Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind,
in der Erwägung, daß der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern
zur Aufgabe hat, insbesondere um ihren sozialen Fortschritt zu fördern;
in dem Willen, zur Erreichung dieses Zieles ihre Zusammenarbeit auf das soziale Gebiet auszudehnen, unter
Festlegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen ihrer Länder auf dem Gebiet der
Fürsorgegesetzgebung;
in dem Wunsche, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschließen,
wie folgt übereingekommen:
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Jeder der Vertragschließenden verpflichtet sich, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge (im folgenden als "Fürsorge" bezeichnet) zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.
Artikel 2
- Im Sinne dieses Abkommens haben die Ausdrücke "Fürsorge", "Staatsangehörige", "Gebiet" und "Heimatstaat" folgende Bedeutung:
- Als "Fürsorge" wird jede Fürsorge bezeichnet, die jeder der Vertragschließenden nach den in dem jeweiligen Teile seines Gebietes geltenden Rechtsvorschriften gewährt und wonach Personen ohne ausreichende Mittel die Mittel für ihren Lebensbedarf sowie die Betreuung erhalten, die ihre Lage erfordert. Ausgenommen sind beitragsfreie Renten und Leistungen zugunsten der Kriegsopfer und der Besatzungsgeschädigten.
- Die Ausdrücke "Staatsangehörige" und "Gebiet" eines Vertragschließenden haben die Bedeutung, die dieser Vertragschließende ihnen in einer Erklärung gibt, die an den Generalsekretär des Europarates zu richten ist. Dieser hat sie allen anderen Vertragschließenden bekanntzugeben. Es ist jedoch ausdrücklich festgelegt, daß ehemalige Staatsangehörige eines Staates, die ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, ohne daß sie ihnen aberkannt wurde, und die dadurch staatenlos geworden sind, bis zum Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit weiterhin wie Staatsangehörige zu behandeln sind.
- Als "Heimatstaat" wird der Staat bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit eine Person, auf die sich die Bestimmungen dieses Abkommens beziehen, besitzt.
- Die Rechtsvorschriften, die in den Gebieten der Vertragschließenden, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, in Kraft sind, sowie die von den Vertragschließenden formulierten Vorbehalte sind in Anhang I und II aufgeführt.
Artikel 3
Der Nachweis der Staatsangehörigkeit richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung des Heimatstaates.
Artikel 4
Die Kosten der Fürsorge für Staatsangehörige eines Vertragschließenden werden von dem Vertragschließenden getragen, der die Fürsorge gewährt.
Artikel 5
Die Vertragschließenden verpflichten sich, sich gegenseitig die nach ihrer Gesetzgebung zulässige Hilfe zu gewähren, um den Ersatz der Fürsorgekosten durch Dritte, die dem Unterstützten gegenüber finanzielle Verpflichtungen haben, oder durch Personen, die dem Beteiligten gegenüber unterhaltspflichtig sind, so weit wie möglich zu erleichtern.
Teil II Rückschaffung
Artikel 6
- Ein Vertragschließender darf einen Staatsangehörigen eines anderen Vertragschließenden, der in seinem Gebiet erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit rückschaffen.
- Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grund entgegen.
Artikel 7
- Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 Abs. a kann ein Vertragschließender einen Staatsangehörigen eines anderen Vertragschließenden, der in seinem Gebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, allein aus dem in Artikel 6 Abs. a erwähnten Grunde rückschaffen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Beteiligte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragschließenden, falls er vor Vollendung des 55. Lebensjahres in dieses Gebiet gekommen ist, ununterbrochen seit weniger als fünf Jahren, oder, falls er nach Erreichung dieses Alters in das Gebiet gekommen ist, ununterbrochen seit weniger als zehn Jahren;
- er ist nach seinem Gesundheitszustand transportfähig;
- er hat keine engen Bindungen in dem Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes.
- Die Vertragschließenden vereinbaren, daß sie nur mit großer Zurückhaltung zur Rückschaffung schreiten und nur dann, wenn Gründe der Menschlichkeit dem nicht entgegenstehen.
- In gleichem Geiste sind die Vertragschließenden darüber einig, daß bei der Rückschaffung eines Unterstützten seinem Ehegatten und seinen Kindern jede Möglichkeit gegeben werden soll, ihn zu begleiten.
Artikel 8
- Der Vertragschließende, der einen Staatsangehörigen auf Grund der Vorschriften des Artikels 7 rückschafft, hat die Kosten der Rückschaffung bis zur Grenze des Gebietes zu tragen, in das der Staatsangehörige rückgeschafft wird.
- Jeder Vertragschließende verpflichtet sich, jeden seiner Staatsangehörigen zu übernehmen, der auf Grund der Vorschriften des Artikels 7 rückgeschafft wird.
- Jeder Vertragschließende verpflichtet sich, allen gemäß Artikel 7 rückgeschafften Personen die Durchreise durch sein Gebiet zu gestatten.
Artikel 9
Erkennt der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Unterstützte nach seinen Angaben besitzt, diesen nicht als seinen Staatsangehörigen an, so hat dieser Staat die notwendige Begründung dem Aufenthaltsstaat innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb der kürzestmöglichen Frist mitzuteilen.
Artikel 10
- Ist die Rückschaffung beschlossen, so sind die diplomatischen oder konsularischen Behörden des Heimatstaates möglichst drei Wochen im voraus von der Rückschaffung ihres Staatsangehörigen in Kenntnis zu setzen.
- Die Behörden des Heimatstaates haben hiervon die Behörden des Durchreiselandes oder der Durchreiseländer zu verständigen.
- Die Orte für die übergabe sind durch eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaates und des Heimatstaates zu bestimmen.
Teil III Aufenthalt
Artikel 11
- Der Aufenthalt eines Ausländers im Gebiet eines der Vertragschließenden gilt solange als erlaubt im Sinne dieses Abkommens, als der Beteiligte im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Erlaubnis ist, auf Grund welcher ihm der Aufenthalt in diesem Gebiet gestattet ist. Die Fürsorge darf nicht deswegen versagt werden, weil die Verlängerung einer solchen Erlaubnis lediglich infolge einer Nachlässigkeit des Beteiligten unterblieben ist.
- Der Aufenthalt gilt als nicht erlaubt von dem Tage an, mit dem eine gegen den Beteiligten erlassene Anordnung zum Verlassen des Landes wirksam wird, sofern nicht ihre Durchführung ausgesetzt ist.
Artikel 12
Der Zeitpunkt des Beginns der in Artikel 7 festgelegten Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes wird in jedem Land, vorbehaltlich des Nachweises des Gegenteils, entweder auf Grund des Ergebnisses behördlicher Ermittlungen oder durch die in Anhang III aufgeführten Urkunden oder durch Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des Staates als Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes anerkannt werden, bestimmt.
Artikel 13
- Der ununterbrochene gewöhnliche Aufenthalt wird durch alle im Aufenthaltsland üblichen Beweismittel nachgewiesen, insbesondere durch den Nachweis der beruflichen Tätigkeit oder die Vorlage von Mietquittungen.
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- Der gewöhnliche Aufenthalt gilt auch bei Abwesenheit von weniger als drei Monaten als ununterbrochen, sofern die Abwesenheit nicht auf Rückschaffung oder Ausweisung beruht.
- Bei Abwesenheit von mindestens sechs Monaten gilt der gewöhnliche Aufenthalt als unterbrochen.
- Bei der Prüfung, ob bei Abwesenheit von mindestens drei und weniger als sechs Monaten der gewöhnliche Aufenthalt als unterbrochen gilt, sind die Absicht des Beteiligten, in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzukehren und das Maß, in dem er seine Bindungen zu diesem Lande während seiner Abwesenheit aufrechterhalten hat, zu berücksichtigen.
- Durch den Dienst auf Schiffen, die im Schiffsregister des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes eingetragen sind, wird der gewöhnliche Aufenthalt nicht unterbrochen. Auf den Dienst auf anderen Schiffen finden die Vorschriften der vorstehenden Nummern i bis iii entsprechende Anwendung.
Artikel 14
Bei der Berechnung der Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes werden solche Zeiten nicht berücksichtigt, für die der Beteiligte Fürsorgeleistungen aus öffentlichen Mitteln auf Grund der in Anhang I aufgeführten Bestimmungen erhalten hat, ausgenommen ärztliche Behandlung bei akuter Krankheit oder kurzfristige Behandlung.
Teil IV Sonstige Bestimmungen
Artikel 15
Die diplomatischen und konsularischen Verwaltungsstellen der Vertragschließenden gewähren sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Abkommens jede mögliche Hilfe.
Artikel 16
- Die Vertragschließenden haben den Generalsekretär des Europarates über jede änderung ihrer Gesetzgebung zu unterrichten, die den Inhalt von Anhang I und III berührt.
- Jeder Vertragschließende hat dem Generalsekretär des Europarates alle neuen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die in Anhang I noch nicht aufgeführt sind. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung kann der Vertragschließende Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung dieser neuen Rechtsvorschriften auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden machen.
- Der Generalsekretär des Europarates hat den übrigen Vertragschließenden alle Mitteilungen, die ihm nach den Bestimmungen der Absätze a und b zugehen, zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 17
Die Vertragschließenden können durch zweiseitige Vereinbarungen übergangsregelungen für diejenigen Fälle treffen, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens Fürsorgeleistungen gewährt worden sind.
Artikel 18
Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen in keiner Weise den Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung, der internationalen übereinkommen oder der zwei- oder mehrseitigen Abkommen entgegen, die für den Beteiligten günstiger sind.
Artikel 19
Die Anhänge I, II und III sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 20
- Alle Streitfragen, die sich bei der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, sollen von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden auf dem Verhandlungswege geregelt werden.
- Wird eine Streitfrage nicht innerhalb von drei Monaten auf diesem Wege geregelt, so ist sie einer Schiedsstelle zu unterbreiten, deren Zusammensetzung und Verfahren von den beteiligten Vertragschließenden vereinbart werden. Kommt innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten hierüber keine Einigung zustande, so ist der Streitfall einem Schiedsrichter zu unterbreiten, der auf Antrag eines der beteiligten Vertragschließenden von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt wird. Besitzt dieser die Staatsangehörigkeit einer der am Streitfall beteiligten Parteien, so fällt diese Aufgabe dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem nach dem Dienstalter nächstfolgenden Richter zu, der nicht Staatsangehöriger einer der am Streitfall beteiligten Parteien ist.
- Die Entscheidung der Schiedsstelle oder des Schiedsrichters soll im Einklang mit den Grundsätzen und im Geiste dieses Abkommens ergehen; sie ist verbindlich und endgültig.
Artikel 21
- Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
- Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde folgt.
- Für jeden Unterzeichner, der dieses Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.
Artikel 22
- Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten.
- Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates, die mit dem ersten Tage des darauffolgenden Monats wirksam wird.
- Zugleich mit der Hinterlegung einer Beitrittserklärung nach den Bestimmungen dieses Artikels sind die Angaben mitzuteilen, die in Anhang I und III dieses Abkommens enthalten sein würden, wenn die Regierung dieses Staates am Tage des Beitritts Unterzeichner dieses Abkommens gewesen wäre.
- Jede Mitteilung gemäß Absatz c gilt für die Anwendung dieses Abkommens als Bestandteil des Anhangs, in dem sie enthalten sein würde, wenn die Regierung dieses Staates Unterzeichner dieses Abkommens wäre.
Artikel 23
Der Generalsekretär des Europarates bringt den Mitgliedern des Rates zur Kenntnis
- den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Namen der Mitglieder, die es ratifiziert haben oder in der Folge ratifizieren;
- die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung gemäß Artikel 22 und den Eingang der gleichzeitig übermittelten Angaben;
- jede gemäß Artikel 24 eingegangene Erklärung und den Zeitpunkt, mit dem sie wirksam wird.
Artikel 24
Dieses Abkommen wird für die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen, gerechnet vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 21 Abs. b. Seine Geltungsdauer verlängert sich sodann von Jahr zu Jahr für diejenigen Vertragschließenden, die es nicht wenigstens sechs Monate vor dem Ablauf der ursprünglichen Zweijahresfrist oder einer späteren Jahresfrist durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung gekündigt haben. Diese Erklärung wird mit dem Ablauf dieser Frist wirksam.
Zu Urkund dessen haben die hierzu in gehöriger Form ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris am 11. Dezember 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarates zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Ausfertigungen.
Anhängen