährlicher Stoffe anzuwendende Kriterien und Methoden
    (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a)
    Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Eigenschaften werden durch die Kriterien und Methoden festgelegt, die in folgenden Richtlinien genannt oder ihnen beigefügt sind:
    Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 (ABl. Nr. L 196/1) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
    • siebente änderung in der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 92/32/EWG vom 30. April 1992 (Abl. Nr. L 154/1) und
    • sechzehnte Anpassung an den technischen Fortschritt durch die Richtlinie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 92/37/EWG vom 30. April 1992 (Abl. Nr. L 154/30);
    • Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 88/379/EWG vom 7. Juni 1988 (Abl. Nr. L 187/14) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen – Anpassung an den technischen Fortschritt durch die Richtlinie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 90/492/EWG vom 5. Oktober 1990 (Abl. Nr. L 275/35).
  2. Liste gefährlicher Stoffe
    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b)
    Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Stoffe entsprechen denen, die in Anlage I der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 (Abl. Nr. L196/1) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe – sechzehnte Anpassung an den technischen Fortschritt durch die Richtlinie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 92/37/EWG vom 30. April 1992 (Abl.Nr. L 154/30) – aufgeführt sind.

Anlage II

Anlagen und Betriebsstätten für die Verbrennung, Verarbeitung, Behandlung oder Wiederverwertung von Abfall

(Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)

    • Anlagen oder Betriebsstätten für die teilweise oder vollständige Entsorgung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle durch Verbrennung an Land oder auf See.
    • Anlagen oder Betriebsstätten für den thermischen Abbau fester, gasförmiger oder flüssiger Abfälle unter verminderter Sauerstoffzufuhr.
    • Anlagen oder Betriebsstätten für den Hochtemperaturabbau oder die thermische Ausgasung fester, gasförmiger oder flüssiger Abfälle.
    • Anlagen oder Betriebsstätten für die thermische Rückgewinnung von Verbindungen aus festen oder flüssigen Abfällen.
    • Anlagen oder Betriebsstätten für die chemische, physikalische oder biologische Behandlung von Abfällen zur Wiederverwertung oder Entsorgung.
    • Anlagen oder Betriebsstätten für die Vermengung oder Vermischung vor der Zuführung zum Betrieb einer Deponie.
    • Anlagen oder Betriebsstätten für die erneute Verpackung vor der Zuführung zum Betrieb einer Deponie.
    • Anlagen oder Betriebsstätten für den Umgang mit festen, flüssigen oder gasförmigen Abfällen und deren Behandlung zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung wie etwa:
      • Lösungsmittelwiedergewinnung/-regenerierung;
      • Wiederverwertung/Wiedergewinnung organischer Stoffe (nicht als Lösungsmittel verwendet) und anorganischen Materials;
      • Regenerierung von Säuren und Basen;
      • Rückgewinnung von Bestandteilen, die zur Bekämpfung von Verschmutzung eingesetzt werden;
      • Rückgewinnung von Bestandteilen aus Katalysatoren;
      • erneute Raffinerie oder andere erneute Verwendungen von Altöl;
      • Rückgewinnung von Bestandteilen aus Autowracks.
    • Anlagen oder Betriebsstätten zur Lagerung von Material, das einem in dieser Anlage genannten Betrieb oder dem Betrieb in einer Abfalldeponie zugeführt werden soll – ausgenommen eine vorübergehende Lagerung – bis zur Einsammlung in der Betriebsstätte, in der es erzeugt wurde.