Europarat

Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen

Paris, 17.XII.1962

Anlage
English
Übersetzungen

Amtliche Übersetzung Deutschlands

Die Unterzeichnerregierungen der Mitgliedstaaten des Europarats,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, insbesondere durch die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf rechtlichem Gebiet;

in der überzeugung, daß es nützlich ist, gewisse Vorschriften über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen einander anzugleichen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

  1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem dieses übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihr innerstaatliches Recht mit den in der Anlage enthaltenen Vorschriften über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen in Einklang zu bringen.
  2. Jeder Vertragspartei bleibt es gleichwohl freigestellt, den Gastwirten eine weitergehende Haftung aufzuerlegen.
  3. Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats den amtlichen Text ihrer Rechtsvorschriften über den in diesem übereinkommen behandelten Gegenstand. Der Generalsekretär übermittelt den anderen Vertragsparteien Abschriften dieser Texte.

Artikel 2

Jeder Vertragspartei steht es frei:

  1. abweichend von Artikel 1 Absatz 3 der Anlage die Haftung des Gastwirts auf mindestens das Hundertfache des täglichen Entgelts für die Unterkunft zu beschränken;
  2. abweichend von Artikel 1 Absatz 3 der Anlage die Haftung des Gastwirts für jede Sache auf einen Betrag zu beschränken, der mindestens dem Gegenwert von 1500 Goldfranken entspricht, oder, bei Anwendung des Buchstaben a des vorliegenden Artikels, auf mindestens das Fünfzigfache des täglichen Entgelts für die Unterkunft;
  3. den Artikel 1 Absatz 2 der Anlage nur in bezug auf Sachen anzuwenden, die sich in der Gastwirtschaft befinden;
  4. abweichend von Artikel 6 der Anlage dem Gastwirt zu gestatten, in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 der Anlage bezeichneten Fällen – ausgenommen Fälle des Vorsatzes oder dem Vorsatz gleichstehenden Verschuldens – seine Haftung durch eine besondere Vereinbarung mit dem Gast zu beschränken, die von diesem unterschrieben sein muß und keine anderen Bestimmungen enthalten darf; die Haftung des Gastwirts kann jedoch nicht auf einen Betrag beschränkt werden, der niedriger ist als derjenige, der in den gemäß diesem übereinkommen erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
  5. abweichend von Artikel 7 der Anlage deren Vorschriften auf Fahrzeuge, auf in diesen belassene Sachen und auf lebende Tiere anzuwenden oder die Haftung des Gastwirts in dieser Hinsicht in beliebiger anderer Weise zu regeln.

Artikel 3

  1. Dieses übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung.
  2. Eine Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation erklären, daß dieses übereinkommen auch auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für die sie Gesetzgebungsbefugnisse hat.
  3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann mit Bezug auf jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäß dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren widerrufen werden.

Artikel 4

  1. Dieses übereinkommen liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
  2. Dieses übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
  3. Für jede Unterzeichnerregierung, die das übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 5

  1. Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem übereinkommen beizutreten.
  2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Rates; sie wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 6

  1. Eine Vertragspartei kann dieses übereinkommen nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt kündigen, in welchem es für sie in Kraft getreten ist. Eine solche Kündigung erfolgt durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation.
  2. Die Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

Artikel 7

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedern des Rates und der Regierung jedes Staates, der diesem übereinkommen beigetreten ist:

  1. jede Unterzeichnung sowie die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
  2. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens,
  3. den Eingang jeder Notifikation auf Grund der Artikel 3 und 6.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 17. Dezember 1962 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Regierung, die das übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, eine beglaubigte Abschrift.


Anlage

Artikel 1

  1. Ein Gastwirt haftet für alle Schäden infolge von Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Sachen, welche von einem in der Gastwirtschaft abgestiegenen Gast eingebracht wurden, der dort eine Unterkunft zur Verfügung hat.
  2. Als eingebracht gelten:
    1. Sachen, die sich in der Gastwirtschaft befinden, während der Gast die Unterkunft zur Verfügung hat;
    2. Sachen, für welche der Gastwirt oder eine Person, für die er verantwortlich ist, außerhalb der Gastwirtschaft die Obhut übernommen hat, während der Gast die Unterkunft zur Verfügung hat;
    3. Sachen, für welche der Gastwirt oder eine Person, für die er verantwortlich ist, innerhalb oder außerhalb der Gastwirtschaft die Obhut übernimmt, sofern das innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach dem Zeitraum geschieht, während dessen der Gast die Unterkunft zur Verfügung hat.
  3. Die Haftung ist auf den Gegenwert von 3 000 Goldfranken beschränkt.
  4. Als Goldfranken im Sinne des Absatzes 3 gilt eine Einheit, bestehend aus fünfundsechzigeinhalb Milligramm Gold von neunhundert Tausendstel Feingehalt.

Artikel 2

  1. Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt:
    1. wenn er die Sachen zur Aufbewahrung übernommen hat;
    2. wenn er die übernahme zur Aufbewahrung abgelehnt hat, obwohl er dazu verpflichtet war.
  2. Der Gastwirt ist verpflichtet, Wertpapiere, Geld und Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen; er kann die übernahme dieser Sachen nur verweigern, wenn sie gefährlich oder im Hinblick auf Größe oder Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang sind.
  3. Er kann verlangen, daß sich die Sache in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis befindet.

Artikel 3

Der Gastwirt ist nicht haftbar, soweit die Beschädigung, die Zerstörung oder der Verlust verursacht ist:

  1. durch den Gast oder einen Begleiter, Bediensteten oder Besucher des Gastes;
  2. durch höhere Gewalt;
  3. durch die Beschaffenheit der Sache.

Artikel 4

Der Gastwirt haftet, ohne sich auf die Haftungsbeschränkung gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Anlage berufen zu können, wenn die Beschädigung, die Zerstörung oder der Verlust durch sein Verschulden oder das Verschulden einer Person verursacht wird, für die er verantwortlich ist.

Artikel 5

Außer in dem in Artikel 4 dieser Anlage bezeichneten Fall verliert der Gast seine Ansprüche nach diesen Bestimmungen, wenn er nicht unverzüglich, nachdem er die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust entdeckt hat, dem Gastwirt Anzeige macht.

Artikel 6

Eine Erklärung oder Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Haftung des Gastwirts im voraus auszuschließen oder zu beschränken, ist nichtig und ohne Wirkung.

Artikel 7

Die Bestimmungen dieser Anlage finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.